Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 W 27/11·03.04.2011

Streitwertfestsetzung bei Feststellungsklage über Dienstverhältnis: Beschwerde abgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Feststellung, sein Dienstverhältnis bestehe fort; das Landgericht setzte den Streitwert nach Zurücknahme der Klage zunächst hoch und sodann auf 57.600 EUR fest. Der Kläger beanstandet die Bemessung und fordert 6.000 EUR. Das OLG wendet das GKG a.F. an, legt die Wertfestsetzung nach §48 Abs.1 GKG i.V.m. §3 ZPO am objektiven Interesse des Klägers aus und orientiert sich dabei an §42 Abs.3 GKG a.F.; so ergibt sich 57.600 EUR. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 57.600 EUR wird als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei anhängigen Verfahren vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung sind die bis dahin geltenden Vorschriften des GKG anzuwenden.

2

Fehlt eine spezielle Regelung für die Ermittlung des Gebührenstreitwerts in GKG oder ZPO, ist der Gebührenstreitwert nach §48 Abs.1 S.1 GKG i.V.m. §3 ZPO nach freiem Ermessen anhand des objektiven Interesses des Klägers zu schätzen.

3

Zur Ermittlung des Interesses kann der Gerichtshof mangels konkreter Anhaltspunkte die Regelung des §42 Abs.3 GKG a.F. als sachgerechte Orientierung heranziehen, soweit das streitige Dienstverhältnis in dessen Anwendungsbereich fällt.

4

Bei Feststellungsklagen über den Fortbestand eines Dienstverhältnisses kann zur Bemessung des Streitwerts der Wert einer Leistungsklage auf fortlaufende Vergütung (dreifacher Jahresbetrag) zugrunde gelegt und für die Feststellungsklage in der Regel um etwa 20 % reduziert werden.

Relevante Normen
§ 5 ArbGG§ 42 Abs. 2 GKG§ 122 Abs. 1 GVG§ 68 Abs. 1 GKG§ 567 Abs. 1 ZPO§ 567 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 3 O 296/09

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 18. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

Gründe

  1. Gründe
2

I.

3

Der Kläger hat mit seiner zunächst vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage die Feststellung begehrt, dass sein Anstellungsverhältnis bei der Beklagten nicht durch die Kündigung vom 22. Dezember 2008 beendet worden sei, sondern unverändert fortbestehe.

4

Der Kläger war seit August 2007 regelmäßig im Betrieb der Beklagten tätig. Hierfür stellte er der Beklagten eine Vergütung in Höhe von 2.000,00 EUR monatlich in Rechnung. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 kündigte die Beklagte "jedwedes Vertragsverhältnis" mit dem Kläger fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt.

5

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei aufgrund einer im Unternehmenskaufvertrag der Beklagten mit der W-KG vom 17. August 2007 enthaltenen Zusicherung verpflichtet, ihn bis zum Eintritt ins Rentenalter zu beschäftigen. Er sei seit August 2007 weisungsgebunden für die Beklagte tätig und damit als Arbeitnehmer anzusehen gewesen. Die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt gewesen.

6

Durch Beschluss vom 5. Juni 2009 hat das Arbeitsgericht Solingen den Rechtsweg zum Arbeitsgericht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Wuppertal verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger habe nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass er weisungsgebunden und somit als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig gewesen sei. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 ArbGG gewesen sei.

7

Die Akten sind am 31. August 2008 beim Landgericht Wuppertal eingegangen. In der Folgezeit ist das Verfahren nicht betrieben worden, da der Kläger den angeforderten Kostenvorschuss nicht eingezahlt hat. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2011 hat der Kläger die Klage zurückgenommen.

8

Mit Beschluss vom 28. Januar 2011 hat das Landgericht den Wert des Streitgegenstands unter Anwendung von § 42 Abs. 2 GKG auf 129.600,00 EUR festgesetzt. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers vom 16. Februar 2011 hat das Landgericht mit Beschluss vom 18. Februar 2011 (GA 139) den Wert des Streitgegenstands auf 57.600,00 EUR festgesetzt.

9

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde vom 3. März 2011, mit der er die Herabsetzung des Streitwerts auf 6.000,00 EUR begehrt. Er ist der Auffassung, maßgeblich für die Bemessung des Streitwerts sei, dass er Kündigungsschutzklage habe erheben wollen. Danach sei der Streitwert mit drei Monatsgehältern zu bemessen.

10

Das Landgericht hat der Beschwerde in seinem Beschluss vom 8. März 2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

11

II.

