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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 W 90/10·31.01.2011

Rechtsweg: Steuerberaterin als arbeitnehmerähnliche Person – Verweisung zu ArbG

VerfahrensrechtZivilprozessrechtArbeitsgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Beide Parteien legten sofortige Beschwerde gegen die Verweisung eines Vergütungsprozesses an das Arbeitsgericht ein und begehrten den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten. Streitentscheidend war, ob die Klägerin als Arbeitnehmerin bzw. arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG anzusehen ist. Das OLG bestätigte die Verweisung: Maßgeblich sei die tatsächliche Durchführung; eine abweichende Parteibezeichnung als „freie Mitarbeit“ sei unerheblich. Aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit und arbeitnehmerähnlicher Schutzbedürftigkeit sei der Arbeitsrechtsweg eröffnet; die Beschwerden wurden zurückgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerden gegen die Rechtswegverweisung an das Arbeitsgericht zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist als Prozessvoraussetzung nach § 17a Abs. 2 GVG von Amts wegen zu prüfen und bei Verneinung vorab durch Beschluss zu entscheiden.

2

Für die Qualifikation eines Beschäftigungsverhältnisses als Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnliches Verhältnis ist die tatsächliche Vertragsdurchführung maßgeblich; die Parteibezeichnung als „freie Mitarbeit“ ist rechtlich unerheblich.

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Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbständige, bei denen die wirtschaftliche Abhängigkeit die fehlende persönliche Abhängigkeit ersetzt; erforderlich ist, dass die Tätigkeit die entscheidende Existenzgrundlage bildet und eine arbeitnehmerähnliche Schutzbedürftigkeit besteht.

4

Wirtschaftliche Abhängigkeit kann trotz weiterer Einkunftsquellen vorliegen, wenn diese nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen und die Vergütung aus der Tätigkeit bei einem Auftraggeber überwiegt.

5

Eine arbeitnehmerähnliche Schutzbedürftigkeit wird insbesondere durch persönliche Leistungspflicht, fehlende eigene Betriebsorganisation und arbeitnehmerähnliche Tätigkeit indiziert.

Relevante Normen
§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG§ 567 ff. ZPO§ 122 Abs. 1 GVG§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 17a Abs. 3 GVG§ 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. ArbGG

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 10 O 412/09

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden der Parteien gegen den Beschluss der 10. Zivil-kammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. August 2010 in der Fas-sung der Nichtabhilfeentscheidung vom 22. November 2010 werden zurückge-wiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien jeweils zur Hälfte, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert wird auf 23.177,50 EUR (25/100 x 92.710,00 €) festgesetzt.

Gründe

2

A.

3

Der Beklagte betreibt unter seinem Namen eine Steuerberaterkanzlei (künftig: Kanzlei). Die im Jahre 1961 geborene Klägerin, die einer sonstigen Erwerbstätigkeit mit festen Bezügen nicht nachgegangen ist, war für den Beklagten in dessen Kanzlei auf der Grundlage mündlich getroffener Absprachen, über deren Inhalt die Parteien streiten, seit dem Jahre 1993 entgeltlich tätig gewesen. Bis zum Ablauf des 16. April 2008 hatte sie die Funktion einer Buchführungshelferin. Danach war sie bis zu ihrem Ausscheiden am 27. Oktober 2008, das wegen diverser Unstimmigkeiten (u.a. Bezahlung und Scheitern einer geplanten Sozietätsgründung) erfolgte, als zugelassene Steuerberaterin tätig, nachdem sie ihre seit dem Jahre 2005 betriebene Fachausbildung nach im Februar 2008 bestandener Prüfung beendet hatte.

4

Mit ihrer beim Landgericht erhobenen Klage nimmt sie den Beklagten auf der Grundlage von Abrechnungen nach der Steuerberatergebührenordnung (StBGebV) für die Jahre 2006 und 2007 auf Zahlung monatlicher Vergütungen für das Jahr 2007 in einer Gesamthöhe von (97.210,00 € - 4.500,00 €) 92.710,00 EUR (incl. gesetzl. MwSt., zzgl. Zinsen und vorgerichtl. Rechtsverfolgungskosten) in Anspruch; davon entfallen 2.650,80 EUR auf den Monat Januar 2007 (8.187,20 € - 1.036,40 € - [3 x 1.500,00 €]) und 90.059,20 EUR auf die Monate Februar bis Dezember 2007 (8.187,20 €/mtl.).

