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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 W 2/15·23.02.2015

Aussetzung nach § 246 ZPO bei Todesfall: Aussetzungsantrag zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Aussetzung des Verfahrens nach Tod eines Klägers; das OLG Düsseldorf hob den Beschluss des Landgerichts auf und wies den Aussetzungsantrag des Beklagten zurück. Das Gericht stellt klar, dass § 246 Abs. 1 ZPO auch bei vor Rechtshängigkeit eingetretenem Tod anwendbar ist. Eine Aussetzung entfällt, wenn der Rechtsnachfolger bereits rechtswirksam seine Fortsetzungsabsicht angezeigt hat; die Prüfung der Erbenstellung bleibt der Hauptsache vorbehalten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin stattgegeben; Aussetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 246 Abs. 1 ZPO ist im Todesfall einer Partei auf Antrag das Verfahren auszusetzen; diese Regelung gilt auch, wenn die Partei vor der Rechtshängigkeit verstorben ist.

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Eine Aussetzung des Verfahrens ist zu unterlassen, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Rechtsnachfolger bereits rechtswirksam seine Absicht zur Fortführung des Verfahrens angezeigt hat.

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Die Wirksamkeit der Mitteilung über die Fortsetzungsabsicht kann auch dann nachgeholt werden; eine vorläufige unzustellbare Anzeige ist für die Entscheidung nicht zwingend schädlich, wenn die Zustellung im Beschwerdeverfahren erfolgen kann.

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Zweifel an der Aktivlegitimation des benannten Rechtsnachfolgers berühren nicht die Aussetzungsentscheidung; die Klärung der Erbenstellung ist im Hauptsacheverfahren zu prüfen.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 252, 567, 569 ZPO§ 246 Abs. 1 ZPO§ 246 Abs. 2 ZPO§ 241 Abs. 2 ZPO§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 574 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.09.2014 aufgehoben und der Aussetzungsantrag des Beklagten vom 18.07.2014 zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte

Gründe

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Die gemäß §§ 252, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg.

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Zu Unrecht hat der Einzelrichter das Verfahren ausgesetzt.

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Nach § 246 Abs. 1 ZPO ist im Falle des Todes einer Partei auf Antrag ihres Prozessbevollmächtigten oder des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn – wie hier – der Kläger vor Rechtshängigkeit verstorben ist (BGH, Urteil vom 08. Februar 1993 – II ZR 62/92 –, jetzt und im Folgenden zitiert nach juris; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 246 Rn 1a). Die Anordnung hat jedoch zu unterbleiben, wenn die Aussetzung im Moment der Entscheidung schon wieder beendet wäre, weil der Rechtsnachfolger bereits rechtswirksam seine Absicht angezeigt hat, das Verfahren fortzusetzen (Kammergericht, Urteil vom 30.12.2010 - 2 U 16/06 – Rn 24, 25). Das war hier der Fall, da der Prozessbevollmächtigte des verstorbenen Klägers schon mit Schriftsatz vom 14.04.2014 die ladungsfähige Anschrift der von ihm ermittelten Rechtsnachfolgerin mitgeteilt und um Berichtigung des Rubrums gebeten hat (GA 17 f.). Denn damit hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das Verfahren aufnehmen will. Dass das Landgericht dem Beklagten diesen Schriftsatz nicht nach §§ 246 Abs, 2, 241 Abs. 2 ZPO zugestellt hat, ist unschädlich, da das im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann. Dies hat der Senat inzwischen veranlasst (GA 92f., 95).

5

Ob die benannte Rechtsnachfolgerin den verstorben Klägers tatsächlich (allein) beerbt hat und deshalb zur Fortführung des Rechtsstreits befugt ist, ist für die Frage, ob die Aussetzung anzuordnen ist, ohne Belang. Denn etwaigen Zweifeln an ihrer Aktivlegitimation hat das Landgericht im Hauptsacheverfahren nachzugehen (BGH, Beschluss vom 15.04.1983 - V ZB 29/82 – Rn 7; BGH Beschluss vom 09.05.1995 – XI ZB 7/95 -; Gehrlein in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., 2013, § 246 Rn 21).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

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Beschwerdewert: 2.500 € (1/5 der Hauptsache, vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn 16 „Aussetzung

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