12

Die Beschwerde des Klägers, über die der Senat nach § 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung von drei Mitgliedern zu entscheiden hat, ist zwar gemäß § 68 Abs. 1 GKG, §§ 567 Abs. 1 und 2, 569 ZPO zulässig. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

13

1. Auf das Streitverhältnis sind die Vorschriften der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung des GKG (im Folgenden: GKG a.F.) anzuwenden. Denn nach § 71 Abs. 1 S. 1 GKG werden in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dieser Fall ist hier gegeben. Die Klage ist mit Eingang beim Landgericht Wuppertal am 31. August 2009 und damit vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung anhängig geworden, § 17 b Abs. 1 S. 1 GVG.

14

2. Die Wertfestsetzung durch das Landgericht auf 57.600,00 EUR ist im Ergebnis zutreffend. Der Gebührenstreitwert der Feststellungsklage ist allerdings nicht in direkter Anwendung von § 42 Abs. 2 GKG, sondern gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen.

15

a) Weder das GKG noch die ZPO enthalten besondere Bestimmungen über die Ermittlung des Gegenstandswerts in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen oder die Beendigung eines Dienstverhältnisses des bürgerlichen Rechts. § 42 Abs. 4 S. 1 GKG a.F., wonach in Streitigkeiten dieser Art für die Wertberechnung höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend ist, beschränkt sich nach Wortlaut und Gesetzessystematik auf das arbeitsgerichtliche Verfahren. Auf Verfahren vor den ordentlichen Gerichten über andere Dienstverhältnisse lässt sich diese Sonderregelung dagegen nicht übertragen (BGH NJW-RR 2006, 213, 214; NJW-RR 1986, 676; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 42 GKG Rn. 49; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, 2. Aufl. § 42 Rn. 16). Auch findet § 42 Abs. 3 GKG a.F. keine unmittelbare Anwendung. Denn die Vorschrift gilt für Klagen von Arbeitnehmern und anderen Dienstverpflichteten auf wiederkehrende Leistungen. Hier handelt es sich jedoch um eine Feststellungsklage, die das Dienstverhältnis im Ganzen betrifft (vgl. BGH NJW-RR 1986, 676).

16

b) In Ermangelung spezieller Normen ist der Gebührenstreitwert daher gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Maßgebend ist das vom Gericht zu schätzende objektive Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung (BGH Beschluss vom 12.07.2010, II ZR 256/07, bei juris; Senat JurBüro 2009, 484; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl. § 3 Rn. 16 - Feststellungsklagen). Welche Rechtsansicht der Kläger zum begehrten Anspruch vertritt, ist dagegen unerheblich.

17

Mangels anderer konkreter Anhaltspunkte kann für die Bemessung dieses Interesses jedoch im Streitfall die in § 42 Abs. 3 GKG a. F. getroffene Bestimmung dienen. Denn das mit der Beklagten bestehende Dienstverhältnis fällt in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Dieser beschränkt sich nicht auf Arbeitnehmer im engeren Sinne, sondern umfasst auch andere Personen, die im Rahmen eines festen Dienstverhältnisses ihren Lebensunterhalt durch persönliche Dienstleistungen verdienen und daher ähnlich einem Arbeitnehmer schutzwürdig sind (BGH NJW-RR 1986, 676, Hartmann, a.a.O., § 42 GKG Rn. 42 f.; Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, a.a.O, § 42 Rn.13). Legt man den Vortrag des Klägers zugrunde, war dies der Fall. Denn er hat angegeben, regelmäßig im Betrieb der Beklagten in nicht unerheblichem Umfang tätig gewesen zu sein und eine monatliche Vergütung von 2.000,00 EUR in Rechnung gestellt zu haben.

18

Auch im Hinblick auf das Anspruchsziel ist die Klage vergleichbar mit einer Vergütungsklage, auf die § 42 Abs. 3 GKG a.F. unmittelbar Anwendung findet. Denn es ist davon auszugehen, dass der Kläger mit seiner Klage auf Fortbestehen des Dienstverhältnisses vorrangig seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung wahren wollte. Sein Interesse entsprach daher in etwa dem Wert einer alternativ möglichen Klage auf Feststellung, dass der Dienstberechtigte zur Fortzahlung der Vergütung über den Kündigungszeitpunkt hinaus verpflichtet sei (vgl. BGH NJW-RR 2006, 213, 214; NJW-RR 1986, 676).

19

c) Für den Streitwert einer Leistungsklage auf fortlaufende Vergütung wäre mithin der dreifache Jahresbetrag der Vergütung des Klägers in Höhe von 2.000,00 EUR maßgeblich. Demgemäß ergäbe sich für eine Leistungsklage ein Wert von 72.000,00 EUR (36 Monate x 2000,00 EUR). Für eine Klage auf Feststellung der Vergütungspflicht ist in der Regel ein Abschlag von 20 % vom Wert der entsprechenden Leistungsklage gerechtfertigt (BGH, NJW-RR 1986, 676). Dies gilt auch hier, so dass sich für die Feststellungsklage ein Wert von 57.600,00 EUR ergibt.

20

III.

21

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).