Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Privatgutachterkosten nicht erstattungsfähig
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ein und begehrte Erstattungskosten für ein privat eingeholtes Sachverständigengutachten. Das OLG hielt diese Aufwendungen für nicht notwendig und daher nicht erstattungsfähig, weil die Partei die Grundlagen selbst hätte ermitteln oder von der Einigung Abstand nehmen müssen und das Gericht ein gerichtliches Gutachten angekündigt hatte. Auch ein hilfsweiser, geringer bemessener Festsetzungsantrag blieb ohne Erfolg.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Privatgutachterkosten sind nur unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig; erforderlich sind sie insbesondere, wenn sie zur sachgerechten Darlegung des Anspruchs, zur Erfüllung der Substantiierungspflicht oder zur Stellungnahme zu einem vom Gericht eingeholten Gutachten notwendig sind.
Aufwendungen, die eine Partei zur Aushandlung eines Vergleichs aufwendet, sind nicht von der unterlegenen Partei zu ersetzen, wenn die Kosten nicht notwendig waren und die Partei die Grundlagen selbst hätte ermitteln oder von der Einigung Abstand nehmen müssen.
Besteht Aussicht auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens oder hat das Gericht die Durchführung einer Beweisaufnahme angekündigt, entfällt im Regelfall der Erstattungsanspruch für zuvor eingeholte Privatgutachten, sofern keine besondere Sachgerechtigkeitsnotwendigkeit vorliegt.
Die Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten bemisst sich nach § 91 ZPO an der Zweckmäßigkeit und daran, inwieweit die Aufwendungen von einer verständigen Partei als erforderlich angesehen werden mussten.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 8 O 247/08
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbe-schluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Rechtspflegerin - vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Beschwerdewert: 16.448,66 EUR
Gründe
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1, ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg.
1.
Gemäß § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterlegene Partei, hier die Klägerin, dem Gegner die Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Maßgeblich ist, inwiefern die entstandenen Kosten von einer verständigen Partei als erforderlich angesehen werden mussten (BGH NJW 2007, 1532).
Kosten für sachverständige Beratung der Partei sind nur unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig. Die gegnerische Partei hat weder Kosten zu tragen, die als allgemeine Unkosten oder prozessfremde Kosten einer Partei entstanden sind (BGH NJW 2006, 2415), noch Kosten, die während des gerichtlichen Verfahrens veranlasst wurden und im Hinblick auf die dem Gericht obliegende Pflicht zur Erhebung der erforderlichen Beweise nicht als notwendig angesehen werden können. Die Erstattung kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine Partei zur sachgerechten Darlegung ihres Anspruchs, zur Erfüllung ihrer Substantiierungspflicht oder zur Stellungnahme zu einem vom Gericht eingeholten Gutachten sachverständiger Hilfe bedarf (BGH, NJW 2003, 1398, 1399; OLG Brandenburg, Beschluss vom 8.12.2009, Az.: 6 W 73/09 bei JURIS; Senat JurBüro 2011, 139 = BeckRS 2010, 30085 und bei JURIS; OLG Düsseldorf, 2. Zivilsenat, JurBüro 2009, 318 ; Zöller/ Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 13 "Privatgutachten").
2.
Diese Grundsätze hat die Rechtspflegerin beachtet. Soweit die Beklagte geltend macht, sie habe einen Vergleich mit der Klägerin nur mit Hilfe eines Sachverständigen aushandeln können, mag dies zwar zutreffen. Damit handelt es sich bei den dadurch verursachten Aufwendungen aber nicht um notwendige, von der Klägerin zu erstattende Prozesskosten. War die Beklagte nicht selbst in der Lage, die Grundlagen eines Vergleichs zu ermitteln oder zu bewerten, so hätte sie, wenn sie die dafür erforderlichen Kosten nicht selbst tragen wollte, von einer Einigung Abstand nehmen müssen. Die Klägerin oder der Senat hat diese Kosten jedenfalls nicht veranlasst.
Im Übrigen war die Einholung des Privatgutachtens nicht geboten. Zum einen hatte die Beklagte ihrer Darlegungslast in dem Maße gerügt, wie es von einer Partei erwartet werden kann, die zu ihrer Rechtsverteidigung die dem Prozessgegner zu Gute kommende Rentabilitätsvermutung widerlegen will. Denn dieser ist im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast gehalten, die für die Rentabilität seines gescheiterten Vorhabens maßgebenden Umstände und Zahlen vorzutragen.
Zum anderen war das Privatgutachten überflüssig, weil der Senat für den Fall des Scheiterns der Vergleichsgespräche eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angekündigt hatte.
Soweit die Beklagte hilfsweise ihren Festsetzungsantrag auf einen Betrag von 6.434,81 EUR beschränkt, hat das Rechtsmittel ebenfalls keinen Erfolg. Das gerichtliche Gutachten des Sachverständigen Butz war eindeutig zu Gunsten der Beklagten ausgegangen, wie sie selbst mit Schriftsatz vom 3. Mai 2010 ausgeführt hat. Es bestand auch aus Gründen der "Waffengleichheit" keine Veranlassung, gutachterliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn die Klägerin hat sich in der Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen Butz ihrerseits nicht auf die Stellungnahme eines Privatgutachters bezogen. Die Beklagte hatte ohne weitere Hinweise des Senats keinen Grund, sich eines Privatgutachters zu bedienen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht gemäß § 574 ZPO kein Anlass, weil es um eine Einzelfallentscheidung geht. Die entscheidungserheblichen Grundsatzfragen sind höchstrichterlich geklärt.