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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 W 10/06·01.03.2006

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen Kostenfestsetzung nach Prozessvergleich

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung des Landgerichts. Streitgegenstand war, ob Prozesskostenhilfe die Erstattungsansprüche der Kläger ausschließt, nachdem der Beklagte im Vergleich die Hälfte der Gerichtskosten übernommen hatte. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Festsetzung von 2.040 EUR, weil § 123 ZPO die Kostenerstattungspflicht bei Übernahme durch Vergleich nicht aufhebt; die rechnerische Ermittlung war zutreffend.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen; Beklagter trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe berührt die Kostenerstattungspflicht einer Partei nicht, wenn diese sich durch Prozessvergleich zur Übernahme von Kosten verpflichtet hat (§ 123 ZPO).

2

Hat eine Partei im Prozessvergleich die Übernahme von Gerichtskosten vereinbart, kann der Gegner die von ihm verauslagten Gerichtskosten trotz Prozesskostenhilfe vollständig oder anteilig erstattet verlangen.

3

§ 31 Abs. 3 GKG steht einem Erstattungsanspruch des Vorauszahlenden bei Übernahmepflicht durch Vergleich nicht entgegen.

4

Die Festsetzung des Erstattungsbetrags richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO und ist anhand der vereinbarten Kostenteilung und der tatsächlich geleisteten Zahlungen zu bemessen.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 RPflG§ 567 Abs. 1 ZPO§ 568 Abs. 1 ZPO§ 123 ZPO§ 31 Abs. 3 GKG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 13 O 267/04

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 10. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Beschwerdewert: 2.040,00 EUR

Gründe

2

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfe-Beschlusses der Rechtspflegerin vom 30. Januar 2006 in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zu Recht die von den Klägern verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 2040,00 EUR gegen den Beklagten festgesetzt.

3

Nach § 123 ZPO hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Kosterstattungspflicht der bedürftigen Partei keinen Einfluss. Wenn sich die Partei - wie hier der Beklagte - durch Vergleich verpflichtet, die Kosten vollständig oder teilweise zu tragen, kann der Gegner von ihr trotz bewilligter Prozesskostenhilfe uneingeschränkt oder anteilig Kostenerstattung verlangen. Dies gilt auch für die Gerichtskosten des Gegners (vgl. BGH MDR 2004, 294; OLG Düsseldorf, 10 Zivilsenat, OLGR Düsseldorf 2001, 78; ferner Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 123 Rn. 6 m.w.N.). § 31 Abs. 3 GKG steht dieser Auffassung nicht entgegen. Denn die Prozesskostenhilfe bewahrt die bedürftige Partei nur vor solchen Gerichtskosten, die Ihr durch gerichtliche Entscheidung auferlegt werden, für die sie als "Entscheidungsschuldner" haften würde. Hat die Partei dagegen durch Prozessvergleich Gerichtskosten übernommen ("Übernahmeschuldner") und der Gegner solche Kosten durch Vorschuss bezahlt, kann er sie gemäß § 123 ZPO uneingeschränkt erstattet und festgesetzt verlangen (vgl. BGH aaO.). Diese Regelung ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfG MDR 1999,1089).

4

So liegen die Dinge hier zum Nachteil des Beklagten. Denn er hat durch Prozessvergleich vom 10. Mai 2006 die Hälfte der Gerichtskosten übernommen. In diesem Sinne ist die im Vergleich gewählte Formulierung, nach der die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, allgemein zu verstehen (vgl. BGH aaO.)

5

Rechnerisch ist die Festsetzung ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn die Kläger haben an die Gerichtskasse insgesamt 5.592,00 EUR (3.024,00 und 2.568,00). Erstattet wurden ihnen 1.512,00 EUR, so dass sie mit 4.080,00 EUR belastet blieben. Entsprechend der hälftigen Kostenteilung hat der Beklagte ihnen 2.040,00 EUR zu erstatten. Die Festsetzung ist richtig.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

7

Z. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter