Streitwertfestsetzung bei Mietzins: Abgrenzung Betriebskosten und Stromvorauszahlungen
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers rügte die Streitwertfestsetzung des Landgerichts in einem Mietstreit. Streitpunkt war, welche Vorauszahlungen dem maßgeblichen Mietzins für die Streitwertberechnung hinzuzurechnen sind. Das OLG Düsseldorf setzte den Streitwert für zwei Zeiträume neu fest und entschied, dass nicht verbrauchsabhängige Betriebskosten dem Mietzins zuzurechnen, Stromvorauszahlungen jedoch nicht. Zudem bestätigte das Gericht die Berechnung des Streitwerts bei einseitiger Teilerledigung nach der verbleibenden Hauptforderung zuzüglich der Kosten des erledigten Teils.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; Streitwert für zwei Zeiträume neu festgesetzt, übrige Angriffe zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nicht verbrauchsabhängige Betriebskosten sind bei der Streitwertberechnung dem Mietzins hinzuzurechnen, weil sie im Verkehr als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung gelten.
Verbrauchsabhängige Vorauszahlungen (etwa für Strom) werden nicht dem maßgeblichen Mietzins für die Streitwertfestsetzung zugerechnet.
Bei einseitiger Teilerledigungserklärung bemisst sich der Streitwert nach der verbleibenden Hauptforderung zuzüglich der den einseitig erledigten Teil betreffenden Kosten.
Streitwertfestsetzungen können zeitlich differenziert vorgenommen werden; für nicht angegriffene Zeiträume bleibt die Festsetzung unberührt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 10 O 502/00
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 16. Oktober 2001 und der Abhilfebeschluss der selben Zivilkammer vom 16. November 2001 teilweise geändert und der Streitwert anderweitig wie folgt festgesetzt:
bis zum 9. Mai 2001:
Antrag zu 1: 2.030 DM,
Antrag zu 2: 19.484 DM,
zusammen 21.514 DM = 10.999,93 €
ab 9. Mai 2001 einschließlich der mündlichen Verhandlung vom selben Tage bis zum 24. Juli 2001:
Antrag zu 1. 2.030 DM
Antrag zu 2: 3.500 DM
zusammen 5.530 DM = 2.827,44 €.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat teilweise Erfolg.
1.
Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, dass Betriebskosten dann zur Miete gehören, wenn sie nicht verbrauchsabhängige Leistungen des Vermieters abgelten (vgl. OLG Düsseldorf, 10. Zivilsenat, ZMR 2000, 211; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 8 Rdnr. 6 m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 16 Rdnr. 20 f. m.w.N.); denn in diesem Falle werden die Betrieskosten anders als bei verbrauchsabhängigen Nebenkosten im Verkehr als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung angesehen (Zöller und Hartmann a.a.O.).
Dies führt hier zu der folgenden Differenzierung:
Anders als nach der Auffassung der Klägervertreter sind die Vorauszahlungen für den Stromverbrauch im Objekt von monatlich 350 DM zuzüglich Mehrwertsteuer dem für die Streitwertberechnung maßgeblichen Mietzins nicht hinzuzurechnen, wohl aber die Vorauszahlungen auf Betriebskosten von monatlich 400 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Denn nach § 4 Ziff. 2 des Mietvertrages der Parteien sind nahezu ausschließlich nicht verbrauchsabhängige Nebenkosten gemäß § 27 II. BVO, Anlage 3, betroffen (die Kosten für Allgemeinstrom fallen dabei nur in zu vernachlässigender Höhe ins Gewicht), vor allem die anteilig zu tragenden öffentlichen Abgaben. Gerade diese werden typischerweise als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung angesehen.
Dies führt zu einem Mietzins von monatlich 1.624 DM, was jährlich 19.484 DM ausmacht.
2.
Den Klägervertretern kann ferner nicht darin gefolgt werden, dass sich bei einer einseitigen Erledigungserklärung der Streitwert nach dem bisherigen Wert der Hauptsache richtet. Der Senat folgt seit jeher der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der sich der Streitwert bei einseitiger Teilerledigungserklärung gemäß der restlichen Hauptforderung zuzüglich der Kosten des einseitig erledigten Teils berechnet (vgl. BGH WM 1988, 1682).
3.
Für den Zeitraum ab 25. Juli 2001 ist die Streitwertfestsetzung nicht angegriffen.
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