5

Die Klägerin hat behauptet: Sie habe seit dem Jahre 2006 im Monatsdurchschnitt 172 Stunden gearbeitet, die vereinbarungsgemäß mit 40,00 EUR/Std. (zzgl. MwSt.) zu vergüten seien. Die vom Beklagten in der Zeit von September 2006 bis September 2008 erbrachten Teilzahlungen deckten deshalb nur ihre Vergütungsansprüche des Jahres 2006 und den Anspruch für Januar 2007 nur in Höhe von 5.536,40 EUR (1.036,40 € + [3 x 1.500,00 €]), während ihre weiteren Vergütungsansprüche des Jahres 2007 offen seien.

6

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat behauptet: Die Klägerin habe seit dem Jahre 2006 im Monatsdurchschnitt nur 110 Stunden gearbeitet, die vereinbarungsgemäß mit 30,00 EUR/Std. (zzgl. MwSt.) abzurechnen seien. Alle berechtigten Vergütungsansprüche seien deshalb mit den Akontozahlungen erfüllt. Hilfsweise rechnet er mit Gegenansprüchen auf.

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Beide Parteien haben - auf diesbezügliche Bedenken vom Landgericht hingewiesen - übereinstimmend die Auffassung vertreten, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei gegeben. Die Klägerin sei nur bis Ende des Jahres 1996 als angestellte, seither und auch in der hier umstrittenen Zeit als freie und weisungsunabhängige Buchführungshelferin in der Kanzlei tätig gewesen. Sie sei auch keine arbeitnehmerähnliche Person, was sich bereits daraus ergebe, dass ihre Tätigkeit eher der einer freiberuflich tätigen Steuerberaterin als einer Steuerfachangestellten angenähert gewesen sei.

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Das Landgericht, auf dessen Beschluss wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Mönchengladbach verwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der gelebten Praxis des Beschäftigungsverhältnisses sei zu entnehmen, dass die Klägerin zumindest als arbeitnehmerähnliche Person zu behandeln sei; sie sei nämlich, worauf es allein ankomme, von dem Beklagten wirtschaftlich abhängig gewesen.

9

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde beider Parteien, die unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens unverändert der Auffassung sind, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei zulässig. In diesem Zusammenhang trägt die Klägerin ergänzend vor, sie sei von dem Beklagten auch nicht wirtschaftlich abhängig gewesen. Neben den Vergütungen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Kanzlei habe sie weitere Einkünfte in den Jahren 2006 und 2007 in Höhe von jeweils rund 30.330,00 EUR aus Vermietung und Verpachtung sowie aus der Verwaltung von Wohnungseigentum Einkünfte in Höhe von rund 4.540,00 EUR (2006) bzw. 4.910,00 EUR (2007) gehabt.

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Das Landgericht hat den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen. Da die Klägerin trotz der ihr dazu im Nichtabhilfeverfahren gegebenen Gelegenheit die Steuerbescheide der Jahre 2006, 2007 nicht vorgelegt habe, könne nicht festgestellt werden, in welchem Umfange ihre sonstigen Einkünfte zur Deckung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hätten. Die Klägerin hat, nachdem ihr dazu im Beschwerdeverfahren vor dem Senat erneut Gelegenheit gegeben worden ist, u. a. die Steuerbescheide der Veranlagungsjahre 2005, 2006 vorgelegt.

11

B.

12

Die gemäß § 17a Abs. 4 S. 3 GVG, §§ 567 ff. ZPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden, über die der Senat in der Besetzung von drei Mitgliedern entscheidet (§ 122 Abs. 1 GVG), bleiben ohne Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass zur Entscheidung des anhängigen Rechtsstreits nicht der Rechtsweg zu ordentlichen, sondern der zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist. Das beiderseitige Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

13

I.

