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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 W 79/06·05.11.2006

Beschwerde gegen Kostenfestsetzung wegen Mehrvertretungszuschlägen zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte zu 3) wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, der anteilige außergerichtliche Gebühren für seine Eigenvertretung in einer Sozietätskonstellation festsetzt. Zentrales Problem ist die Erstattungsfähigkeit von Mehrvertretungszuschlägen bei gleichgerichteten Interessen mehrerer Sozien. Das OLG Düsseldorf sieht in der gesonderten Kostenerstattung treuwidrig verursachte Mehrkosten und verneint die volle Erstattungsfähigkeit. Die Beschwerde wird kostenpflichtig abgewiesen.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten zu 3) gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten für die Eigenvertretung mehrerer Mitglieder einer Sozietät nach § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist nur gegeben, wenn sachliche Gründe für eine getrennte Verteidigung vorliegen oder keine treuwidrige Kostenverursachung erkennbar ist.

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Die bloße Möglichkeit der Eigenvertretung begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Erstattung der jeweiligen Gebühren durch den unterlegenen Gegner; das Gericht darf die Zweckmäßigkeit der gewählten Verteidigungsmaßnahmen im Kostenfestsetzungsverfahren überprüfen.

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Werden mehrere Beklagte mit identischen Interessen gemeinsam verklagt, ist die Erstattung auf den Kostenumfang einer gemeinschaftlichen Verteidigung zu beschränken, soweit keine Interessenkollision oder sonstige gerechtfertigte Abweichung vorliegt.

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Treuwidrig vermeidbare Mehrkosten sind dem Kostenerstattungsanspruch entgegenzuhalten; dies gilt auch gegenüber der gesonderten Geltendmachung von Mehrvertretungszuschlägen durch einzelne Sozien.

Relevante Normen
§ VV 1008 RVG§ VV 3100 RVG§ VV 3104 RVG§ 567 Abs. 1 ZPO§ 568 Abs. 1 ZPO§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 6 O 463/04

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten zu 3) gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspfleger - vom 6. September 2006 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.210,39 EUR

Gründe

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Der Kläger hatte die Sozietät der beklagten Rechtsanwälte, der auch der Beschwerdeführer angehört, im Jahre 2004 in einer arbeitsgerichtlichen Angelegenheit beauftragt. Sachbearbeiter war der Beklagte zu 1).

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Mit seiner Klage nahm der Kläger die Beklagten wegen anwaltlicher Pflichtverletzung auf Schadensersatz als Gesamtschuldner in Anspruch. Er machte

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ihnen zum Vorwurf, die Erhebung einer Kündigungsschutzklage versäumt zu haben. Durch Urteil vom 8. Februar 2006 hat das Landgericht die Klage insgesamt kostenfällig abgewiesen. Durch den Kostenfestsetzungsbeschluss IX vom 11. Juli 2006 hat der Rechtspfleger antragsgemäß die außergerichtlichen Kosten gegen den Kläger festgesetzt, die der Beklagte zu 3) aus Anlass seiner Eigenvertretung mit Kostenfestsetzungsgesuch vom 15. Mai 2006 in Höhe von insgesamt 2.455 EUR geltend gemacht hatte. Gleiche Kostenfestsetzungsanträge haben elf der übrigen 17 Beklagten mit Erfolg gestellt. Darüber wurde in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen I bis X und XII entschieden. Insgesamt wurden 12 mal 2.455 EUR gegen den Kläger festgesetzt. Für die Beklagte zu 18) wurden durch den Kostenfestsetzungsbeschluss XIII weitere 1.491,99 EUR gegen den Kläger festgesetzt, insgesamt mithin 30.951,99 EUR.

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Dagegen hat der Kläger mit der Begründung, die Beklagten handelten rechtsmissbräuchlich und hätten nicht einmal einen Mehrvertretungszuschlag verdient, Erinnerung eingelegt. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung durch die angefochtene Entscheidung teilweise abgeholfen und lediglich einen Betrag von 4.403,00 EUR als erstattungsfähig festgesetzt, welcher neben Verfahrens- und Terminsgebühr (VV 3100, 3104 RVG) auch den höchsten Mehrvertretungszuschlag gemäß VV 1008 RVG umfasst. Dagegen haben der Zweitbeklagte (Beschwerdeverfahren I-24 W 74/06) und der Drittbeklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Außerdem ist dem Senat das Rechtsmittel des Klägers angefallen, soweit ihm nicht abgeholfen worden ist (Beschwerdeverfahren I-24 W 80/06).

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Die gemäß §§ 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten zu 3) hat in der Sache keinen Erfolg.

