Streitwertbeschwerde: Addition von Klage, Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage bei Vergleich
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich mit der Streitwertbeschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung und begehrte niedrigere Werte. Das OLG bestätigt, dass bei Vergleichsschluss Klage, Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage nach § 45 Abs. 4 GKG grundsätzlich zu addieren sind, wenn die Vergleichsregelung diese Ansprüche miterledigt. Der Verfahrensstreitwert ist jedoch bei einer Hilfsaufrechnung gegen eine (Hilfs‑)Klageforderung wegen § 322 Abs. 2 ZPO auf deren Höhe begrenzt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, die Werte aber von Amts wegen (auch zum Nachteil des Beschwerdeführers) auf 96.526,26 € bzw. 103.941,59 € neu festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Streit- und Vergleichswert jedoch von Amts wegen neu festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Erledigt ein Prozessvergleich auch hilfsweise zur Aufrechnung gestellte oder hilfsweise eingeklagte Forderungen, sind deren Werte bei der Streitwertbemessung nach § 45 Abs. 4 GKG grundsätzlich wie bei einer rechtskraftfähigen Entscheidung zu berücksichtigen.
Klageforderung und Hilfswiderklage sind nach § 45 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 GKG auch dann zu addieren, wenn über die Hilfswiderklage nicht entschieden wird, der Vergleich sie aber inhaltlich miterledigt; dies erhöht nicht nur den Vergleichswert, sondern auch den Verfahrensstreitwert.
Eine hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erhöht den Verfahrensstreitwert nach § 45 Abs. 3, Abs. 4 GKG nur bis zur Höhe der Hauptforderung, weil sie prozessual nur in diesem Umfang Streitgegenstand wird (§ 322 Abs. 2 ZPO).
Für den Gegenstandswert eines Prozessvergleichs sind alle durch den Vergleich endgültig erledigten Forderungen in voller Höhe maßgeblich; die Begrenzung des § 322 Abs. 2 ZPO gilt hierfür nicht.
Im Streitwertbeschwerdeverfahren nach § 68 GKG ist das Beschwerdegericht zur amtswegigen Festsetzung verpflichtet und nicht durch ein Verbot der reformatio in peius gehindert.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 17 O 74/05
Tenor
1. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 1. April 2009 – Einzelrichter – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 25. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
2. Unter Abänderung der unter Ziff. 1 genannten Beschlüsse werden
der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 96.526,26 €
und der Gegenstandswert des Vergleichs auf 103.941,59 €
festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde des Beklagten gegen die landgerichtliche Streitwertfestsetzung ist nicht begründet, da das Beschwerdevorbringen die Festsetzung geringerer Streitwerte für den Rechtsstreit und den Vergleich nicht rechtfertigt. Die Streitwertfestsetzung war allerdings im Rahmen der durch die Einlegung der Beschwerde eröffneten Prüfung von Amts wegen dahin zu ändern, dass der Streitwert für den Rechtsstreit auf 96.526,26 € und für den Vergleich auf 103.941,59 € festgesetzt wird.
1.
Das Landgericht hat den Verfahrensstreitwert grundsätzlich zutreffend gemäß § 45 Abs. 4 GKG durch Addition der Streitwerte von Klage, Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage ermittelt.
a.
Nach § 45 Abs. 3 GKG erhöht sich der Streitwert um den Wert der bestrittenen Gegenforderung, sofern im Fall der Hilfsaufrechnung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Für den Fall, dass der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt wird, ist gemäß § 45 Abs. 4 GKG entsprechend zu verfahren. Da der Vergleich selbst nicht der Rechtskraft fähig ist und auch keine der Rechtskraft ähnlichen Wirkungen besitzt (vgl. BGHZ 86, 186; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., vor § 322 Rdnr. 9 a), führt die in § 45 Abs. 4 GKG angeordnete Analogie dann zu einer Erhöhung des Streitwerts nicht nur für den Vergleich, sondern auch für den Rechtsstreit, wenn die Parteien in ihrer materiellrechtlichen Einigung des Vergleichs zugleich Regelungen über die zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderungen getroffen haben (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1987, 1383; OLG Hamm JurBüro 1983, 1680; OLG Köln MDR 1979, 412; OLG Bamberg JurBüro 1983, 105; KG Rpfleger 1983, 505; OLG Frankfurt MDR 1980, 64; OLG München AGS 2000, 10; MDR 1998, 680; MDR 1979, 412; OLG Saarbrücken OLGR 2008, 364; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rdnr. 5724 f.; Meyer, GKG, 10. Aufl., § 45 Rdnr. 39 ff.).
b.
