Prozesskostenhilfe: Ratenfestsetzung und Berücksichtigung fiktiver Mieteinkünfte
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen die vom Landgericht festgesetzten monatlichen Raten der Prozesskostenhilfe ein. Das OLG Düsseldorf senkte die Raten von 325 € auf 225 €, weil fiktive Mieteinnahmen aus einem in den USA gelegenen Ferienhaus nicht zugerechnet werden durften; tatsächliche Mieteinnahmen von 270 € wurden jedoch berücksichtigt. Eine ratenfreie Gewährung wurde abgelehnt; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten teilweise stattgegeben: Ratenhöhe von 325 € auf 225 € herabgesetzt, sonstige Anträge abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Fiktive Einkünfte aus einem im Ausland belegenen Ferienhaus sind bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe nur ausnahmsweise und nur bei konkreten Anhaltspunkten für Rechtsmissbrauch oder uneingeschränkte Verwertbarkeit zuzurechnen.
Das Verbot der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren (§ 127 ZPO) verhindert eine Verschlechterung der Lage des Beschwerdeführers durch Entziehung bereits gewährter Leistungen ohne neue, tragfähige Feststellungen.
Bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens sind tatsächliche, vom Antragsteller angegebene Mieteinnahmen zu berücksichtigen.
Die Höhe der monatlichen Raten der Prozesskostenhilfe bemisst sich nach dem anrechenbaren Einkommen unter Zugrundelegung der Tabelle zu § 115 ZPO und den abzugsfähigen Belastungen.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 2 O 73/11
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 30. Januar 2012 teilweise abgeändert. Die vom Beklagten zu zahlenden monatlichen Raten werden anderweitig auf 225,00 EUR festgesetzt.
Ein Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, ZPO 567, 569 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er sich dagegen wendet, dass das Landgericht ihm auf die Beschwerde des Bezirksrevisors durch den den ursprünglichen Bewilligungsbeschluss vom 5. September 2011 abändernden Beschluss vom 30. Januar 2012 Prozesskostenhilfe nur unter Festsetzung von monatlichen Raten in Höhe von 325,00 EUR bewilligt hat, hat teilweise Erfolg. Auf seine Beschwerde ist die vom Landgericht festgesetzte Höhe der vom Beklagten zu leistenden monatlichen Raten auf 225,00 EUR herabzusetzen. Im Übrigen bleibt die Beschwerde aber ohne Erfolg. Ein Anspruch auf Gewährung von ratenfreier Prozesskostenhilfe besteht ebenso wenig wie ein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit niedrigeren Raten. Nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist der Beklagte in der Lage, die Kosten der Prozessführung in Höhe der nunmehr festgesetzten Raten aufzubringen.
1.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts und des Bezirksrevisors sind bei der Ermittlung des Einkommens des Beklagten keine fiktiven Einkünfte in Höhe von monatlich 500,00 EUR aus einer Vermietung des Hausgrundstücks in A./USA zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen. Zutreffend ist zwar, dass es sich bei dem in den USA gelegenen Ferienhaus des Beklagten nicht um Schonvermögen handelt (vgl. OLG Saarbrücken, OLGR 2008, 567; OLG Nürnberg, FamRZ 1996, 41; OLG Stuttgart, JurBüro 1994, 46; OLGR 2006, 366). Es reicht nicht aus, wenn das im Eigentum des Beklagten stehende Hausgrundstück nur gelegentlich genutzt wird. Ferienhäuser fallen nicht unter den Schutz des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Allein dies rechtfertigt jedoch nicht die Berücksichtigung von fiktiven Mieteinkünften. Fiktive Einkünfte können einer Prozesskostenhilfe beantragenden Partei grundsätzlich ausnahmsweise nur dann zugerechnet werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich handelt (vgl. BGH, NJW 2009, 3658). Das lässt sich hier nicht feststellen. Nach den Angaben des Beklagten ist das in Rede stehende Hausgrundstück ca. 10 km von der nächst kleineren Stadt (T.) entfernt gelegen, wobei es sich bei dieser Stadt auch nur um eine Wüstenstadt mit lediglich ca. 5.000 Einwohnern handelt. Dass ein in der Wüste von A. gelegenes Hausgrundstück – wenn überhaupt – nur äußerst schwer zu vermieten ist, erscheint ohne Weiteres plausibel.
