Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig (OLG Düsseldorf)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte gegen eine Verfügung der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg eine sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verwirft die sofortige Beschwerde als unzulässig und verurteilt den Kläger zur Kostentragung. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Tenor nennt den Beschwerdewert mit 46.632,24 € und enthält keine weiteren Angaben zur Begründung.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen Verfügung des LG Duisburg als unzulässig verworfen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde kann vom Gericht als unzulässig verworfen werden.
Die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig führt dazu, dass das Rechtsmittel nicht in der Sache geprüft wird.
Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gesondert zu treffen und kann versagt werden.
Der Beschluss kann im Tenor eine Kostenfolge enthalten und den Beschwerdewert ausweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 4 O 197/06
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Verfü-gung der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Ein-zelrichterin - vom 11. Juli 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 46.632,24 €.