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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 W 16/08·16.03.2008

Sofortige Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung nach GKG abgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts ein. Das Oberlandesgericht hält die Beschwerde für unbegründet, da das Landgericht die Festsetzung des Höchstwerts nach § 39 Abs. 2 GKG ausführlich begründet und der geltend gemachte Schadensbetrag die Wertfestsetzung rechtfertigt. Die von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen wurden als unerheblich erachtet; eine Kostenentscheidung nach § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG ist nicht getroffen worden.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Streitwertbeschluss als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde nach § 63 GKG ist unbegründet, wenn die Vorinstanz die Streitwertfestsetzung nach § 39 Abs. 2 GKG hinreichend und nachvollziehbar begründet hat und der geltend gemachte Anspruch das gewählte Wertmaß rechtfertigt.

2

Vorbringensmängel des Beschwerdeführers führen zur Zurückweisung der Beschwerde, wenn die vorgebrachten Einwendungen bereits von der Vorinstanz zutreffend als unerheblich gewürdigt wurden und keine neuen, entscheidungserheblichen Umstände aufgezeigt werden.

3

Die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann offen bleiben, wenn dessen Erfolg in der Sache offensichtlich ausgeschlossen ist.

4

Eine gesonderte Kostenentscheidung kann unter Berücksichtigung des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG entbehrlich sein, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.

Relevante Normen
§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 67 Abs. 1 GKG§ 39 Abs. 2 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 5 O 218/06

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Steitwertbeschluss der 5. Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 2007 wird zurückgewie-sen.

Gründe

2

Ob die Beschwerde der Klägerin im Hinblick auf den Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG überhaupt zulässig ist, weil das Landgericht seine weitere Tätigkeit in dem angefochtenen Beschluss nicht gemäß § 67 Abs. 1 GKG von der Zahlung weiterer Gerichtskosten abhängig gemacht hat, kann dahinstehen. Denn die sofortige Beschwerde ist jedenfalls unbegründet (vgl. dazu Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl., § 572 Rn. 20 m.w.N.).

3

Die sofortige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses der Kammer vom 26. Februar 2008 in der Sache keinen Erfolg. In dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht ausführlich und vollständig die Gründe für die Festsetzung des Höchstwerts nach § 39 Abs. 2 GKG niedergelegt. Der nach wie vor uneingeschränkte Feststellungsantrag, zu dem sich die Klägerin eines Schadens von nahezu 147.000.000 EUR berühmt hat, rechtfertigt die beanstandete Festsetzung. Die dagegen von der Klägerin mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen hat das Landgericht in der letzten Entscheidung zutreffend als unerheblich behandelt. Dem ist der Kläger auch nicht mehr entgegengetreten.

4

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht veranlasst.