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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 W 33/06·02.05.2006

Sofortige Beschwerde gegen Rubrumsberichtigung im Versäumnisurteil

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen die Berichtigung des Passivrubrums eines Versäumnisurteils ein. Das OLG bestätigte, dass eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.v. § 319 ZPO vorlag, da Klageschrift und Anlage die gemeinte Partei eindeutig erkennen ließen. Die Berichtigung war damit zulässig und kein Parteiwechsel. Die Beschwerde wurde auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen Rubrumsberichtigung im Versäumnisurteil als unbegründet abgewiesen; Rückweisung auf Kosten der Beklagten

Abstrakte Rechtssätze

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Eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.v. § 319 ZPO liegt vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ohne Weiteres ergibt.

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Die Berichtigung des Rubrums nach § 319 Abs. 1 ZPO ist zulässig, wenn durch objektive Würdigung der Klageschrift und der Umstände die Identität der tatsächlich gemeinten Partei feststeht.

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Die bloße Bezeichnung einer Partei im Rubrum ist für die Parteistellung nicht allein ausschlaggebend; maßgeblich ist der Sinn der Parteibezeichnung aus Sicht von Gericht und Gegenpartei.

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Eine Rubrumsberichtigung begründet keinen unzulässigen Parteiwechsel, soweit sie lediglich die äußere Bezeichnung zur eindeutigen Feststellung der betroffenen Partei korrigiert.

Relevante Normen
§ 319 Abs. 1 ZPO§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 17 O 429/05

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal -Einzelrichter- vom 30. Januar 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 22.241,19 EUR

Gründe

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1. Das zulässige Rechtsmittel ist in der Sache unbegründet. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss das Passivrubrum im Versäumnisurteil vom 20. Januar 2006 wegen offenkundig unrichtiger Parteibezeichnung zu Recht von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt.

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a) Eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO liegt vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt und ohne weiteres erkennbar ist (BGHZ 20, 188, 192; BGH MDR 1993, 382; BGHReport 2003, 1168).

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b) Von einer solchen offensichtlichen Unrichtigkeit ist das Landgericht zutreffend ausgegangen. Die unrichtige Bezeichnung der Beklagten ergibt sich ohne Weiteres aus dem Rubrum des genannten, ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO gesetzlich ergangenen Versäumnisurteils in Verbindung mit der zu seiner Auslegung heranzuziehenden Klageschrift vom 23. Dezember 2005 (GA 1ff) nebst der in Bezug genommenen Anlage H2 (GA 14). Daraus ergibt sich, dass Vertragspartner des Klägers die Beklagte ist, und zwar unter der Bezeichnung, wie sie im angefochtenen Beschluss genannt ist.

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c) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, zu ihr sei wegen der abweichenden Bezeichnung im genannten Versäumnisurteil noch gar kein Prozessrechtsverhältnis begründet worden, so dass sie erst durch die Rubrumsberichtigung rechtswidrig, nämlich durch einen unzulässigen Parteiwechsel in den Prozess gezogen worden sei. Ein solcher Parteiwechsel liegt nicht vor.

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Allerdings trifft es zu, dass eine Rubrumsberichtigung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO nur zulässig ist, wenn die Identität der Partei, zu der das Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, gewahrt bleibt. Das entspricht allgemeiner Meinung (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., vor § 50 Rn. 7 und § 319 Rn. 14; Musielak/Weth, ZPO, 4: Aufl:, § 50 Rn. 9 und Musielak, aaO, § 319 Rn. 6 jew. m.w.N.). Um eine bloße (berichtigungsfähige) falsche Bezeichnung der bekagten Partei und nicht um die (der Berichtigung nicht zugängliche) Benennung einer falschen beklagten Partei handelt es sich immer dann, wenn um die unrichtige äußere Bezeichnung der Partei geht. Denn als Partei des Rechtsstreits wird grundsätzlich diejenige Person angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll (BGH NJW 1988, 1587, 1588; NJW-RR 1995, 764 m.w.N.). Die Bezeichnung einer Partei allein ist für die Parteistellung nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zukommt (BGH NJW 1981, 1453; 1987, 1946; 1988, 1587, 1588; 2002, 3110; BGHReport 2003, 1168 m.w.N.). In diesen Fällen dient die Berichtigung des Rubrums nur dazu, die Identität der vom Rechtsstreit betroffenen Partei zweifelsfrei zu stellen. Nur das ist hier geschehen; die Beklagte und das Gericht konnten bei objektiver Betrachtung von vornherein keinen vernüftigen Zweifel daran haben, dass sie gemeint gewesen ist.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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T.

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Richter am OLG