Feststellungen dazu, dass dem Beklagten ein Verkauf oder eine Beleihung des in den USA gelegenen Hausgrundstücks in absehbarer Zeit möglich und zumutbar ist, hat das Landgericht nicht getroffen. Da auch im Beschwerdeverfahren nach § 127 ZPO das Verbot der reformatio in peius gilt (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 1999, 997 f.; OLG Bamberg, FamRZ 2007, 1339; OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 423; OLG Bremen, FamRZ 2009, 366; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 127 Rdnr. 37 und Zöller/Heßler, a.a.O., § 572 Rdnr. 39), kann dem Beklagten Prozesskostenhilfe im Hinblick auf das in seinem Eigentum stehende Ferienhaus mit einer dahingehenden Begründung auch nicht mehr entzogen werden. Zwar stünde das Verschlechterungsverbot einer Verpflichtung des Beklagten nicht entgegen, sein Ferienhaus für die Aufbringung der vom Landgericht festgesetzten Raten einzusetzen. Insoweit geht der Senat aber im Hinblick auf die besondere Lage des Hausgrundstücks davon aus, dass ein zeitnaher Verkauf dieses Anwesens – insbesondere im Hinblick auf die allgemein bekannten schwierigen Verhältnisse auf dem amerikanischen Immobilienmarkt - nicht möglich ist. Außerdem geht der Senat davon aus, dass eine deutsche Bank dem Beklagten kaum einen (weiteren) Kleinkredit unter Beleihung seines ausländischen Immobilienbesitzes gewährt. Mit einem Bankkredit durch eine inländische, deutsche Bank, die bereit sein sollte, unter dinglicher Absicherung an dem in A./USA gelegenen Grundstück dem Beklagten einen Kleinkredit zu gewähren, ist kaum zu rechnen. Da der Beklagte – wie noch ausgeführt wird – ohnehin monatliche Raten zu zahlen hat, ist insoweit eine nicht allzu strenge Beurteilung gerechtfertigt.
2. Damit sind dem Beklagten zwar keine fiktiven Mieteinkünfte in Höhe von 500,00 EUR zuzurechnen. Zu berücksichtigen sind aber – worauf der Bezirksrevisor bereits in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2012 mit Recht hingewiesen hat – die vom Beklagten in seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 7. Dezember 2011 angegebenen Mieteinnahmen aus der Vermietung der im Hause S-Weg X in W. gelegenen Wohnung. Diese tatsächlichen Mieteinnahmen belaufen sich auf 270,00 EUR.
Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mieteinnahmen ergibt sich entsprechend der ansonsten zutreffenden Berechnung des Landgerichts folgendes Einkommen des Beklagten:
| Position | Betrag |
| Rente | 972,00 € |
| Betriebsrente | 122,00 € |
| Mieteinnahme | 270,00 € |
| Gesamt | 1.356,00 € |
Abzuziehen sind hiervon folgende Beträge:
| Position | Betrag |
| Grundfreibetrag (§ 115 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO) | 400,00 € |
| Miete | 250,00 € |
| Heizkosten | 100,00 € |
| Abzahlungsverpflichtung (RA Bellen) | 50,00 € |
| Gesamt | 800,00 € |
Nach Abzug dieser Positionen verbleibt dem Beklagten ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 556,00 EUR (1.356,00 € - 800,00 €).
Nach der Tabelle zu § 115 ZPO ist bei diesem Einkommen eine monatliche Rate in Höhe von 225,00 EUR zu zahlen.
3. Auf die Beschwerde des Beklagten ist der angefochtene Beschluss damit teilweise abzuändern und sind die von dem Beklagten zu zahlenden monatlichen Raten auf den vorgenannten Betrag festzusetzen.
Der Senat bestimmt gemäß KV GKG Nr. 1812, dass eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben wird. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten gilt § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 572 Abs. 2 und ZPO nicht vorliegen.