Ebenso sind gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 GKG die Streitwerte von Klage und Hilfswiderklage nicht nur dann zu addieren, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Hilfswiderklage ergeht, sondern auch dann, wenn der Rechtsstreit durch Vergleich über die Klageforderung und die Hilfswiderklage endet. Dabei betrifft die Streitwerterhöhung auch in diesem Fall nicht nur den Vergleich, sondern auch den Rechtsstreit (vgl. OLG Düsseldorf MDR 2006, 297; OLG München Beschl. v. 30. März 2009 Az. 1 W 977/09 – zitiert nach juris; Schneider/Herget, a.a.O., Rdnr. 5706 ff.; Meyer, a.a.O., § 45 Rdnr. 43).
Die Gegenauffassung, nach der eine Streitwerterhöhung gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG unabhängig davon, ob der Rechtsstreit durch Urteil oder Vergleich endet, nur eintreten könne, wenn die innerprozessuale Bedingung für den Hilfsanspruch eingetreten sei, im Falle des Hilfsantrags also der Hauptantrag abgewiesen und im Falle der Hilfswiderklage der Klage stattgegeben worden sei (vgl. OLG Köln NJW-RR 1996, 1278), vermag nicht zu überzeugen. Zum einen bliebe nach dieser Auffassung für § 45 Abs. 4 GKG praktisch kaum ein Anwendungsbereich mehr, weil Vergleichen nur in seltenen Fällen Teilurteile vorausgehen. Zum anderen ersetzen die Parteien durch die Einbeziehung der Hilfswiderklageforderung in den Vergleich den Eintritt der innerprozessualen Bedingung und die Entscheidung im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 2 GKG, so dass die kostenrechtliche Gleichbehandlung geboten ist (vgl. OLG Düsseldorf MDR 2006, 297; Schneider/Herget, a.a.O., Rdnr. 5708).
c.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 25. September 2008 (NJW 2009, 231). Danach bemisst sich der Gegenstandswert für die Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts allein nach dem Wert der Klageforderung, wenn das Mandatsverhältnis nach Erlass eines Vorbehaltsurteils nach § 302 ZPO endet, bevor im Nachverfahren über die Hilfsaufrechnung entschieden ist. Ein solcher Fall lag hier nicht vor. Zwar fehlt es ebenfalls an einer Entscheidung über Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage. Die Entscheidung wird jedoch durch die Einbeziehung der Forderungen in den Vergleich ersetzt. Dies rechtfertigt nach § 45 Abs. 4 GKG die Addition der Streitwerte.
d.
Aus diesen Rechtsgrundsätzen ergibt sich im vorliegenden Fall zunächst eine Erhöhung des Verfahrensstreitwerts.
aa.
Auszugehen ist zunächst von der Klageforderung von 45.771,00 €. Das Verteidigungsvorbringen des Beklagten ist ausdrücklich darauf gerichtet, dass die im Schriftsatz vom 17. Juni 2005 genannten und von der Klägerin bestrittenen Gegenforderungen hilfsweise für den Fall der Erfolglosigkeit der Primärverteidigung zur Aufrechnung gestellt sein sollten. Mit Erhebung der ausdrücklich so bezeichneten Eventual-Widerklage im Schriftsatz vom 17. Oktober 2006 hat der Beklagte die Hilfsaufrechnung nicht etwa fallengelassen, sondern an ihr festgehalten, indem er erklärt hat, dass die Widerklage für den Fall zum Zuge kommen solle, dass die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen durch diese nicht vollständig verbraucht würden. Die Hilfsaufrechnung entfällt für den Fall, dass die ihr zugrundeliegenden Forderungen zum Gegenstand einer Hilfswiderklage gemacht werden, auch nicht automatisch. Nach ständiger Rechtsprechung hindert die Rechtshängigkeit einer Forderung ihren Inhaber nicht, mit dieser Forderung die Aufrechnung gegen eine Gegenforderung zu erklären, die gegen ihn eingeklagt wird. Ebenso ist es zulässig, im Prozess hilfsweise die Aufrechnung zu erklären und gleichzeitig die Gegenforderung zum Gegenstand einer Widerklage zu machen (BGH NJW 1999, 1179; NJW-RR 1994, 379).
bb.
