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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 U 81/09·02.11.2009

Mietwagen nach Vertragsende verunfallt: Mieter haftet für Sohn als Erfüllungsgehilfe

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Mieter eines über einen Club vermittelten Fahrzeugs verlangte im Berufungsverfahren Klageabweisung nach einem Unfall des Pkw nach dem vereinbarten Rückgabezeitpunkt. Streitpunkt war u.a., ob die Mietzeit mündlich verlängert worden war und ob den Mieter eine Haftung trifft. Das OLG verneinte den Beweis einer Verlängerung und sah das Mietverhältnis am Unfalltag um 8:00 Uhr beendet. Für die danach eingetretenen Schäden haftet der Mieter nach § 540 Abs. 2 BGB und muss sich das fahrlässige Verhalten seines Sohnes als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) zurechnen lassen; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zum Schadensersatz aus dem Mietvertrag zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Mieter trägt die Beweislast für eine behauptete mündliche Verlängerung eines befristeten Mietvertrags; bloßes Hörensagen genügt hierfür nicht.

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Treten Schäden am Mietgegenstand nach Beendigung des Mietverhältnisses ein, haftet der Mieter hierfür nach § 540 Abs. 2 BGB unabhängig von vertraglichen Haftungsfreistellungen, die nur für die Mietzeit gelten.

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Benutzt ein Familienangehöriger den Mietgegenstand mit Wissen und Wollen des Mieters, handelt er bei der Erfüllung mietvertraglicher Pflichten regelmäßig als Erfüllungsgehilfe des Mieters im Sinne von § 278 BGB.

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Lässt ein berechtigter Nutzer Fahrzeugschlüssel im Beisein Dritter unbeaufsichtigt, kann dies eine fahrlässige Pflichtverletzung darstellen, deren Folgen sich der Mieter nach § 278 BGB zurechnen lassen muss.

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Weitere Schäden aus verspäteter Rückgabe können als Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB sowie als notwendige Folgekosten ersatzfähig sein, wenn sie durch die Pflichtverletzung verursacht sind.

Relevante Normen
§ 142 StGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 1 BGB; § 281 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 535 ff., 540 Abs. 2, 278 BGB§ 540 Abs. 2 BGB§ 278 BGB§ 276 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 7 O 139/08

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das am 26. März 2009 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal in der berichtigten Fassung vom 18. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1..

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Der Beklagte zu 1. ist Mitglied des A.-Clubs. Unter dem 28. Januar 2007 mietete er bei der Klägerin einen Pkw der Marke Opel Zafira mit dem amtlichen Kennzeichen EU-CM 5326. Der Vermietung zugrunde lagen die "Allgemeinen Vermietbedingungen für das A....Mobil". Dort finden sich folgende Regelungen:

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. .. Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen- nur vom Mieter selbst, den im Vertrag angegebenen Personen und von in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen benutzt werden. Voraussetzung ist der Besitz einer mindestens seit einem Jahr gültigen Fahrerlaubnis. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen und dessen Namen und Anschrift auf Verlangen des Vermieters zu benennen….

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9. Verhalten bei Unfällen oder im Schadenfall

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Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Entwendung, Wild- oder sonstigen Schäden unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadensereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadensersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden.

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10. Versicherungsschutz

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Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden all. Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: a. … b. Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von EUR 300,-- pro Schadenfall.

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11. Haftung des Mieters

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Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Ebenfalls haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck (Ziff. 7), im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Rückgabe (Ziff. 6), durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeugs sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung (Ziff. 5 b) entstanden sind. Hat sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder seine Pflichten gemäß Ziff. 9 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er gleichfalls in voller Schadenshöhe, es sei denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeugs in Verzug, haftet er gleichfalls für alle hieraus entstehenden Schäden….

