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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 W 109/11·11.12.2011

Sofortige Beschwerde gegen Zwangsmittelbeschluss: Fristbeginn trotz fehlender Zustellung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen einen im Termin erlassenen Zwangsmittelbeschluss (Zwangsgeld wegen unterlassener Abrechnung) ein. Streitpunkt war, ob die Beschwerdefrist bereits durch Zustellung des Sitzungsprotokolls begann, obwohl der Beschluss nicht wirksam zugestellt worden war. Das OLG hielt die Zustellung des Protokolls nicht für eine wirksame Zustellung des Beschlusses, nahm aber einen Fristbeginn spätestens fünf Monate nach formloser Bekanntgabe an. Die erst nach Ablauf dieser Frist eingelegte Beschwerde wurde als unzulässig verworfen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen den Zwangsmittelbeschluss wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde gegen einen Zwangsmittelbeschluss ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Beschlüsse, die der sofortigen Beschwerde unterliegen oder einen Vollstreckungstitel bilden, sind unabhängig von ihrer Verkündung von Amts wegen zuzustellen (§ 329 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 2 ZPO).

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Die bloße Zustellung einer einfachen Abschrift des Sitzungsprotokolls stellt keine wirksame Zustellung des Zwangsmittelbeschlusses dar und setzt die Beschwerdefrist nach § 569 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. ZPO nicht in Lauf.

4

Bei nicht oder fehlerhaft zugestellten Beschlüssen beginnt die Beschwerdefrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung; bei entsprechender Anwendung tritt an die Stelle der Verkündung die (formlose) Bekanntgabe des Beschlusses.

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Ist dem Beschwerdeführer der Beschluss formlos bekannt gegeben worden, beginnt die Fünfmonatsfrist spätestens mit dem Zugang dieser Bekanntgabe zu laufen; nach Fristablauf eingelegte sofortige Beschwerden sind unzulässig.

Relevante Normen
§ Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)§ 793 ZPO§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 569 Abs. 1 S. 2 1. Alt. ZPO§ 329 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 2 ZPO§ 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 4 O 394/09

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom

3. Februar 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.000,00 EUR.

Gründe

2

I.

3

Durch Versäumnisurteil vom 9. September 2010 wurde der Schuldner vom Landgericht verurteilt, über sämtliche seiner anwaltlichen Tätigkeiten für die Gläubigerin ordnungsgemäße Abrechnungen nach dem RVG zu erstellen sowie sämtliche Unterlagen zu den von ihm geführten Verfahren herauszugeben. Gegen dieses Versäumnisurteil legte der Schuldner am 13. Oktober 2010 Einspruch ein, woraufhin das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache für den 3. Februar 2011 bestimmte.

4

Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2010 hat die Gläubigerin beantragt, gegen den Beklagten wegen Unterlassung ordnungsgemäßer Abrechnungen sowie unterlassener Herausgabe der Unterlagen ein Zwangsgeld festzusetzen, hilfsweise Zwangshaft anzuordnen. Dieser Antrag ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am 9. November 2010 zugestellt worden.

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Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2010 hat die Gläubigerin ihren Zwangsmittelantrag hinsichtlich des Herausgabeanspruchs zurückgenommen.

6

Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache am 3. Februar 2002 ist der Schuldner säumig geblieben. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht daraufhin durch zweites Versäumnisurteil das Versäumnisurteil vom 9. September 2010 aufrechterhalten.

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Außerdem hat das Landgericht in der Sitzung vom 3. Februar 2011 im Hinblick auf den Vollstreckungsantrag der Gläubigerin einen Beschluss erlassen, mit dem gegen den Schuldner wegen der unterlassenen Abrechnung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR, ersatzweise 10 Tage Ordnungshaft, verhängt worden ist.

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Eine Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 3. Februar 2011 ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am 2. März 2011 zugestellt worden. In dem Empfangsbekenntnis heißt es betreffend die zugestellten Schriftstücke außerdem: "Prot. 03.02.11".