In Nr. 1 des Vergleichs vom 16. Februar 2009 haben die Parteien sich darauf geeinigt, dass mit Zahlung der Vergleichssumme durch den Beklagten alle gegenseitigen Ansprüche, seien sie bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt seien. Mithin haben die Parteien im Vergleichswege auch die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Ansprüche und die darüber hinaus mit der Hilfswiderklage verfolgten, weitergehenden Ansprüche abgegolten.
Alle hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Ansprüche und die darüber hinaus mit der Hilfswiderklage geltend gemachten, weitergehenden Ansprüche gehen daher mit ihrem vollen Wert in die Streitwertfestsetzung ein.
Der Beklagte hat mit der Hilfsaufrechnung folgende Ansprüche geltend gemacht:
| Miete incl. Nebenkostenvorauszahlung Dezember 2004 | 4.394,66 € | |
| Nebenkostennachforderung 2003 | 1.424,37 € | |
| Anwaltsgebühren | 459,40 € | |
| Schadensersatz | 4.984,78 € | |
| Hausverwalterkosten | 825,83 € | |
| Nutzungsentschädigung Januar bis Juni 2005 à 4.394,66 € | 26.367,96 € | |
| weiter hilfsweise: Kosten für Austausch Schließzylinder | 5.326,92 € | |
| Summe | 43.783,92 € |
Mit der Hilfswiderklage hat der Beklagte folgende Ansprüche geltend gemacht (GA 185 ff.):
| Miete ohne Nebenkostenvorauszahlung Dezember 2004 | 3.689,14 € | |
| Nebenkostennachforderung 2004 | 3.838,43 € | |
| Nebenkostennachforderung 2003 | 1.424,37 € | |
| Anwaltsgebühren | 239,70 € | |
| Schadensersatz | 4.754,30 € | |
| Nutzungsentschädigung Januar 2005 | 4.394,66 € | |
| Nutzungsentschädigung Februar 2005 anteilig | 627,81 € | |
| Kosten für Austausch Schließzylinder | 5.326,92 € | |
| Summe | 24.295,33 € |
Soweit der Beklagte mit der Miete für den Monat Dezember 2004 zunächst auch die darauf entfallende Nebenkostenvorauszahlungsforderung hilfsweise zur Aufrechnung gestellt hatte, mit der Hilfswiderklage im Hinblick auf die zwischenzeitlich vorgenommene Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2004 aber nur noch die Kaltmiete eingeklagt hat, ist davon auszugehen, dass damit auch die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen auf dann insgesamt 43.078,40 € ermäßigt werden sollten. Soweit er auch im übrigen die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen in geringerer Höhe (Anwaltsgebühren, Schadensersatz, Nutzungsentschädigung) oder gar nicht (Hausverwalterkosten) zum Gegenstand der Hilfswiderklage gemacht hat, kann demgegenüber mangels entsprechender Erklärung nicht angenommen werden, der Beklagte habe den Umfang der Hilfsaufrechnung in gleicher Weise begrenzen wollen.
Die über die Hilfsaufrechnung des Beklagten hinausgehende Hilfswiderklage ist begrenzt auf die Nebenkostennachforderung für das Jahr 2004 in Höhe von 3.838,43 €. Alle weiteren mit der Hilfswiderklage verfolgten Ansprüche sind bereits Gegenstand der Hilfsaufrechnung und fließen daher nicht erneut in den Streitwert ein.
cc.
Der Verfahrenswert erhöht sich gemäß § 45 Abs. 3 und Abs. 4 GKG weiter aufgrund der Hilfsaufrechnung der Klägerin gegen die Hilfswiderklage, und zwar in Höhe von 3.838,43 €. Aus der Formulierung des Vergleichs ergibt sich, dass die Parteien auch den von der Klägerin gegenüber der Hilfswiderklage hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Mieten für das Jahr 2003 in Höhe von 11.253,76 € abgegolten haben. Dieser Anspruch war allein Gegenstand der Hilfsaufrechnung; mit der Klage waren die Ansprüche für die Jahre 2000, 2001, 2002 und 2004 geltend gemacht. Aus dem Verteidigungsvorbringen der Klägerin gegenüber der Nebenkostennachforderung für das Jahr 2004 im Schriftsatz vom 22. November 2006 folgt, dass die Rückzahlungsforderung für das Jahr 2003 für den Fall der Erfolglosigkeit ihrer Primärverteidigung gegen die Hilfswiderklageforderung hilfsweise zur Aufrechnung gestellt ist.
