Sofortige Beschwerde verworfen; Amtsgerichtszuständigkeit bei mietrechtlicher Schmerzensgeldklage
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin richtete eine sofortige Beschwerde gegen einen Landgerichtsbeschluss nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Das OLG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die einmonatige Frist des §127 Abs.2 S.3 ZPO versäumt wurde. Das Gericht stellt ferner fest, dass die Schmerzensgeldklage als mietrechtliche Streitigkeit dem Amtsgericht nach §29a ZPO/§23 Nr.2a GVG zuzuweisen ist. Ein erneuter PKH-Antrag ist zulässig.
Ausgang: Sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen wegen Versäumnis der Monatsfrist nach §127 Abs.2 S.3 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO versäumt und das Rechtsmittel nicht fristgerecht bei Gericht eingegangen ist.
Die ablehnende Entscheidung über Prozesskostenhilfe begründet keine materielle Rechtskraft; ein Antrag auf Prozesskostenhilfe kann daher erneut gestellt werden.
Streitigkeiten, die im Kern typische mietrechtliche Auseinandersetzungen darstellen, fallen auch dann unter § 29a ZPO (i.V.m. § 23 Nr. 2a GVG) und sind dem Amtsgericht am Wohnort des Mieters zuzuweisen, unabhängig von der rechtlichen Begründung des geltend gemachten Anspruchs.
Die vertragliche Verkehrssicherungspflicht des Vermieters ist in ihrem Umfang jedenfalls nicht geringer als die allgemeine Verkehrssicherungspflicht; Ansprüche hieraus sind unter Berücksichtigung etwaigen Mitverschuldens zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 11 O 101/04
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 11. Zi-vilkammer des Landgerichts Duisburg -Einzelrichter- vom 25. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es verfristet eingelegt worden ist. Der Antragstellerin ist der angefochtene Beschluss zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 04. Februar 2005 zugestellt worden. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist bei Gericht am 07. März 2005 (Montag) eingegangen. Gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO hätte es binnen eines Monats bei Gericht eingehen müssen, also bis zum Ablauf des 04. März 2005 (Freitag).
II. Allerdings kann ein Prozesskostenhilfeantrag, weil seine Ablehnung nicht in materielle Rechtskraft erwächst, aufs Neue gestellt werden. Ob das Landgericht die verspätete Beschwerde als Neuantrag hätte behandeln müssen statt über die Nichtabhilfe zu entscheiden, kann offen bleiben. Das Landgericht war und ist zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch nicht zuständig. Denn für die ausdrücklich auf die "Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aus dem [Wohnraum]Mietverhältnis" (GA 5) gestützte Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes (§§ 535, 280 Abs. 1, 276, 278, 253 Abs. 2 BGB) ist gemäß § 29a ZPO, § 23 Nr. 2a GVG ausschließlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Wohnraum befindet.
1. Zwar scheint nach dem Wortlaut des § 29a ZPO und des § 23 Nr. 2a GVG ein solcher Schadensersatzanspruch von den Vorschriften nicht erfasst zu sein. Der Schutzzweck der Normen gebietet jedoch eine extensive Auslegung über seinen Wortlaut hinaus (Zöller/Vollkommer, 25. Aufl., § 29a ZPO, Rn. 14). § 29a ZPO entspricht dem Schutzgedanken des sozialen Mietrechts, das Verfahren möglichst am Wohnort des Mieters zu führen, durch einen zweistufigen Prozess eine kürzere Verfahrensdauer zu bewirken sowie eine größere Sach- und Ortsnähe des zuständigen Gerichts herzustellen (BGHZ 85, 275, 282f. = NJW 1984, 1615 für Bereicherungsansprüche). Über ihren zu eng gefassten Wortlaut hinaus ist diese Vorschrift daher in allen Fällen anzuwenden, in denen es im Kern um eine typische Mietstreitigkeit geht, wobei es unerheblich ist, in welcher rechtlichen Gestalt sie erscheint (BGH a.a.O., S. 283). Erfasst sind alle Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse, also Rechtsstreitigkeiten, an denen die Prozessbeteiligten als Parteien des Vertrages, seiner Anbahnung oder Abwicklung beteiligt sind (vgl. BGH NJW 2004, 1239 sub Nr. III.2a). Geht es wie hier um die (Verkehrs)Sicherungspflichten, die den Beklagten als Vermieter gegenüber der Klägerin als Mieterin treffen, gilt nichts Anderes.
2. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob, wie das OLG Koblenz (ZMR 1997, 77) in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung geurteilt hat, das Landgericht dann (auch) für die Prüfung und Entscheidung mietrechtlich begründeter Ansprüche zuständig ist, wenn der Schadensersatzanspruch (auch) auf die den Hauseigentümer treffende Verkehrssicherungspflicht gestützt wird (a. A. wohl LG Berlin WuM 2000, 332 [LS]). Im Streitfall beruft sich die Klägerin nur auf ihre Mieterrechte. Eine solche rechtliche Beschränkung ist seit der Einführung des Schmerzensgeldanspruchs auch bei Verletzung vertraglicher Pflichten (seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01. Januar 2002) möglich, während nach früherer Rechtslage ein Schmerzensgeld nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden konnte, wenn der Anspruch (auch) auf die Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1, 847 BGB) gestützt werden konnte.
III. Zur inhaltlichen Ausgestaltung der vertraglichen Verkehrssicherungspflicht, deren Umfang jedenfalls nicht geringer als der der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ist (vgl. Senat ZMR 2001, 106 = OLGR Düsseldorf 2001, 263) und zur Frage des Mitverschuldenseinwands verweist der Senat im übrigen vorsorglich auf die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtssprechung (BGH VersR 1977, 431; NJW 1985, 482; NJW-RR 1997, 1109, 1110; vgl. auch OLG Hamm ZMR 2004, 511 = OLGR Hamm 2004, 157).
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