14

1. Mit Recht hat sich das Landgericht nicht deshalb von der Prüfung des zulässigen Rechtswegs abhalten lassen, weil es an einer diesbezüglichen Parteirüge fehlt. Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist eine Prozessvoraussetzung und deshalb – nach Anhörung der Parteien – stets gemäß § 17a Abs. 2 S. 1 GVG von Amts wegen zu untersuchen und zu entscheiden (Zöller/Lückemann, ZPO, 28. Aufl., § 17a GVG Rn. 10 m.w.Nachw.). Die Entscheidung darüber ist im Falle der von einer Prozesspartei angebrachten Rechtswegrüge und auch dann stets vorab im Beschlussverfahren zu treffen, wenn das Gericht, wie im Streitfall, die Zulässigkeit des Rechtswegs verneinen will, § 17a Abs. 3 GVG (Zöller/Lückemann, aaO Rn. 5; vgl. auch Senat OLGR 2002, 415 = FamRZ 2002, 1580). Nur wenn es den beschrittenen Rechtsweg für zulässig hält, kann bei fehlender Parteirüge die Entscheidung dem Urteil überlassen bleiben (Senat, aaO).

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2. Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht die Frage, ob die Klägerin Arbeitnehmerin im materiell-rechtlichen Sinne ist, nicht vertieft geprüft. Sie ist nämlich, wenn nicht als Arbeitnehmerin, so doch als arbeitnehmerähnliche Person zu qualifizieren. Sie gilt deshalb im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Altn. ArbGG als Arbeitnehmerin im prozessualen Sinne, so dass eine nähere Bestimmung für die Frage des zulässigen Rechtswegs nicht geboten ist (BAG NZA 1999, 1175 = DB 1999, 2172 m. w. Nachw.).

16

a) Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) bestimmt nicht selbst, wer als arbeitnehmerähnliche Person zu qualifizieren ist. Der Begriff wird gesetzlich als bekannt vorausgesetzt. Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbständige und unterscheiden sich von Arbeitnehmern durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Arbeitnehmerähnliche Personen sind - in der Regel wegen ihrer fehlenden oder gegenüber Arbeitnehmern geringeren Weisungsgebundenheit, oft auch wegen fehlender oder geringerer Eingliederung in eine betriebliche Organisation - in wesentlich geringerem Maße persönlich abhängig als Arbeitnehmer. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Eine arbeitnehmerähnliche Person kann Einkünfte aus verschiedenen Quellen (andere Arbeitgeber, Vermögen) haben, wenn die Einkünfte aus der Beschäftigung für einen Arbeitgeber überwiegen und die daraus fließende Vergütung die entscheidende Existenzgrundlage darstellt. Der wirtschaftlich Abhängige muss außerdem seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar und deshalb schutzbedürftig sein (BAG NJW 1997, 1724; BAGE 86, 178 = NJW 1997, 2973; BAGE 121, 304 = NJW 2007, 1709 sub II.2a).

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b) Die Ansicht der Parteien, die Klägerin sei auch unter Anlegung des zuvor dargestellten Maßstabs nicht als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen, ist von Rechtsirrtum beeinflusst. Sie war aufgrund ihrer dienstvertraglichen Bindung wirtschaftlich von dem Beklagten abhängig und sie war auch arbeitnehmerähnlich schutzbedürftig. Das steht auf der Grundlage des im Beschwerderechtszug ergänzten unstreitigen Sachverhalts zur Überzeugung des Senats fest, § 286 ZPO.

