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Oberlandesgericht Düsseldorf·I- 24 W 80/14·11.01.2015

Sofortige Beschwerde gegen LG-Entscheidung zu Befristung nachehelichen Unterhalts zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts, das die hinreichende Erfolgsaussicht seiner Rechtsverfolgung verneint hatte. Kernfrage war, ob die Anwältin verpflichtet gewesen sei, eine Befristung des nachehelichen Unterhalts zu beantragen. Das OLG bestätigt, dass das Familiengericht von Amts wegen über eine Befristung zu entscheiden hat und ein Unterlassungsverschulden der Anwältin nicht aufgezeigt ist; selbst bei Unterstellung eines Beratungsfehlers wäre eine Berufung erfolglos geblieben, weil die Voraussetzungen für eine Befristung nicht gegeben waren.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts wird zurückgewiesen; fehlende hinreichende Erfolgsaussicht und kein nachgewiesenes anwaltliches Verschulden.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Familiengericht entscheidet von Amts wegen über die zeitliche Begrenzung nachehelichen Unterhalts; hierfür bedarf es regelmäßig keines gesonderten Antrags.

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Die Befristung nach § 1573 BGB setzt darlegungs- und beweisrechtlich konkrete, für die Billigkeitsentscheidung maßgebliche Tatsachen voraus; der Prozessbevollmächtigte des Unterhaltspflichtigen hat diese Tatsachen vorzubringen.

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In Haftpflichtprozessen, deren Erfolg vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt, hat das Regressgericht selbst zu prüfen, wie jenes Verfahren rechtsfehlerfrei zu entscheiden gewesen wäre.

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Bei der Billigkeitsabwägung zur Befristung des nachehelichen Unterhalts sind insbesondere Ehedauer, Alter, Gesundheitszustand und Erwerbsaussichten des Berechtigten zu berücksichtigen; nach der früheren Rechtslage (§ 1573 a.F.) war eine zeitliche Begrenzung nur in den in § 1573 Abs. 1–4 BGB genannten Fällen möglich.

Relevante Normen
§ 127 ZPO§ 569 ZPO§ 1573 Abs. 5 a.F. BGB§ 1578b BGB§ 1573 Abs. 5 BGB a.F.§ 1573 Abs. 1 BGB

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 20.10.2014 (22 O 44/14) wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß §§ 127, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

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Mit Recht hat das Landgericht die hinreichende Erfolgsaussicht der vom Antragsteller beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller nicht defizitär anwaltlich beraten.

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Der Vorwurf des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe es versäumt, die Befristung des nachehelichen Unterhalts zu beantragen, ist nicht gerechtfertigt. Ob der Unterhaltsanspruch nach §§ 1573 Abs. 5 a.F.,1578b BGB aus Billigkeitsgründen herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist, hat das Familiengericht von Amts wegen zu entscheiden (Senat, Beschluss v. 18.11.2008 - I-24 U 19/08 -; Urteil v. 18.09.2008 - I-24 U 157/0-, jetzt und im Folgenden jeweils zitiert nach juris). Eines besonderen Antrags bedarf es dazu nicht. Allerdings hat der Anwalt des Unterhaltspflichtigen die für die Billigkeitsentscheidung relevanten Tatsachen vorzutragen. Dass die Antragsgegnerin dies versäumt hat, zeigt der Antragsteller jedoch nicht auf.

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Ebenso wenig ist der Antragsgegnerin anzulasten, dass sie dem Antragsteller nicht  geraten hat, das Berufungsverfahren gegen die im Verbundurteil des Familiengerichts vom 22.02.2007 ergangene Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt durchzuführen. Wenn im Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt, muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGH, Urteil vom 16. 06.2005 – IX ZR 27/04 –, BGHZ 163, 223-234). Nach der Überzeugung des Senats wäre die Berufung des Antragstellers indes ohne Erfolg geblieben, weil die Voraussetzungen des § 1573 Abs. 5 BGB a.F. für die Befristung des – seinerzeit unstreitig allein in Betracht kommenden – Unterhalts wegen Erwerbslosigkeit (§1573 Abs. 1 BGB) auch unter Berücksichtigung der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.04.2006 (XII ZR 240/03) nicht vorlagen. Selbst wenn – obwohl zweifelhaft – zugunsten des Antragstellers unterstellt wird, dass seine Ehefrau nicht auf ehebedingte Nachteile verweisen konnte, hätte die von ihm zu erwartende nacheheliche Solidarität einer zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts entgegengestanden. Bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung wäre nämlich ins Gewicht gefallen, dass die Ehe, in der die Ehefrau ihre versicherungspflichtige Beschäftigung aufgegeben hat, über 10 Jahre bestand (zur Berechnung der Ehedauer im Rahmen des § 1578b BGB: BGH v. 06.10.2010 – XII ZR 202/08; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage 2011, § 4  Rn 1019) und dass die Ehefrau wegen ihres Alters (bei Rechtskraft der Scheidung fast 63 Jahre) und ihrer Erkrankung (Osteoporose) kaum damit rechnen konnte, noch eine mehr als nur geringfügige Beschäftigung zu finden. Weiter wäre zu bedenken gewesen, dass ein Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit nur so lange besteht, wie der Berechtigte keinen (vorrangigen) Anspruch auf Altersunterhalt hat (Wendl/Dose, a.a.O., § 4 Rn 270). Bei Rechtskraft der Scheidung war deshalb absehbar, dass Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit längstens noch rund zwei Jahre, nämlich bis die Ehefrau die Regelaltersgrenze erreicht, zu gewähren sein würde. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt war dem Antragsteller aber die Gewährung von Unterhalt auch unter Berücksichtigung der relativ langen Trennungsdauer zumutbar. Dass sich an den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit dann voraussichtlich ein Anspruch der Ehefrau auf Altersunterhaltnach § 1571 BGB angeschlossen hätte, rechtfertigt keine andere Bewertung, denn nach dem bei Erlass des Scheidungsurteils noch geltenden § 1573 Abs. 5 BGB a.F. war allein eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts aus § 1573 Abs. 1 bis 4 BGB möglich (Wendl/Dose, a.a.O., § 4 Rn 1000).

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Die Entscheidung des Landgerichts und die damit übereinstimmende Auffassung des erkennenden Senats stehen auch nicht in Widerspruch zu dem im Abänderungsverfahren ergangenen Beschluss vom 19.07.2013 (II-1 UF 48/13). In dieser Entscheidung hat der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts nur angenommen, dass die Berufung auf die zeitliche Begrenzung des Unterhalts gemäß § 238 Abs. 2 FamFG ausgeschlossen sei, weil eine Befristung „bereits im Ausgangsverfahren ... hätte … geprüft werden können:“ Dass die Voraussetzungen für die Befristung des Unterhalts schon damals gegeben waren, kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Denn mit dieser Frage musste der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts sich wegen der Präklusion des Befristungseinwands überhaupt nicht auseinandersetzen.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.

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