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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 W 56/06·25.09.2006

Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig (OLG Düsseldorf)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte gegen eine Verfügung der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg eine sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verwirft die sofortige Beschwerde als unzulässig und verurteilt den Kläger zur Kostentragung. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Tenor nennt den Beschwerdewert mit 46.632,24 € und enthält keine weiteren Angaben zur Begründung.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen Verfügung des LG Duisburg als unzulässig verworfen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sofortige Beschwerde kann vom Gericht als unzulässig verworfen werden.

2

Die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig führt dazu, dass das Rechtsmittel nicht in der Sache geprüft wird.

3

Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gesondert zu treffen und kann versagt werden.

4

Der Beschluss kann im Tenor eine Kostenfolge enthalten und den Beschwerdewert ausweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 4 O 197/06

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Verfü-gung der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Ein-zelrichterin - vom 11. Juli 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 46.632,24 €.