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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 W 27/09·08.06.2009

Erstattungsfähigkeit von Verfahrensgebühren bei anwaltlicher Selbstvertretung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung zugunsten des Beklagten über 166,30 EUR und beanstandete die Berechnung einer 1,1-Verfahrensgebühr für die 2. Instanz. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück. Es stellte fest, dass § 91 Abs. 2 ZPO die Erstattungsfähigkeit wie bei Beauftragung eines fremden Anwalts begründet und die Gebühr mit Einlegung und Zustellung der Berufung sowie mit der hierfür erforderlichen Erstberatung entsteht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt kann Anspruch auf Erstattung der Gebühren verlangen, die einem fremden bevollmächtigten Rechtsanwalt zustehen (§ 91 Abs. 2 S. 4 ZPO).

2

Die Verfahrensgebühr der zweiten Instanz entsteht, sobald in dieser Instanz durch Einlegung und Zustellung des Rechtsmittels ein Prozessrechtsverhältnis begründet ist.

3

Die Verfahrensgebühr umfasst auch die Vergütung für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der erforderlichen Information/Beratung (Vorbem. 3 Abs. 2 RVG-VV); die bei Zustellung der Berufung notwendige Erstberatung löst die Gebühr aus.

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Bei anwaltlicher Selbstvertretung ist es unschädlich für die Erstattungsfähigkeit, dass der Anwalt sich gleichsam "in-sich" das zweitinstanzliche Mandat gibt; dies begründet die Gebührentstehung nicht minder.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 RPflG§ 567 Abs. 1 ZPO§ 568 Abs. 1 ZPO§ RVG-VV Nr. 3200§ RVG-VV Nr. 3201§ Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG-VV

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 6 O 194/06

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfest-setzungsbeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Rechtspflegerin - vom 10. März 2009 wird zurückgewie¬sen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Beschwerdewert: 166,30 EUR

Gründe

2

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Festsetzung im Umfange von 166,30 EUR zu Gunsten des Beklagten ist zu Recht erfolgt.

3

Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Festsetzung von 1,1 Verfahrensgebühren gem. Nr. 3200, 3201 RVG-VV.

4

Zunächst ergibt sich aus § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO, dass jedem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes zu erstatten sind. Der Beklagte kann also verlangen so gestellt zu werden, als hätte er einen anderen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt.

5

Durch die Entgegennahme der Berufung der Klägerin hat der Beklagte auch im Berufungsrechtszug vor dem erkennenden Senat eine Verfahrensgebühr verdient. Das Entstehen der Verfahrensgebühr II. Instanz setzt voraus, dass in dieser Instanz ein Prozessrechtsverhältnis entstanden ist. Dies ist hier mit Einlegung der Berufung durch die Klägerin am 10. April 2008 und deren vom Senat veranlasste Zustellung am 17. April 2008 geschehen.

6

Im Übrigen erhält der Anwalt die Gebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG-VV). Auch diese Voraussetzung liegt vor. Als anwaltlicher Vertreter eines Berufungsgegners hätte der Beklagte diesen über die Auswirkungen der Einlegung des Rechtsmittels und das weitere Vorgehen beraten müssen. Die Erstberatung für den zweiten Rechtszug wird aus Sicht des Berufungsgegners nämlich schon mit der Zustellung der Berufungsschrift notwendig und löst eine Gebühr für den zweiten Rechtszug aus. Dass diese Beratung nur dahingeht, es brauche vor Zustellung der Berufungsbegründung keine Maßnahme zur Abwehr des Rechtsmittels ergriffen zu werden, ändert an der Entstehung der Gebühr nach RVG VV 3201 und deren Erstattungsfähigkeit nichts.

7

Übertragen auf den sich selbst vertretenden Rechtsanwalt bedeutet dies, dass sich der Beklagte in einer Art "In-sich-Geschäft" mit seinem weiteren Vorgehen in der Berufungsinstanz hat beschäftigen müssen, indem er sich gleichsam selbst das zweitinstanzliche Mandat übertrug und mit sich selbst zu Rate ging.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.