9

Nach dem die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 24. August 2011 um Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zwangsmittelbeschlusses vom 3. Februar 2011 gebeten hat, ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am 8. September 2011 eine Ausfertigung dieses Beschlusses zugestellt worden. Daraufhin hat der Schuldner am 16. September 2011 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Februar 2011 eingelegt. Zur Begründung hat er angeführt, dass die geforderte Abrechnung längst erfolgt sei.

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Durch Beschluss vom 15. November 2011 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die sofortige Beschwerde nicht unter Einhaltung der Beschwerdefrist eingelegt worden sei. Die Zustellung des Beschlusses durch Zustellung des Protokolls sei wirksam gewesen. Es sei nicht erforderlich gewesen, zur Bekanntmachung des bereits wirksam in der Sitzung ergangenen Beschluss eine Ausfertigung zuzustellen. Damit sei die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde von zwei Wochen am 16. März 2011 verstrichen gewesen. Die Beschwerdeeinlegung am 16. September 2011 sei zu spät erfolgt.

11

II.

12

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Zwangsmittelbeschluss des Landgericht vom 3. Februar 2011 ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß eingelegt worden ist.

13

1.

14

Allerdings ist die Beschwerdefrist hier entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht bereits mit der Zustellung des Protokolls vom 3. Februar 2011 in Lauf gesetzt worden.

15

a)

16

Die nach § 793 ZPO gegen einen Zwangsmittelbeschluss statthafte sofortige Beschwerde ist gemäß § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt nach § 569 Abs. 1 S. 2 1. Alt. ZPO grundsätzlich mit der Zustellung der Entscheidung.

17

b)

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Der angefochtene Zwangsmittelbeschluss musste nach § 329 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu gestellt werden. Nach § 329 Abs. 3 ZPO müssen Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde unterliegen, zugestellt werden. Der angegriffene Zwangsmittelbeschluss unterliegt der sofortigen Beschwerde und ist außerdem ein Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 (vgl. BGH, NJW 2008, 2919, 2920 m.w.N.; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 888 Rdnr. 13). Er fällt daher unter § 329 Abs. 3 ZPO und muss damit von Amts wegen zugestellt werden, und zwar auch dann, wenn er verkündet worden ist. Denn eine nach § 329 Abs. 3 ZPO erforderliche Zustellung muss, wie der Vergleich mit den Regelungen in Abs. 1 und Abs. 2 der Vorschrift deutlich macht, unabhängig davon stattfinden, ob es sich um einen verkündeten oder einen nicht verkündeten Beschluss handelt (BGH, NJW-RR 2009, 1427 m.w.N.; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 329 Rdnr. 27).

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c) Eine wirksame Zustellung des angefochtenen Zwangsmittelbeschlusses ist mit der Zustellung der Protokollabschrift an den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners nicht erfolgt. Dabei kann dahinstehen, ob hier eine Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses hätte zugestellt werden müssen.

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Die nach § 166 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zuzustellenden Dokumente können grundsätzlich in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift zugestellt werden. Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift ist stets dann ausreichend, wenn das Gesetz keine andere Regelung enthält (BGHZ 186, 22 = NJW 2010, 2519, 2520 Zöller/Stöber, a.a.O., § 166 Rdnr. 5).

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Für den Beginn der Berufungsfrist ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 186, 22 = NJW 2010, 2519; vgl. a. Beschluss v. 20.06.1989 – X ZB 12/87, juris) im Hinblick auf § 317 ZPO die Zustellung einer Ausfertigung des Urteils erforderlich, wohingegen die Zustellung einer beglaubigten Abschrift nicht ausreicht, um die Frist in Lauf zu setzen. Die Form der Ausfertigung entspricht der besonderen Bedeutung und Wichtigkeit der kundzugebenden Entscheidung. Erst der Ausfertigungsvermerk verleiht der Ausfertigung die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde und bezeugt deren Übereinstimmung mit der in den Akten verbleibenden Urschrift (BGHZ 100, 234, 237 = NJW 1987, 2868 m.w.N.; BGHZ 186, 22 = NJW 2010, 2519, 2520).

