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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 W 2/13·12.02.2013

Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach erledigter Räumungsklage

ZivilrechtMietrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien stritten um die Kosten eines durch Klagerücknahme beendeten Räumungsrechtsstreits. Die Klägerin erklärte die Räumungsklage vor Zustellung für erledigt, nahm später den Widerruf und die Rücknahme vor; das Landgericht auferlegte ursprünglich der Beklagten die Kosten. Das OLG änderte den Beschluss und belastete die Klägerin mit den Kosten, da die Folgen nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu beurteilen sind.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts überwiegend stattgegeben; Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklärt der Kläger die Hauptsache vor Zustellung der Klage für erledigt, ist damit nur das bis dahin entstandene Kostenersatzinteresse rechtshängig geblieben; die Folgen einer späteren Rücknahme richten sich nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

2

Ein nach Erledigungserklärung erklärter Widerruf, der als Rückkehr zum ursprünglich geltend gemachten Anspruch (Klageänderung) und anschließende Rücknahme zu werten ist, eröffnet keinen Anwendungsbereich für § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.

3

Ist der Anlass der ursprünglich erhobenen Klage durch die Erledigung weggefallen und macht der Kläger danach einen anderen Antrag rechtshängig, so ist bei späterer Rücknahme die Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO maßgeblich.

4

Der Streitwert der erstinstanzlichen Sache bemisst sich nach dem noch bestehenden Kosteninteresse nach der Erledigungserklärung und kann insoweit auf einen gegenüber der ursprünglich geltend gemachten Forderung geringeren Betrag (hier höchstens 2.500 EUR) festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO§ 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 63 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 7 O 11/12

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – Einzelrichter – vom 30.10. 2012 abgeändert und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin (§ 91 Abs. 1 ZPO).

3.

Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 26.02.2012: 52.836,00 EUR

ab dem 27.02.2012: bis 2.500,00 EUR

4.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: bis 1.000,00 EUR

Gründe

2

I.

3

Die Parteien, die durch einen Mietvertrag verbunden waren, streiten über die Kosten eines durch Klagerücknahme beendeten Räumungsrechtsstreits.

4

Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit der Beklagten mit Schreiben vom 29.08.2011 fristlos. In der Folgezeit übergab die Beklagte das Objekt zunächst nicht; die Gründe hierfür sind zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin reichte mit Schriftsatz vom 05.01.2012, bei Gericht eingehend am 10.01.2012, Räumungsklage ein, die der Beklagten zunächst nicht zugestellt wurde, weil der Kostenvorschuss nicht eingezahlt worden war. Am 22.02.2012 räumte die Beklagte das Objekt. Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schriftsatz vom 23.02.2012, bei Gericht eingegangen am 27.02.2012, die Klage für erledigt. Dieser Schriftsatz nebst der Klageschrift wurde der Beklagten am 07.03.2012 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20.03.2012 beantragte die Beklagte Klageabweisung mit der Begründung, keine Veranlassung zu der Klage gegeben zu haben. Das Landgericht beraumte nunmehr Termin zur mündlichen Verhandlung für den 15.05.2012 an. Mit Schriftsatz vom 08.05.2012 widerrief die Klägerin ihre Erledigungserklärung, nahm die Klage zurück und stellte Kostenantrag. Die Beklagte ihrerseits beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

5

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht gestützt auf § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits der Beklagte auferlegt und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei bis zur Rückgabe des Mietobjekts begründet gewesen, weil die Beklagte nach der unstreitig wirksamen Kündigung zur Rückgabe verpflichtet gewesen und dem nicht nachgekommen sei.

6

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Beschwerde und macht geltend, die späte Rückgabe sei von der Klägerin zu verantworten, die auf Versuche ihrerseits, Rückgabetermine zu vereinbaren, nicht reagiert habe.

7

II.

8

Die zulässige (§ 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO) Beschwerde der Beklagten ist in der Sache begründet.

9

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen; dabei kommt allerdings nicht § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zur Anwendung, sondern die Kostenentscheidung folgt aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Erklärt der Kläger nämlich - wie hier - vor Zustellung der Klage die Hauptsache für erledigt, sind nicht die für eine einseitige Erledigungserklärung entwickelten Rechtsgrundsätze anzuwenden. Vielmehr ist von vornherein nur der Anspruch auf Erstattung der bis dahin entstandenen Kosten rechtshängig geworden (vgl. KG, MDR 1982, 941; OLG München, NJW 1966, 161; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 91 a Rdn 36). Der Anlass für eine Klage mit diesem Inhalt ist indes zu keinem Zeitpunkt weggefallen; die Kostenfolge der Rücknahme dieses Antrags bestimmt sich mithin allein nach der Grundregel des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

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Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Klägerin erklärten „Widerruf“ der Erledigungserklärung. War nämlich rechtshängig bis zu diesem Zeitpunkt allein der Antrag der Klägerin, ihr die Kosten ihrer Räumungsbemühungen zu erstatten, und legt man den Widerruf als Rückkehr zu dem ursprünglich eingereichten Räumungsantrag aus, so handelt es sich um eine Klageänderung nach Rechtshängigkeit, an deren Anschluss die geänderte Klage alsbald zurückgenommen worden ist. Auch dies erlaubt keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Denn hierfür ist kein Raum mehr, wenn der Kläger nach dem Wegfall des Anlasses für den ursprünglichen Klageantrag einen anderen Klageantrag rechtshängig gemacht hat.

11

2.

12

Die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren erster Instanz ist von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) abzuändern. Denn nach der Erklärung der Erledigung der Räumungsklage war nur noch das Kosteninteresse des Klägers Streitgegenstand; dieses ist mit nicht mehr als 2.500,00 EUR zu bewerten.