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Der Senat folgt der Auffassung des Rechtspflegers, das weitergehende Festsetzungsverlangen des Beklagten zu 3) verstoße gegen Treu und Glauben. Mit Recht hat der Rechtspfleger darauf abgestellt, dass die Selbstvertretung aller Mitglieder einer Anwaltssozietät nicht ohne weiteres als eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Maßnahme im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO angesehen werden kann.

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a) Der Kläger hat alle 18 Beklagten einheitlich als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung durch den Beklagten zu 1) in Anspruch genommen. Als Streitgenosse im Sinne des § 61 ZPO war jeder Beklagte zu einer selbständigen Prozessführung befugt. Auch ergibt sich aus § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO, dass jedem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes zu erstatten sind. Indes kann allein aus der Tatsache, dass keinem Mitglied der Sozietät eine Eigenvertretung verwehrt werden darf, nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der unterlegene Gegner jedem Mitglied dann zwangsläufig auch Erstattung nach § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu gewähren hat. Es sind nämlich durchaus Fälle denkbar, in welchen die Verfahrensweise der Selbstvertretung eines jeden einzelnen Sozius gewählt wurde, um zu Lasten des erstattungspflichtigen Gegners höhere Kosten zu verursachen (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, RVG, 16. Aufl., VV 1008 Rn. 49, 50). In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist deshalb anerkannt, dass mehrere als Streitgenossen verklagte Rechtsanwälte nur dann eine getrennte Vergütung für die Eigenvertretung beanspruchen dürfen, wenn für diese Art der Rechtsverteidigung sachliche Gründe vorhanden waren oder wenn sie nicht - wie etwa bei völliger Interessengleichheit - rechtsmissbräuchlich ist (OLG Düsseldorf, 10. Zivilsenat, MDR 1997, 981; OLG Hamburg MDR 1980, 501; OLG Stuttgart Rpfleger 1980, 194; OLG Schleswig JurBüro 1988, 1030; LG Münster JurBüro 1989, 223; Zöller/Herget, Kommentar zur ZPO, 25. Aufl.,

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§ 91 Rn. 13 Stichwort "Sozietät"; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 91 Rn. 69).

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Auch nach der Rechtsprechung des für Kostensachen grundsätzlicher Art zuständigen 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts hindert die sich aus dem Prozessrecht ergebende Verneinung eines Zwangs zur gemeinschaftlichen Rechtsverteidigung nicht, im Kostenfestsetzungsverfahren die Zweckmäßigkeit der von den verklagten Sozietätsmitgliedern getroffenen Verteidigungsmaßnahmen zu überprüfen. Im Einzelfall kommt es auf die konkrete Rechtsverteidigung für die Entscheidung der Frage an, ob jeder Sozius einen eigenen Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Gegner hat (OLG Düsseldorf aaO.; ferner Rpfleger 1976, 256).

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b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat im vorliegenden Fall der unterlegene Kläger nicht die vollen außergerichtlichen Kosten ihrer Eigenvertretung tragen, welche die Beklagten aus Anlass ihrer Verteidigung gegen die Schadensersatzklage geltend machen. Die getrennte Rechtsverteidigung durch jedes Sozietätmitglied war aus verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Gründen keineswegs gerechtfertigt. Den Beklagten ist der Vorwurf zu machen, sie hätten durch ihr prozessuales Vorgehen treuwidrig vermeidbare Mehrkosten verursacht.

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Von entscheidender Bedeutung ist nämlich die Tatsache, dass die Interessen aller 18 Beklagten völlig gleichgerichtet waren. Es ging um Abwehr einer Ersatzforderung, für die allenfalls eine gesamtschuldnerische Haftung in Betracht kam. Dies hat der Rechtspfleger im Einzelnen zutreffend ausgeführt und auch mit Recht den geringen Aufwand der einzelnen Beklagten hervorgehoben, die im Wesentlichen gleichlautende Schriftsätze eingereicht haben. In gleicher Weise beschränkt sich im Übrigen der Erstattungsanspruch der gemeinsam verklagten Haftpflichtversicherung und des Versicherungsnehmers auf die Kosten eines Anwalts (Musielak aaO.) Etwas anderes gilt im Fall einer Interessenkollision, etwa wenn der Versicherer den Rückgriff gegen den Versicherten angedroht hat. Dafür ist hier nichts ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert von 2.210,39 EUR ergibt sich aus der Differenz der Einzelfestsetzung zum Anteil an der Gesamtfestsetzung: 2455,00 EUR ./. (1/18 von 4403,00 EUR =) 244,61 EUR.

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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 574 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen.

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Z.