Die weitere Erhöhung des Verfahrenswerts durch diese Hilfsaufrechnung gegen die Hilfswiderklage gemäß § 45 Abs. 3 und Abs. 4 GKG ist allerdings auch im Fall der Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich auf den Wert der Klageforderung (hier: der Hilfswiderklageforderung), d.h. auf 3.838,43 €, begrenzt (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1987, 1383; OLG Köln MDR 1979, 412; OLG Hamm JurBüro 1983, 1680; OLG Bamberg JurBüro 1983, 105; KG Rpfleger 1983, 505; OLG Frankfurt MDR 1980, 64; OLG München 7. Zivilsenat MDR 1998, 680; 21. Zivilsenat AGS 2000, 10; Schneider/Herget, a.a.O., Rdnr. 5725; Meyer, a.a.O., § 45 Rdnr. 41). Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird, der Streitwert des Verfahrens – nicht nur der Gegenstandswert des Vergleichs – erhöhe sich um den vollen Wert der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung, wenn diese ihrem gesamten Umfang nach und endgültig durch den Vergleich miterledigt worden sei (so OLG München, 5. Zivilsenat, JurBüro 1978, 1226; OLG Saarbrücken OLGR 2008, 364), kann sich der Senat dem nicht anschließen. Denn bei der Bildung des Verfahrensstreitwerts ist die Begrenzung des § 322 Abs. 2 ZPO, die über § 45 Abs. 3 GKG auch im Fall des § 45 Abs. 4 GKG Geltung beansprucht, zu beachten. Der Verfahrensstreitwert umfasst nur diejenigen Ansprüche, über die die Parteien eine gerichtliche Entscheidung beantragt haben. Die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung ist stets nur bis zur Höhe der Klageforderung (hier: Hilfswiderklageforderung) in den Rechtsstreit eingeführt. Daran ändert die Bestimmung des § 45 Abs. 4 GKG nichts.
e.
Danach ergibt sich folgende Berechnung:
| Klage | 45.771,00 € | |
| Hilfsaufrechnung gegen die Klage | ||
| Miete ohne Nebenkostenvorauszahlung Dezember 2004 | 3.689,14 € | |
| Nebenkostennachforderung 2003 | 1.424,37 € | |
| Anwaltsgebühren | 459,40 € | |
| Schadensersatz | 4.984,78 € | |
| Hausverwalterkosten | 825,83 € | |
| Nutzungsentschädigung Januar bis Juni 2005 à 4.394,66 € | 26.367,96 € | |
| Kosten für Austausch Schließzylinder | 5.326,92 € | |
| Summe | 43.078,40 € | |
| Hilfswiderklage (soweit über Hilfs-aufrechnung hinausgehend) | ||
| Nebenkostennachforderung 2004 | 3.838,43 € | |
| Hilfsaufrechnung gegen die Hilfswiderklage (begrenzt auf Höhe der Hilfswiderklage) | ||
| Mietrückzahlung für 2003 | 3.838,43 € | |
| Verfahrensstreitwert insgesamt | 96.526,26 € |
2.
Demgegenüber beträgt der Gegenstandswert des Vergleichs 103.941,59 €. Denn in den Vergleichswert fließen alle vergleichsweise erledigten Forderungen ein. Deshalb ist die mit der Hilfsaufrechnung gegen die Hilfswiderklage geltend gemachte Forderung insoweit in voller Höhe von 11.253,76 € zu berücksichtigen. Die Begrenzung des § 322 Abs. 2 ZPO gilt hier nicht (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1987, 1383; OLG Hamm JurBüro 1983, 1680; OLG Köln MDR 1979, 412; OLG Bamberg JurBüro 1983, 105; KG Rpfleger 1983, 505; OLG Frankfurt MDR 1980, 64; OLG München AGS 2000, 10; MDR 1998, 680; MDR 1979, 412; OLG Saarbrücken OLGR 2008, 364; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rdnr. 5724 f.; Meyer, GKG, 10. Aufl., § 45 Rdnr. 39 ff.).
3.
Der Senat ist an einer Änderung der Streitwertfestsetzung zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht gehindert. Denn das Verbot der sogenannten reformatio in peius ist im Rahmen der Streitwertbeschwerde nicht zu beachten. Vielmehr ist das Rechtsmittelgericht im eröffneten Beschwerdeverfahren verpflichtet, den Streitwert von Amts wegen festzusetzen (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 1997, 196; OLG Saarbrücken OLGR 2008, 364; OLGR 2007, 430; Schneider/Herget, a.a.O., Rdnr. 4984).
4.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Kostenerstattung findet nicht statt; das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 68 Abs. 3 GKG.