Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung des Rechtspflegers zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Krefeld ein. Streitpunkt war insbesondere die vorher unterbliebene Anhörung des Beklagten vor Erlass der Kostenfestsetzung. Das OLG Düsseldorf weist die Beschwerde ab: Das Gehörsversäumnis wurde durch Nachholung im Beschwerdeverfahren geheilt und hatte keinen Einfluss, da der Beklagte keine sachlichen Einwendungen gegen den Kostenansatz vorbrachte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird in der Sache abgewiesen; Kosten trägt der Beklagte; Gehörsmangel im Rechtsmittel geheilt und ohne materielle Einwendungen folgenlos.
Abstrakte Rechtssätze
Der Rechtspfleger hat die jeweils betroffenen Parteien vor einer kostenbelastenden Entscheidung grundsätzlich anzuhören; diese Pflicht folgt aus den allgemeinen Gehörsgrundsätzen der §§ 103, 104 ZPO.
Das Fehlen des rechtlichen Gehörs kann durch dessen Gewährung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn das Rechtsmittelgericht das nachgeholte Vorbringen berücksichtigen kann.
Eine Formabweichung bei der Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung (Verfügung statt Beschluss) führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Entscheidung; das Rechtsmittelgericht kann die Sache gegebenenfalls zurückverweisen.
Eine Gehörsverletzung rechtfertigt die Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung nur, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung zu einer für den Betroffenen günstigeren Entscheidung geführt hätte; unterbleibende sachliche Einwendungen sprechen gegen eine solche Auswirkung.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 2 O 244/09
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld – Rechtspflegerin - vom 23. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Beschwerdewert: 2.635,00 EUR
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Rechtsmittel ist aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der Verfügungen der Rechtspflegerin vom 18. Februar und 23. März 2011 unbegründet.
Das Beschwerdegericht ist zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde befugt. Zwar ist die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung des Landgerichts - Rechtspflegerin - gemäß § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO insofern verfahrensfehlerhaft, als diese Entscheidung durch schlichte Verfügung vom 23. März 2011 getroffen worden ist. Dass nämlich die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung durch Beschluss zu ergehen hat, entspricht der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (KG KGR Berlin 2008, 204; OLG Stuttgart MDR 2003 110 [111]; OLG Koblenz Rpfleger 1978, 104 [105] zur Nichtabhilfe und Vorlage nach § 11 RPflG a.F.; MünchKomm/Lipp, ZPO, 3. Aufl., § 572 Rn. 10; Zöller/Gummer, ZPO, 28. Aufl. § 572 Rn. 10; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 572 Rn. 9). Der Nichtabhilfebeschluss ist den Parteien nach § 329 Abs. 2 S. 1 formlos mitzuteilen (Musielak/Ball aaO.; MünchKomm/Lipp aaO. Rn. 12). Dieser Auffassung hat sich der Senat schon durch Beschluss vom 29. Oktober 2009 (I-24 W 44/09) angeschlossen (JurBüro 2010, 427). Auf dessen Begründung wird verwiesen.
- Das Beschwerdegericht ist zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde befugt. Zwar ist die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung des Landgerichts - Rechtspflegerin - gemäß § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO insofern verfahrensfehlerhaft, als diese Entscheidung durch schlichte Verfügung vom 23. März 2011 getroffen worden ist. Dass nämlich die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung durch Beschluss zu ergehen hat, entspricht der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (KG KGR Berlin 2008, 204; OLG Stuttgart MDR 2003 110 [111]; OLG Koblenz Rpfleger 1978, 104 [105] zur Nichtabhilfe und Vorlage nach § 11 RPflG a.F.; MünchKomm/Lipp, ZPO, 3. Aufl., § 572 Rn. 10; Zöller/Gummer, ZPO, 28. Aufl. § 572 Rn. 10; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 572 Rn. 9). Der Nichtabhilfebeschluss ist den Parteien nach § 329 Abs. 2 S. 1 formlos mitzuteilen (Musielak/Ball aaO.; MünchKomm/Lipp aaO. Rn. 12). Dieser Auffassung hat sich der Senat schon durch Beschluss vom 29. Oktober 2009 (I-24 W 44/09) angeschlossen (JurBüro 2010, 427). Auf dessen Begründung wird verwiesen.
Der Mangel des Vorlageverfahrens führt jedoch nicht zu einer Unwirksamkeit der Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung (Senat aaO. m.w.N.). Von seiner gleichwohl bestehenden Befugnis, die Sache an das Ausgangsgericht zur ordnungsgemäßen Bescheidung zurückzuverweisen (ebenso: OLG Stuttgart aaO.; KG aaO.; MünchKomm/Lipp aaO.), macht der Senat hier keinen Gebrauch, weil die Sache entscheidungsreif und den Parteien der Eingang der Beschwerde beim Senat bekanntgemacht worden ist.