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Ob im Falle eines Zwangsmittelbeschlusses für den Beginn der Beschwerdefrist ebenfalls die Zustellung einer Ausfertigung des Beschlusses zu verlangen ist, welche im Streitfall ausweislich der Verfügung vom 25. Februar 2011 sowie des Empfangsbekenntnisses des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners vom 2. März 2011 nicht erfolgt ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Sofern die Zustellung einer Ausfertigung des Zwangsmittelbeschlusses nicht erforderlich gewesen sein sollte, hätte eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses zugestellt werden müssen. Dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners eine solche Abschrift zugestellt worden ist, ist nicht feststellbar. Sowohl der Abverfügung der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 25. Februar 2011 als auch dem Empfangsbekenntnis des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners vom 2. März 2011 ist lediglich zu entnehmen, dass eine Abschrift des Protokolls zugestellt worden ist. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass es sich hierbei nur um eine einfache und keine beglaubigte Abschrift gehandelt hat.

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cc) Fehlt es damit an einer wirksamen Zustellung des angefochtenen Beschlusses, begann die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht schon mit dem Zugang des Protokolls am 2. März 2011 zu laufen.

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2. Zu laufen begann die Beschwerdefrist jedoch spätestens fünf Monate nach dem Zugang des Sitzungsprotokolls und der dadurch erfolgten Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.

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a) Nach § 569 Abs. 1 S. 2 2. Alt. ZPO beginnt die Beschwerdefrist spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Für verkündete Beschlüsse gilt hiernach – entsprechend der Regelung für die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) –, dass bei nicht oder fehlerhaft zugestellten Beschlüssen die Beschwerdefrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung zu laufen beginnt. Dies dient der Rechtssicherheit (Zöller/Heßler, a.a.O., § 569 Rdnr. 4).

26

Der angefochtene Beschluss ist verkündet worden. In dem Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 3. Februar 2011 ist niedergelegt, dass noch "folgender Beschluss” erlassen wird, daran anschließend ist der Beschlusstenor wiedergegeben. Dem ist auch ohne Verwendung des Begriffs eine Verkündung hinreichend deutlich zu entnehmen (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 5, 6).

27

Dass das Landgericht nur einen Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache anberaumt hatte, nicht aber auch über den Zwangsmittelantrag der Gläubigerin, und der Schuldner demgemäß auch nicht zu einem Termin zur Verhandlung über den Zwangsvollstreckungsantrag der Gläubigerin geladen worden ist, ändert nichts an der Existenz des angefochtenen Beschlusses. Bedeutung kann dieser Umstand nur für den Beginn des Laufs der Beschwerdefrist haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird durch die Verkündung eines Beschlusses der Beginn der Beschwerdefrist nach fünf Monaten nämlich grundsätzlich dann nicht bewirkt, wenn der beschwerte Beteiligte zur mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden ist (BGH, NJW-RR 2011, 5, 6 m.w.N.). Danach wäre auch im Streitfall durch die Verkündung der Beginn der Beschwerdefrist nach fünf Monaten nicht ausgelöst worden, weil Schuldner nur zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache geladen worden war. Für die Entscheidung ist dies aber unerheblich. Ist durch die Verkündung des angefochtenen Beschlusses die Beschwerdefrist nach fünf Monaten nicht im Lauf gesetzt worden, so ist dies nämlich entsprechend § 569 Abs. 1 S. 2 2. Alt. ZPO durch die am 2. März 2011 erfolgte Bekanntgabe dieses Beschlusses an den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners geschehen.

