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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 W 17/04·17.10.2005

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzesskostenhilfeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren, stellte den Antrag jedoch nach Abschluss der Rechtsmittelinstanz. Das Oberlandesgericht verwirft den Antrag als unzulässig, weil für den bewilligungsfähigen Verfahrensgegenstand nicht mehr vorhanden ist. Die Bewilligung nach §§ 114, 117 ZPO muss vor Abschluss des Verfahrens beantragt werden. Eine Kostenentscheidung trifft das Gericht nicht.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren wegen verspäteter Antragstellung nach Abschluss der Rechtsmittelinstanz als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe dient der Ermöglichung der Führung eines beabsichtigten oder laufenden Prozesses und setzt einen noch bestehenden Verfahrensgegenstand voraus.

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Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 117 Abs. 1 ZPO ist unzulässig, wenn er erst nach Abschluss des betreffenden Verfahrens eingereicht wird.

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Die Fristgerechtigkeit des PKH-Antrags bemisst sich danach, dass der Antrag vor dem Ende der Devolution bzw. vor Abschluss der Rechtsmittelinstanz beim zuständigen Gericht eingehen muss.

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Bei Zurückweisung eines PKH-Antrags als unzulässig ist eine eigene Kostenentscheidung nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 114, 117 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 7 OH 10/03

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, weil es an dem Verfahrensgegenstand, für den Prozesskostenhilfe bewilligt werden könnte, fehlt.

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a) Der gesetzliche Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfebewilligung liegt gemäß §§ 114, 117 Abs. 1 ZPO darin, der hilfsbedürftigen Partei die Führung eines beabsichtigten oder laufenden Prozesses zu ermöglichen (vgl. OLG Karlruhe OLGR 2004, 290 und FamRZ 1992, 704; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 117 Rn. 2b m.w.N.). Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn der Prozess bereits durchgeführt und abgeschlossen ist (OLG Karlsruhe aaO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss deshalb gemäß § 117 Abs. 1 ZPO vor Abschluss des Verfahrens bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden (Zöller/Philippi, aaO Rn. 2c).

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b) Im Streitfall hat der Senat mit Beschluss vom 03. Mai 2004 über die sofortige Beschwerde entschieden. Mit dieser Entscheidung ist die Rechtsmittelinstanz beendet worden (Ende der Devolution). Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Antragstellerin indes erst mit Schriftsatz vom 14. September 2005, der am 12. Oktober 2005 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, und damit verspätet gestellt.

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2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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