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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 W 38/04·27.09.2004

Versagung von Prozesskostenhilfe: Beschwerde mangels Erfolgsaussichten und Rechtskraft zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügt die Versagung von Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) und die Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts. Das OLG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da das Urteil in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist und der Senat an diese Entscheidung gebunden ist. Eine abweichende Beurteilung der Erfolgsaussichten ist dadurch ausgeschlossen.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; gebundenheit an rechtskräftige Entscheidung über die Hauptsache

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass Bedürftigkeit und fehlende hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung vorliegen (§ 114 ZPO).

2

Wird die erstinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig, ist das Beschwerdegericht bei der Prüfung der Prozesskostenhilfe an diese Entscheidung gebunden und darf die Erfolgsaussichten nicht abweichend beurteilen.

3

Die bloße Einlegung eines Rechtsmittels hindert die Rechtskraft nicht, wenn das Rechtsmittel nicht innerhalb der Begründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet wird; mit Eintritt der Rechtskraft ist eine materielle Überprüfung im PKH-Beschwerdeverfahren eingeschränkt.

4

Im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe findet regelmäßig keine Kostenerstattung statt (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 119 ZPO§ 520 Abs. 2 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 2 O 69/04

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 19. April 2004, ergänzt durch den Nichtabhilfebeschluss vom 9. Juni 2004, wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet.

3

Durch den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss hat das Landgericht zunächst die Bedürftigkeit der Beklagten und sodann in der Nichtabhilfeentscheidung hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung verneint (§ 114 ZPO).

4

Diese Entscheidung ist für den Senat bindend.

5

Das Beschwerdegericht, das über die Verweigerung der Prozesskostenhilfe zu entscheiden hat, darf die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht abweichend von der Vorinstanz beurteilen, wenn die bedürftige Partei eine ihr ungünstige Entscheidung der Vorinstanz über die Hauptsache nicht anfochten hat (vgl. BFH BB 1984,2249f.; KG OLGZ 1969, 446 f., OLG Düsseldorf, 9 Zivilsenat, JurBüro 1994,176; Senat FamRZ 2002,1713; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 119, Rdnr.47 m.w.N.; a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1588).

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Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Zwar hat die Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts zunächst fristgerecht Berufung eingelegt, während in dem vom Senat (aaO.) entschiedenen Fall die bedürftige Partei das erstinstanzliche Urteil gar nicht angefochten hatte. Dem steht es aber gleich, wenn das Rechtsmittel eingelegt, aber nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet wird. Denn mit Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist das Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. Juni 2004 am 21. September 2004 rechtskräftig geworden. Demgemäß hat der Senat durch weiteren Beschluss vom heutigen Tage das Rechtsmittel als unzulässig verworfen (I-24 U 43/04). Entscheidend ist auch in diesem Fall, dass die bedürftige Partei durch ihr Verhalten eine Überprüfung der Entscheidung in der Hauptsache verhindert hat. Dass dies erst durch Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist und nicht schon durch Versäumung der Rechtsmittelfrist geschehen ist, ist unerheblich, weil der Eintritt der Rechtskraft nicht vermieden worden ist. Steht damit die Verpflichtung der Beklagten, das Geschäftslokal an den Kläger herauszugeben, fest, so ist der Senat im Beschwerdeverfahren daran gehindert festzustellen, dass die Rechtsverteidigung des Beklagten Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BFH a.a.O, S. 2250).

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Eine Kostenerstattung findet im Beschwerdeverfahren nicht statt (§127 Abs. 4 ZPO.

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