Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht. Das OLG bestätigt die Versagung, weil der Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 ff. BGB nicht schlüssig dargetan ist und zudem die Zuständigkeit des Landgerichts wegen eines Streitwerts ≤ 5.000 € fehlt. Eine Kostenentscheidung im PKH-Verfahren war nicht erforderlich.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen; PKH zu Recht versagt wegen fehlender Erfolgsaussicht und fehlender Zuständigkeit.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage nicht schlüssig dargelegt wird und daher keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen.
Bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sind die Anspruchsgrundlagen schlüssig darzulegen; dies umfasst insbesondere die konkrete Bezeichnung der beanspruchten Gegenstände, nachvollziehbare Wertangaben und — sofern erforderlich — ein zuvor erfolgtes Leistungsverlangen (z. B. Herausgabeverlangen).
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren ist auch die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu prüfen; fehlt die Zuständigkeit (etwa weil der Streitwert die Zuständigkeitsgrenze nicht erreicht), ist Prozesskostenhilfe zu verweigern, da eine unzulässige Klage keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Im Prüfungsverfahren über Prozesskostenhilfe ist regelmäßig keine abweichende Kostenentscheidung zu treffen (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 2 O 398/06
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 21. No-vember 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 3 S. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die beantragte Prozesskostenhilfe versagt.
Der Antragsteller hat - hierauf hat das Landgericht zutreffend hingewiesen - einen Anspruch auf Schadensersatz nicht schlüssig dargelegt. Er bezeichnet das Vertragsverhältnis zum Antragsgegner im Hinblick auf das Inventar selbst als Leihe, verlangt allerdings nicht die Gegenstände heraus, sondern begehrt Wertersatz. Abgesehen davon, dass er die Sachen im einzelnen weder benennt noch diesbezügliche Wertangaben gemacht hat, weshalb schon der in Ansatz gebrachte Betrag von 3.000,-- € nicht nachvollzogen werden kann, liegen auch die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatz nach §§ 280 ff. BGB nicht vor. Der Antragsteller hat zu keinem Zeitpunkt vom Antragsgegner die Herausgabe verlangt, sondern in dem Schreiben vom 20. Juni 200 unmittelbar Zahlungsansprüche geltend gemacht. Hierauf hat auch das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 01. Februar 2007 hingewiesen, ohne dass der Antragsteller ergänzend vorgetragen hätte.
Unterstellt man zugunsten des Antragstellers, dass seine beabsichtigte Klage im übrigen erfolgversprechend ist, so ist die Zuständigkeit des Landgerichts nicht gegeben, da der verbleibende Streitwert den Betrag von 5.000,-- € nicht übersteigt (§ 23 Nr. 1 GVG). Zur Prüfung der Erfolgsaussicht gehört auch die Prüfung, ob das angerufene Gericht zuständig, die Klage also zulässig ist (BGH, MDR 2004, 1435; Münchener Kommentar/Wax, ZPO, 2. Auflage, § 114 Rn. 98). Ist das nicht der Fall, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insgesamt zu verweigern, denn eine unzulässige Klage bietet ersichtlich keine Aussicht auf Erfolg (BGH MDR 2004, 1435; Zöller/Philippi, ZPO, § 114 Rn. 23).
Eine Kostenentscheidung ist im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO besteht kein Anlass. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch dient sie der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des Rechtsbeschwerdegerichts.
H.
Richterin am OLG