Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Einigungsgebühr für Streithelferin abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Streithelferin legte gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Beschwerde ein und beanspruchte eine Einigungsgebühr nach RVG VV 1000. Das OLG Düsseldorf verwies darauf, dass ein Vergleich die Rechtsbeziehung bzw. die Kosten der Streithelferin regeln muss; dies sei hier nicht der Fall. Eine ursächliche Mitwirkung an den Verhandlungen ließ sich nicht feststellen; die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts zurückgewiesen; Kosten trägt die Streithelferin.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Nebenintervention entsteht eine Einigungsgebühr nach RVG VV 1000 Abs. 1 nur, wenn der Vergleich eine Regelung des Rechtsverhältnisses des Streithelfers zu einer der Prozessparteien oder jedenfalls eine Mitregelung der Kosten der Streithelferin enthält.
Eine Einigungsgebühr nach RVG VV 1000 Abs. 2 für Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen setzt voraus, dass die Mitwirkung ursächlich für den Abschluss des Vertrags war.
Für die Entstehung einer Gebühr sind die maßgeblichen tatsächlichen Umstände unstreitig oder aus den Verfahrensakten ersichtlich; das für die Kostenfestsetzung zuständige Organ ist nicht verpflichtet, zu Beweiszwecken Beweise zu erheben.
Die Entscheidung über die Kostentragung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO und kann zur Folge haben, dass eine nachträgliche Festsetzung von Kosten durch Beschluss erfolgt, wenn der Vergleich keine Regelung über die Streithelferkosten enthält.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 13 O 287/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin - vom 7. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Streithelferin.
Beschwerdewert: 420,80 EUR
Gründe
Die am 25. Oktober 2011 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Streithelferin der Klägerin gegen den ihr am 19. Oktober 2011 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Oktober 2011 ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, aber nicht begründet.
1. Für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin ist eine Einigungsgebühr nach RVG VV-Nr. 1000 Abs. 1 nicht angefallen.
a) Eine Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung bei Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Im Hinblick auf die Nebenintervention setzt dies nach allgemeiner Auffassung voraus, dass der Vertrag auch die Regelung eines Rechtsverhältnisses des Streithelfers im Verhältnis zu einer der beiden Prozessparteien enthält (OLG Düsseldorf, 10. Zivilsenat, AGS 2008,589 = OLGR 2009,94; OLG Brandenburg Beck RS 2008, 11354; KG Berlin JurBüro 2007, 360; OLG Karlsruhe NJW-RR 1996, 447; OLG Koblenz MDR 2002, 296; Göttlich/Mümmler, RVG 2. Aufl., Seite 645; Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV Nr. 1000, Rn. 102; Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., VV 1000 Rn. 21). Dafür reicht aus, dass die Kosten der Nebenintervention im Vergleich mitgeregelt worden sind (OLG Düsseldorf aaO.; KG aaO. Es genügt nicht, wenn der Streithelfer bei dem Vergleich der Parteien mitwirkt (Mayer/Kroiß aaO., Gerold/Schmidt/Müller-Rabe aaO.)
b) So liegen die Dinge hier zum Nachteil der Streithelferin. Dass sie an dem Vergleich der Parteien des Rechtsstreits vom 27. Juni 2011 nicht beteiligt ist, ergibt sich eindeutig aus dessen Inhalt. Ein Rechtsverhältnis der einen oder anderen Partei zu der Streithelferin ist nicht geregelt worden. Auch eine Vereinbarung der Prozessbeteiligten zu den Kosten der Streithelferin ist nicht getroffen worden. Folgerichtig ist über die Kosten der Streithilfe durch Beschluss des Landgerichts – Einzelrichters - nachträglich von Amts wegen entschieden worden (vgl. dazu OLG Koblenz Beck RS 2011, 20552; Zöller/Herget, ZPO 29. Aufl., § 101 Rn. 14 m.w.N.).
2. Allerdings entsteht die Einigungsgebühr gemäß RVG VV 1000 Abs. 2 auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne des Absatzes 1 nicht ursächlich war. Es kann dahinstehen, ob eine Mitwirkung in diesem Sinne nur in Betracht kommt, wenn wie beim Vergleichsschluss selbst die Verhandlungen mit dem Ziel der Einbeziehung des Streithelfers in den Vergleich geführt werden. Würde zur Anwendung von RVG-VV 1000 Abs. 2 auch ein nachfolgender Abschluss ohne eine Beteiligung des Streithelfers ausreichen, hätten die Prozessbevollmächtigten der Streithelferin die Gebühr allenfalls dann verdient, wenn sie bei den Verhandlungen im Termin vom 27. Juni 2011 ursächlich zum Vergleichsabschluss der Parteien beigetragen hätten. Das lässt sich jedoch nicht feststellen.
Während die entsprechende Behauptung der Streithelferin von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestätigt wird, leugnet der Prozessbevollmächtigte des Beklagten eine für den Vergleichsschluss ursächliche Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten der Streithelferin. Der Senat ist nicht gehalten, darüber Beweis zu erheben. Denn die für die Entstehung einer Gebühr maßgeblichen Umstände müssen gemäß § 288 Abs. 1 ZPO zugestanden sein (BGH NJW-RR 2007, 286) oder den Verfahrensakten zu entnehmen sein (vgl. BGH NJW 2002, 3713). Ebenso ist zu entscheiden, wenn der Gegner sich zu dem den Gebührentatbestand begründenden, ihm zur Stellungnahme überreichten Vortrag nicht erklärt und dieser daher gem. § 138 Absatz 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist (BGH NJW 2008, 2993; NJW-RR 2007, 787). Müssen die für die Kostenfestsetzung zuständigen Organe im Streitfall Beweis über tatsächliche Vorgänge erheben, wird die Kostenfestsetzung erschwert und verliert ihren Charakter als Mittel zum zügigen Ausgleich von Verfahrenskosten (vgl. BGH NJW-RR 2007, 286). So liegen die Dinge hier zum Nachteil der Streithelferin. Sie hätte diese Beweislage unschwer dadurch vermeiden können, dass sie die für ihren Kostenerstattungsanspruch bedeutsamen Umstände im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluss in das Sitzungsprotokoll hätte aufnehmen lassen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.