In der Sache hat das Landgericht - Rechtspflegerin – aber zutreffend an seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. März 2010 festgehalten.
- In der Sache hat das Landgericht - Rechtspflegerin – aber zutreffend an seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. März 2010 festgehalten.
a) Allerdings muss der Rechtspfleger den jeweils Betroffenen vor einer Entscheidung anhören (Baumbach/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 104 Rn. 10 "Anhörung"; Zöller/Herget, aaO.; § 104 Rn. 21 "Rechtliches Gehör" jeweils m.w.N.) Tatsächlich ist dem Beklagten im vorliegenden Fall vor Erlass des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses rechtliches Gehör nicht gewährt worden.
Dieses Verfahren und eine weit verbreitete Praxis entsprechen indessen den Vorschriften der §§ 103, 104 ZPO, wenn im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu dessen Vereinfachung der Kostenfestsetzungsbeschluss sofort erlassen wird und dem Antragsgegner mit dem Beschluss Kostenrechnung und Kostenfestsetzungsantrag mit übersandt werden (§ 104 Abs.1 S.3 ZPO). Allerdings dürfte dies auch in einfachen Fällen dem rechtsstaatlichen Gebot des rechtlichen Gehörs zuwiderlaufen (entgegen OLG München JurBüro 1993, 300; Musielak/Wolst aaO., § 104 Rn. 2;). Denn eine Differenzierung nach einfach gelagerten, zweifelsfreien Sachverhalten ist zum einen kein brauchbares Abgrenzungskriterium (so aber OLG München aaO.; OLG Bamberg JurBüro 1990, 1478). Zum anderen gebieten es rechtsstaatliche Grundsätze, den Bürger, von – hier nicht vorliegenden Not- oder Eilfällen - abgesehen, vor jeder ihn belastenden staatlichen Maßnahme anzuhören. Er muss auch bei einer vermeintlich eindeutigen Rechtslage Gelegenheit erhalten, seine Rechtsposition darzustellen und darf nicht mit der Entscheidung über einen Antrag der Gegenpartei überrascht werden, den er nicht kennt (so zutreffend OLG Celle AGS 2008, 367). Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen können, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfG NVwZ 2009, 580; BVerfGE 86, 133). Ob der Kostenfestsetzung ein einfacher und zweifelsfreier Sachverhalt zu Grunde zu legen ist, lässt sich erst nach Anhörung des Antragsgegners sicher feststellen.
b) Der Mangel des rechtlichen Gehörs ist jedoch im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren geheilt worden. Es ist anerkannt, dass das Fehlen des rechtlichen Gehörs durch dessen Gewährung im Rechtsmittelverfahren geheilt wird (vgl. OLG Düsseldorf aaO. m.w.N.). Allgemein kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geheilt werden, wenn das rechtliche Gehör im Rechtsmittelzug gewährt wird und das Rechtsmittelgericht in der Lage ist, das Vorbringen zu berücksichtigen (BVerfGE 62, 392; 5, 22). Im Übrigen entspricht die Nachholung des rechtlichen Gehörs durchaus rechtsstaatlichen Grundsätzen, wie der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO zu entnehmen ist (BVerfG NVwZ 2009, 580 m.w.N.)
So lagen die Dinge auch hier nach Erlass des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses. Nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Beklagten waren ihm die zur Ausgleichung angemeldeten außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in ihrem festzusetzenden Umfang bekannt. In seiner Beschwerdeschrift vom 1. April 2010 hatte der Beklagte Gelegenheit, seine Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung abschließend vorzubringen und auf diese Weise der Rechtspflegerin Veranlassung zu geben, die angefochtene Festsetzung auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen.
Davon hat der Beklagte keinen Gebrauch gemacht, sondern ausschließlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Die Überprüfung hat zu der den Beklagten abschlägig bescheidenden Nichtabhilfeverfügung der Rechtspflegerin vom 23. März 2011 geführt.
c) Da der Beklagte überhaupt keine sachlichen Einwendungen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erhoben hat, hat sich die Gehörsverletzung zudem nicht ausgewirkt. Ein Verfahrensfehler, der keine Auswirkungen auf die Sachentscheidung hat, zwingt nicht zu deren Abänderung oder gar Aufhebung, wie sich aus § 321a ZPO herleiten lässt. Nach Art. 103 Abs. 1 GG beruht eine Entscheidung nur dann auf einem Gehörsverstoß, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung zu einer für die Beteiligten günstigeren Lösung geführt hätte (vgl. BVerfG aaO.; BVerfGE 89, 381; 62, 392). Daran fehlt es hier.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.