Streitwertfestsetzung bei bedingter Widerklage und Prozesskostenhilfe
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe und reichte eine bedingt gestellte Widerklage ein, die später erheblich erhöht wurde. Das Landgericht setzte den Streitwert hoch an; das Oberlandesgericht hob dies teilweise auf und berichtigte den Wert zeitlich. Das OLG führt aus, dass ein reiner PKH-Antrag keine Gebührenpflicht auslöst, wohl aber eine tatsächlich anhängigmachte Widerklage in die Wertfestsetzung einzubeziehen ist.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten teilweise stattgegeben: Streitwert bis 2.11.2010 auf 72.532,65 EUR und danach auf 532,65 EUR festgesetzt; im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach der Entstehung der Gerichtsgebühren; das Prozessgericht setzt den Wert gemäß § 63 Abs. 2 GKG durch Beschluss fest, sobald über den gesamten Streitgegenstand entschieden oder das Verfahren erledigt ist.
Ein bloßer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe begründet kein gebührenpflichtiges Verfahren und führt grundsätzlich nicht zur Festsetzung eines Streitwerts.
Wird eine Widerklage zugleich mit dem Prozesskostenhilfeantrag tatsächlich anhängig gemacht (z. B. durch ausdrücklichen Antrag auf Zustellung und Hinweise auf Zuständigkeit), ist diese Widerklage in die Streitwertfestsetzung einzubeziehen.
Wenn der streitige Gegenstand nachträglich in seiner Höhe oder seinem Umfang beschränkt wird (z. B. durch Beschränkung des Einspruchs), ist der Streitwert ab dem Zeitpunkt dieser Beschränkung entsprechend herabzusetzen; zuvor sind Klage und Widerklage zusammenzurechnen (§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG).
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 3 O 66/10
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 3. November 2010 aufgehoben und der Streitwert wie folgt festgesetzt:
bis zum 2. November 2010 auf EUR 72.532,65,
danach auf EUR 532,65.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I.
In dem vorausgegangenen Rechtsstreit war der Beklagte ab August 2008 auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 532,65 EUR in Anspruch genommen worden. Für seine Rechtsverteidigung beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Er erhob sodann mit Schriftsatz vom 7. April 2009 eine durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingte Widerklage auf Zahlung von 4.500 EUR nebst Zinsen. Der beabsichtigten Widerklage und der begehrten Prozesskostenhilfe-Bewilligung trat der Kläger entgegen.
Mit per Fax am selben Tage eingegangenem Schriftsatz vom 29. Dezember 2009 erhöhte der Beklagte seinen Widerklageantrag um weitere 72.000 EUR nebst Zinsen und erstreckte seinen Prozesskostenhilfe-Antrag auf diesen Antrag. Ferner bat er, diesen Antrag im Hinblick auf die drohende Verjährung zuzustellen. Die Zustellung erfolgte am 16. Februar 2010. Zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe kam es nicht, weil der Beklagte eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorlegte.
Im Verhandlungstermin am 12. Mai 2010 erging gegen den Beklagten antragsgemäß Versäumnisurteil auf Zahlung von 532,65 EUR und Abweisung der Widerklage. Das Landgericht setzte den Streitwert im selben Termin auf 77.032,65 EUR fest.
Der gegen das Versäumnisurteil vom Beklagten am 15. Juni 2010 eingelegte Einspruch, der sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 532,65 EUR richtete, ist im Verhandlungstermin vom 3. November 2010 durch II. Versäumnisurteil verworfen worden. Zugleich hat das Landgericht den Streitwert auf 72.532,65 EUR herabgesetzt.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, der eine Herabsetzung des Streitwerts auf 532,65 EUR begehrt. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde, mit der sich der Beklagte, wie er auf Nachfrage klargestellt hat, gegen die Streitwertfestsetzung wendet, ist gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG zulässig, hat aber in der Sache nur geringfügig Erfolg. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 72.000,00 EUR gerichtete Widerklage zu Recht in die Wertfestsetzung einbezogen, hätte aber den Wert ab 15. Juni 2010 herabsetzen müssen, weil der Beklagte seinen Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 12. Mai 2010 auf die Verurteilung zur Zahlung von 532,65 EUR beschränkt hat.
a) Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass sich die Streitwertfestsetzung grundsätzlich nach der Entstehung von Gerichtsgebühren zu richten hat. Denn gemäß § 63 Abs. 2 GKG setzt das Prozessgericht den Wert "für die zu erhebenden Gebühren" durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren, in denen - wie im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Gerichtsgebühren nicht zu erheben sind, wird der Streitwert nicht festgesetzt (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2010, 2098; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 98). Der bloße Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe leitet kein mit Gerichtsgebühren belastetes Verfahren ein. In einem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren fallen keine Gerichtsgebühren an (Schneider/Herget aaO. Rn 4492). In diesen Fällen kann der Rechtsanwalt die Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG aus eigenem Recht beantragen (OLG Brandenburg aaO.)
Um ein solches Prozesskostenhilfeverfahren handelt es sich hier allerdings nicht, soweit der Widerklageantrag vom 29. Dezember 2009 betroffen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war der Antrag nicht nur auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtet, ohne dass gleichzeitig die Widerklage in der Hauptsache anhängig gemacht werden sollte. Dementsprechend war der Wert zunächst auf 72.532,65 EUR festzusetzen.
Zwar hat der Beschwerdeführer seinen früheren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Erhöhung der bedingt eingereichten Widerklage erstreckt. Während er aber den ersten, niedrigeren Widerklageantrag über 4.500,00 EUR ausdrücklich für den Fall der Bewilligung angekündigt hatte, fehlte dieser Zusatz bei der Erhöhung der Widerklage. Des Weiteren hat der Beklagte begehrt, "diesen Antrag dem Kläger zuzustellen im Hinblick auf die drohende Verjährung". Außerdem hat der Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz ausgeführt, das Amtsgericht Solingen sei "für den hier gestellten erweiterten Widerklageantrag" prozessual zuständig, und sodann vorsorglich für den Fall der Rüge der sachlichen Zuständigkeit Verweisung an das Landgericht Wuppertal begehrt. Das Amtsgericht Solingen hat ferner den Streitwert auf 72.539,65 EUR festgesetzt, ohne dass sich der Beklagte dagegen gewandt hätte. Unter diesen Umständen tritt der Senat dem Landgericht in der Annahme bei, der Beschwerdeführer habe die Widerklage anhängig machen wollen.
Dem Einwand des Beklagten, er habe lediglich nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfe-Gesuchs veranlassen wollen, vermag der Senat wegen des im Schriftsatz vom 29. Dezember 2009 ausdrücklich anders formulierten Begehrens nicht zu folgen. Der Wunsch, den Widerklageantrag und nicht nur das neue Prozesskostenhilfegesuch zuzustellen, war eindeutig.
b) Die Höhe des vom Landgericht festgesetzten Wertes ist allerdings für die Zeit ab 15. Juni 2010 zu korrigieren. Bis dahin waren nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG Klage und Widerklage zusammenzurechnen. Danach war im Hinblick auf die Beschränkung des Einspruchs nur noch die Klageforderung, nicht aber die Widerklage zu bewerten. Das hat das Landgericht nicht beachtet.
3.
Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.