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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 W 3/10·31.01.2010

Zuständigkeit bei Kostenfestsetzung für Vorbereitung der Zwangsvollstreckung zurückverwiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht die Ablehnung der Kostenfestsetzung für außergerichtliche Vorbereitungskosten der Zwangsvollstreckung an. Das OLG Düsseldorf hob den Beschluss auf und verwies die Sache zurück, weil die Rechtspflegerin die Zuständigkeit verkannt hatte. Ist keine inländische Vollstreckung anhängig, kann das Prozessgericht über die Kostenfestsetzung entscheiden. Das Landgericht soll nun die Notwendigkeit der angemeldeten Kosten und die Beschwerdekosten prüfen.

Ausgang: Beschluss der Rechtspflegerin aufgehoben; Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung über die Kostenfestsetzung und die Kosten des Beschwerdeverfahrens zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Kosten der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung sind grundsätzlich Zwangsvollstreckungskosten, deren Festsetzung nach den §§ 103 Abs. 2, 104, 107 ZPO dem Vollstreckungsgericht zugewiesen ist, sofern zum Antrag Zeitpunkt eine Vollstreckungshandlung anhängig ist oder die Zwangsvollstreckung beendet ist.

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Kommt es nicht zur inländischen Zwangsvollstreckung und ist daher ein Vollstreckungsgericht nicht befasst, ist dieses nicht zuständig für die Festsetzung der Vorbereitungskosten.

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Wenn das Vollstreckungsgericht nicht zuständig ist und die Vollstreckung nicht inländisch erfolgt, kann das Erkenntnisgericht (Prozessgericht) über die Festsetzung der Vorbereitungskosten entscheiden, um einen neuen kosten- und zeitraubenden Rechtsstreit zu vermeiden.

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Bei verfahrensfehlerhafter Verneinung der Zuständigkeit ist die Sache zur Prüfung der Notwendigkeit der angemeldeten Kosten und gegebenenfalls zur Festsetzung an das zuständige Gericht zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 RPflG§ 567 Abs. 1 ZPO§ 568 Abs. 1 ZPO§ 538 ZPO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO§ 103 Abs. 2 ZPO§ 104 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 9 O 407/07

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf –Rechtspflegerin - vom 26. Oktober 2009 aufgeho¬ben.

Die Sache wird an das Landgericht - Rechtspfleger – zur erneuten Ent-scheidung über das Kostenfestsetzungsgesuch sowie über die Kosten des Be-schwerdeverfahrens zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 702,13 €

Gründe

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Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht entsprechend § 538 ZPO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO. Die Ablehnung der Kostenfestsetzung beruht auf einer Verkennung der Zuständigkeit durch die Rechtspflegerin.

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Der Rechtspflegerin ist allerdings zuzugeben, dass die Kosten der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung (Vorbereitungskosten) nach allgemeiner Meinung zu den Zwangsvollstreckungskosten gehören (vgl. BGH NJW-RR 2008, 515 m.w.N.; OLG Celle NJW-RR 2009, 575). Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß §§ 103 Abs. 2, 104, 107 ZPO fest.

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Wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, gilt dies jedoch nicht generell. Vielmehr ist danach zu differenzieren, ob die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird oder nicht (vgl. BGH aaO.). Nach dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck und der Systematik des § 788 Abs. 2 ZPO ist dem Vollstreckungsgericht die – nach § 802 ZPO ausschließliche – Zuständigkeit für die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung nur für die Fälle übertragen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist oder die Zwangsvollstreckung beendet ist. Kommt es hingegen nicht zur Zwangsvollstreckung aus dem Titel, kann das Vollstreckungsgericht, dem der Gesetzgeber wegen der größeren Sachnähe die Zuständigkeit für die Kosten der von ihm zu überwachenden Zwangsvollstreckung übertragen hat (BT-Dr 13/341, S. 20), nicht mit der Sache befasst werden (BGH aaO.). Das ist z. B. der Fall, wenn der Gläubiger vor Beginn der Zwangsvollstreckung befriedigt wurde (Musielak/Lackmann ZPO 7. Aufl., § 788 Rn. 3).

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Ähnlich liegen die Dinge hier zum Nachteil der Beklagten, weil ein deutsches Voll- streckungsgericht mit der Zwangsvollstreckung der Klägerin nicht befasst werden kann. Diese begehrt die Festsetzung außergerichtlicher Kosten für die anwaltliche Zahlungsaufforderung nebst Vollstreckungsandrohung vom 27. Februar 2009 nach Erwirkung des Versäumnisurteils des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Februar 2009 zuzüglich der für die in Belgien ansässige Beklagte aufgewendeten Übersetzungskosten. Eine Zwangsvollstreckung hat nicht stattgefunden und wird im Inland auch nicht durchgeführt werden. Denn die Klägerin hat nur die Möglichkeit, das erwirkte Versäumnisurteil in Belgien vollstrecken zu lassen. Dabei ist gänzlich offen, ob Vorbereitungskosten im Inland im Ausland festsetzbar sind (vgl. zur Vollstreckbarerklärung eines belgischen Urteils ohne Vorbereitungskosten OLG Köln OLGR 2000, 188).

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Für die Zuständigkeit des Prozessgerichts im vorliegenden Fall sprechen neben dem Sinn und Zweck, der Systematik und dem Wortlaut der Vorschrift auch Gründe der Prozesswirtschaftlichkeit. Denn das Prozessgericht ist in diesen Fällen ohnehin regelmäßig mit der Kostenfestsetzung befasst. Die gegenteilige Auffassung, dass das Prozessgericht nicht zur Entscheidung berufen sein könne, hätte, da – wie ausgeführt – eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgericht nicht begründet ist, zur Folge, dass die Klägerin einen neuen Rechtsstreit wegen der Vorbereitungskosten, ihre Notwendigkeit im Sinne von § 91 ZPO unterstellt, anstrengen müsste. Dafür, dass der Gesetzgeber dies gewollt haben könnte, ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich (BGH aaO.). Vielmehr spricht viel dafür, dass der Gläubiger in dem Stadium zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren eine Kostenfestsetzung durch das Prozessgericht erreichen kann, wenn ihm der Zugang zum Vollstreckungsgericht verwehrt ist.

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Im Hinblick auf die verfahrensfehlerhaft verneinte Zuständigkeit ist der Rechtspflegerin die Sache zur Prüfung der Notwendigkeit der angemeldeten Kosten (vgl. dazu Zöller/Stöber, ZPO 28. Aufl., § 788 Rn. 6, 9) und etwaigen Festsetzung zu übertragen.

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Da der Umfang des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien derzeit noch nicht abgesehen werden kann, wird das Landgericht auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben.