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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 W 48/11·06.06.2011

Beiordnung auswärtigen Anwalts bei PKH: Beschränkung aufgehoben

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhielt ratenfreie Prozesskostenhilfe; das Landgericht ordnete einen auswärtigen Anwalt nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts bei. Das Oberlandesgericht hob diese Einschränkung auf, weil die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach §121 Abs. 4 ZPO zu prüfen und hier gegeben waren. Gleichzeitig stellte das OLG klar, dass Mehrreisekosten nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort des Klägers erstattungsfähig sind.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Beschränkung der Beiordnung teilweise stattgegeben: Einschränkung entfallen, Mehrkosten auf Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort begrenzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Prozesskostenhilfe ist in der Regel ein bei dem Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt beizuordnen; ein nicht am Prozessgericht niedergelassener Anwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine Mehrkosten für die Staatskasse entstehen oder die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen.

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Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen und die Partei hierauf Anspruch hat.

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Liegt ein Anspruch auf Beiordnung eines Verkehrsanwalts vor, darf das Gericht die Beiordnung nicht auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts einschränken; der auswärtige Anwalt ist ohne diese Einschränkung beizuordnen.

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Bei der Prüfung der Erforderlichkeit eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO sind die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits sowie die subjektiven Fähigkeiten der Partei zu berücksichtigen; Mehrreisekosten können jedoch bereits bei der Beiordnung begrenzt werden, indem die Erstattungsfähigkeit auf die Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort der Partei beschränkt wird.

Relevante Normen
§ 568 S. 2 ZPO§ 127 Abs. 2 ZPO§ 121 Abs. 1 und 3 ZPO§ 121 Abs. 4 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 9 O 54/10

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. März 2011 insoweit abgeändert, als die Beschränkung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“ entfällt und Rechtsanwalt X. aus Husum mit der Maßgabe beigeordnet wird, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass er seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort des Klägers erstattungsfähig sind.

Eine Gerichtsgebühr ist für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

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Der in Heeslingen (Schleswig-Holstein) wohnende Kläger nimmt den in Düsseldorf ansässigen Beklagten auf Rückzahlung von Geldern in Anspruch, die er diesem treuhänderisch zur Verfügung gestellt hat. Nachdem das Landgericht – Einzelrichterin - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst abgelehnt hatte, legte der Kläger, nachdem der Beschwerdeführer zunächst das Mandat niedergelegt hatte, sofortige Beschwerde ein. Auf diese hin änderte der Senat, auf den die Entscheidung gemäß § 568 S. 2 ZPO übertragen worden war, den die Bewilligung versagenden Beschluss des Landgerichts vom 5. August 2010 ab und bewilligte dem Kläger mit Beschluss 23. September 2010 ratenfreie Prozesskostenhilfe. In der Folgezeit bestellte sich der in Husum geschäftsansässige Beschwerdeführer erneut für den Kläger. Mit Beschluss vom 10. März 2011 ordnete das Landgericht diesen zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts bei.

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Unter dem 21. März 2011 legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein, soweit die Beiordnung lediglich zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts erfolgt sei. Zur Begründung führt er aus, im Rahmen eines Kostenvergleichs sei festzustellen, dass die Reisekosten geringer seien als die Kosten der zusätzlichen Beiordnung eines Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 21. März 2011 Bezug genommen. Dieser Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 27. Mai 2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Beschränkung der Beiordnung ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig. Insbesondere ist der Prozessbevollmächtigte nicht gehindert, aus eigenem Recht Beschwerde einzulegen (vgl. hierzu Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage, § 127 Rn. 19), zumal seinem Antrag nicht entnommen werden konnte, dass er mit der beschränkten Beiordnung gemäß § 121 Abs. 3 ZPO einverstanden war (vgl. hierzu mit zutreffender Begründung auch Zöller/Geimer, a.a.O., § 121 Rn. 13 f. mit zahlreichen Nachweisen).

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Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als die vom Landgericht genannte Beschränkung mit der aus dem Tenor ersichtlichen Eingrenzung abzuändern war. Das Landgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 121 Abs. 1 und 3 ZPO in der Regel ein bei dem Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt beizuordnen ist. Ein nicht am Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines nicht am Prozessgericht niedergelassenen Anwalts hat das Gericht aber immer auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen und die betroffene Partei Anspruch auf die Beiordnung eines Verkehrsanwalts hätte.

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Ist dies der Fall, darf das Gericht die Beiordnung des auswärtigen Anwalts nicht auf die Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts einschränken (BGH FamRZ 2004, 1362; NJW 2006, 3783; OLG Hamm NJW 2005, 1724; OLG Köln FamRZ 2008, 525; OLG Braunschweig FamRZ 2006, 800; Kammergericht JurBüro 2010, 537 ff.). Diese Prüfung, die das Landgericht offenbar unterlassen hat, führt dazu, dass dem Kläger der in der Nähe seines Wohnortes niedergelassene Anwalt ohne die vom Landgericht gemachte Einschränkung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" beizuordnen ist. Bei der Prüfung, ob die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO wegen besonderer Umstände erforderlich ist, ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Fähigkeiten der Parteien abzustellen (Kammergericht, a.a.O.; Zöller/Geimer, a.a.O., § 121 Rn. 20). Im Rahmen der durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (vgl. BVerfG NJW 2004, 1789; siehe auch Kammergericht a.a.O.) ist bei der Auslegung auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattung der Kosten für Verkehrsanwälte zu beachten. Danach ist im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts am Sitz des Gerichts auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO anzusehen (vgl. BGH BGH-Report 2004, 70; NJW 2004, 2749 m.w.N.; Kammergericht a.a.O.). So liegt der Fall hier auch. Der Rechtsstreit ist nicht so gelagert, dass dem Kläger ausnahmsweise die Beauftragung eines am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts ohne Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts zumutbar wäre.

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Dies führt allerdings nicht dazu, dass in einem solchen Fall die Beiordnung stets uneingeschränkt erfolgen muss mit der Folge, dass die Staatskasse die Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts auch dann zu tragen hat, wenn diese die Kosten für einen Verkehrsanwalt übersteigen. Höhere Reisekosten können insbesondere dann entstehen, wenn mehrere Termine vor dem Prozessgericht stattfinden und der Rechtsanwalt hierzu jeweils anreisen muss. Die Sicherstellung und Einhaltung von § 121 Abs. 3 ZPO erfordert deshalb die Begrenzung der abrechenbaren Mehrkosten auf die Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts bereits bei der Beiordnung (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2005, 2718; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Februar 2006, Az. 2 WF 23/06; Kammergericht, a.a.O.). Hierdurch wird der derart beigeordnete Rechtsanwalt auch nicht unangemessen benachteiligt (OLG Braunschweig, a.a.O.; Kammergericht, a.a.O.).

10

Da die sofortige Beschwerde überwiegend Erfolg hatte, ist von einer Erhebung der Gerichtsgebühr abzusehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.