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aa) Ohne Belang ist, dass die Parteien im Streitfall übereinstimmend das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin als dienstvertragliche "freie Mitarbeit" und nicht als arbeitnehmerähnlich qualifizieren. Rechtlich belanglos ist das deshalb, weil die Arbeitsvertragsparteien nur die tatsächlichen Umstände des Beschäftigungsverhältnisses frei gestalten können. Ihnen ist es aber versagt, über die rechtliche Qualifikation des Beschäftigungsverhältnisses in seiner unter dem Einfluss der objektiven Beschäftigungsumstände praktizierten Ausgestaltung zu disponieren. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse, die nicht nur dem individuellen Rechtsschutz, sondern auch dem gesellschaftlichen Interesse an einem geordneten Arbeitsmarkt dienen, können nämlich nicht dadurch umgangen werden, dass die Parteien dem Beschäftigungsverhältnis einfach eine ihnen genehme Bezeichnung geben. Die jeweilige Qualifizierung des Vertragstyps ergibt sich vielmehr erst aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Widersprechen sich die vereinbarten und die wirklichen Konditionen, unter denen das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich nachhaltig durchgeführt wird, ist die von den Parteien eingehaltene Vertragspraxis für dessen rechtliche Qualifikation maßgebend (st. höchstrichterl. Rechtspr. z. B. BAG NZA-RR 2007, 424 m. w. Nachw.; Senat OLGR Düsseldorf 2008, 781).

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bb) Die Konditionen, unter denen die Parteien das Beschäftigungsverhältnis auch in der hier streitigen Zeit tatsächlich nachhaltig durchgeführt haben, führt unabweisbar zur Qualifikation der Klägerin als arbeitnehmerähnliche Person.

20

(1) Die von der Klägerin vorgelegten Steuerbescheide weisen negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 14.457,00 EUR (2005) bzw. 20.728,00 EUR (2006) aus. Daraus folgt, dass sie zur Er- und Unterhaltung ihres Immobilienvermögens nicht nur ihre Einkünfte aus der Wohnungseigentumsverwaltung komplett, sondern darüber hinaus einen nicht unerheblichen Teil ihres bei dem Beklagten erzielten Erwerbseinkommens einsetzen muss. Jedenfalls stehen sonstige Einkünfte der Klägerin nicht für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung, so dass die Einkünfte aus dem Beschäftigungsverhältnis in der Kanzlei des Beklagten in den Jahren 2005 und 2006 in entscheidender Weise ihre Existenzgrundlage bildeten. Dass sich im Jahre 2007 daran etwas geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich.

21

(2) Hinzu kommt, dass sie mit Blick auf die seit dem Jahre 2005 berufsbegleitend betriebene Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung und die für sich und ihren erwachsenen Sohn zu erledigende Haushaltsführung praktisch nicht mehr in der Lage gewesen war, Einkünfte aus einer weiteren Erwerbstätigkeit zu gewinnen. Auch war sie nicht frei über ihre Zeit zu disponieren. Sie war nämlich einerseits ohne dies verändern zu können, auf die Zu- und Mitarbeit des angestellten, zeitlich und örtlich in die Büroorganisation eingegliederten Personals angewiesen, andererseits hatte sie die vom Beklagten persönlich zu erledigende steuerrechtliche Beratung der Mandanten fachlich vorzubereiten, so dass sich die von ihr zu erledigenden Dienstleistungen zeitlich gleichsam an dem vom Beklagten geführten und bestimmten Terminkalender zu orientieren hatten.

22

cc) Die Klägerin war auch gleich einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig. Sie hatte sich gegenüber dem Beklagten verpflichtet, die geschuldeten Dienstleistungen persönlich in der Kanzlei zu erbringen. Sie unterhielt keine eigene Unternehmens- oder Betriebsorganisation und beschäftigte ihrerseits keine eigenen Arbeitnehmer. Sie war wie eine Steuerfachangestellte tätig.

23

II.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 92 Abs. 1 ZPO analog. Der Zwischenrechtsstreit gibt dem Senat keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO.

25

III.

26

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist entsprechend der herrschenden Meinung (vgl. nur BGH NJW 1999, 3785, 3786; 1998, 909, 910; 1997, 1636, 1637 und Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn 16 Stichw. "Rechtswegverweisung" m.w.N.), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Senat OLGR 2008, 781), nach einem Bruchteil des Hauptsachewertes in einer Größenordnung zwischen einem Drittel und einem Fünftel festzusetzen. Im Streitfall hält der Senat eine Streitwertfestsetzung in Höhe eines Viertels des Hauptsachewerts für angemessen.