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b) § 569 Abs. 1 S. 2 2. Alt. ZPO regelt zwar den Fall mangelnder Zustellung unmittelbar nur für verkündete Beschlüsse. Erfolgt keine Verkündung, ist § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO nach herrschender Meinung jedoch entsprechend anzuwenden (OLG Koblenz, NJW-RR 2003, 1079; OLG Köln, NJW-RR 2011, 1215; Zöller/Heßler, a.a.O., § 569 Rdnr. 4; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 329 Rdnr. 27; Lipp in: MünchKomm-ZPO, 3. Aufl., § 569 Rdnr. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 577 Rdnr. 5; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 569 Rdnr. 6), wobei an die Stelle der Verkündung die Bekanntgabe des Beschlusses tritt (weitergehend: OLG Koblenz, NJW-RR 2003, 1079; Reichold in: Thomas/Putzo, a.a.O., § 569 Rdnr. 6 [Erlass genügt]). Das entsprach für § 577 Abs. 2 ZPO a.F. (i.V. mit § 516 ZPO a.F. in entsprechender Anwendung) einer ganz überwiegenden Meinung (vgl. z. B. OLG Koblenz, FamRZ 1991, 101; BayObLG, NJW-RR 1992, 597; NJW-RR 1994, 856; BAG, NJW 1994, 604, 605; Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 577 Rdnr. 10; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 577 Rdnr. 4). Diese Rechtslage hat sich insofern nicht geändert. Der Gesetzgeber hat mit § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO lediglich die Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung des § 516 ZPO a.F. (jetzt § 517 ZPO) festgeschrieben. Dass damit eine Änderung hinsichtlich des Fristbeginns bei nicht oder nicht auf gesetzlicher Grundlage verkündeten Beschlüssen herbeigeführt werden sollte, ist nicht anzunehmen. Denn dies würde dem erkennbaren Ziel der Straffung des Verfahrens zuwiderlaufen, wie es insbesondere darin zum Ausdruck kommt, dass die sofortige Beschwerde zum Regelfall erhoben worden ist. Zudem würde in Fällen nicht nachweisbarer Zustellung eines verkündeten Beschlusses der Beschwerdeführer in ungerechtfertigter Weise gegenüber demjenigen benachteiligt, der sich gegen einen lediglich formlos bekannt gegebenen Beschluss wendet: Letzterer könnte noch nach Jahren gegen den Beschluss vorgehen, wenn nicht die Voraussetzungen einer Verwirkung vorliegen. Dass durch die Neuregelung des § 569 ZPO ein solcher Rechtszustand herbeigeführt werden sollte, kann nicht angenommen werden (so zutreffend OLG Koblenz, NJW-RR 2003, 1079).

29

Der Senat geht deshalb mit der herrschenden Meinung davon aus, dass § 569 Abs. 1 S. 2 2. Alt. ZPO auf nicht verkündete Beschlüsse entsprechend anzuwenden ist, und an die Stelle der Verkündung die Bekanntgabe des Beschlusses tritt. Die den Beginn der Beschwerdefrist nach fünf Monaten auslösende Bekanntgabe, die begrifflich von der Bekanntgabe im Sinne von § 15 Abs. 2 FamFG als dem Oberbegriff verschiedener Zustellungsarten zu unterscheiden ist, geschieht nach § 329 Abs. 2 S. 1 ZPO durch die formlose Mitteilung des Beschlusses. Letzteres ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs aber auch erforderlich; ohne Bekanntgabe kann daher die Frist des § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht zu laufen beginnen (Lipp in: MünchKomm-ZPO, a.a.O., § 569 Rdnr. 5; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 569 Rdnr. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 577 Rdnr. 5; Zöller/Gummer, a.a.O., § 569 Rdnr. 4; OLG Köln, NJW-RR 2011, 1215).

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Was für einen nicht verkündeten, der Partei aber bekannt gegebenen Beschluss gilt, muss gleichermaßen für einen verkündeten und bekannt gegebenen Beschluss gelten, dessen Verkündung die Beschwerdefrist nach fünf Monaten aber noch nicht ausgelöst hat.

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c) Damit gilt im Streitfall Folgendes:

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Der angefochtene Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners durch die Übersendung des Sitzungsprotokolls vom 3. Februar 2011 formlos mitgeteilt und damit bekannt gegeben. Das Protokoll mit dem Beschluss ging dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 2. März 2011 zu. Die zweiwöchige Beschwerdefrist begann damit fünf Monate nach dem 2. März 2011 zu laufen, d. h. am 3. August 2011. Bei Eingang der sofortigen Beschwerde am 16. September 2011 war die Frist bereits abgelaufen.

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III.

34

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 ZPO.