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Die Anmietung durch den Beklagten zu 1. erfolgte im Rahmen einer sogenannten A.-Mitgliedschaft, da er einen Schaden am eigenen Fahrzeug erlitten hatte. Diese sieht eine Fahrzeugnutzung für maximal 7 Tage ohne weitere Kosten vor (§ 29 Ziffer 4. a) der Bedingungen). Ausweislich der Vertragsurkunde sollte das Fahrzeug am 5. Februar 2007 um 8:00 Uhr zurückgegeben werden. Einzelheiten zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt sind zwischen den Parteien streitig. Eine Rückgabe zu diesem Zeitpunkt ist nicht erfolgt. Vielmehr wurde das Mietfahrzeug am Abend des 5. Februar 2007 von der Polizei in verunfalltem Zustand aufgefunden.

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Der Beklagte zu 1. hatte zu den Geschehnissen vorgerichtlich zunächst angegeben, er habe den Schlüssel anlässlich eines Besuchs bei seinen Schwiegereltern versehentlich auf einer Mülltonne liegen lassen, von der er dann verschwunden sei.

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Die Klägerin errechnet ihren Gesamtschaden in Höhe von EUR 10.453,61. Er setzt sich zusammen aus dem Bruttoentgelt für zwei Zusatztage, der Notdienstgebühr, den Kosten für einen Ersatzschlüssel sowie die darauf jeweils entfallende Umsatzsteuer und ergibt einen Gesamtbetrag von EUR 153,05. Die Nettobeträge für Reparaturkosten beziffert sie auf EUR 9.895,16, die für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf EUR 405,40.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie EUR 10.453,61 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 10.300,56 seit dem 10. Juli 2007 sowie aus weiteren EUR 153,05 seit dem 21. September 2007 zu zahlen.

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Die Beklagten zu 1. und 2. haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte zu 1. hat vorgetragen, er habe seinem Sohn, den Zeugen B., den Autoschlüssel kurzfristig überlassen, damit dieser ein vergessenes Mobiltelefon aus dem Fahrzeug holen konnte. Dieser sei dann unter Mitnahme des Schlüssels zu Bekannten gegangen, um einen Besuch abzustatten. Bei dieser Gelegenheit habe der Beklagte zu 2., der sich dort aufgehalten habe, den Schlüssel entwendet. Zudem hat der Beklagte zu 1. behauptet, bei Vertragsschluss sei mündlich eine vom Vertragstext abweichende Mietdauer bis zum 06. Februar 2007 vereinbart worden.

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Der Beklagte zu 2. hat behauptet, er habe den Schlüssel nicht entwendet. Vielmehr habe ihn der Sohn des Beklagten zu 1. gefragt, ob sie nicht gemeinsam eine Fahrt mit dem Mietwagen unternehmen wollten. Der Sohn habe erklärt, sein Vater sei damit einverstanden. Sodann sei der Unfall geschehen.

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Diesen Schilderungen ist die Klägerin entgegengetreten.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte zu 1. habe als Mieter seine Aufklärungsobliegenheiten verletzt, weil er zunächst die Polizei getäuscht habe, indem er dort einen Diebstahl behauptet habe. Dadurch habe er auch dem Aufklärungsinteresse der Klägerin zuwider gehandelt. Der Beklagte zu 2. hafte für den entstandenen Schaden aus § 823 Abs. 1 BGB.

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Hiergegen richtet sich die vom Beklagten zu 1. eingelegte Berufung, die er form- und fristgerecht begründet hat. Er meint, er habe seine Aufklärungsobliegenheit gegenüber der Polizei erfüllt, weil er diese über die Entwendung des Mietwagens informiert habe. Seine – teilweise unzutreffende - Darstellung sei indes weder kausal für den Schadenseintritt noch für eine etwaig verzögerte Schadensaufklärung gewesen. Aufgrund eines Zeugnisverweigerungsrechts zugunsten seines Sohnes sei er nicht verpflichtet gewesen, diesen gegenüber der Polizei zu verdächtigen. Eine Aufklärungsobliegenheit gegenüber der Klägerin habe er nicht verletzt, denn diese beziehe sich auf den Fall der Entwendung des Fahrzeugs, der nicht eingetreten sei. Er, der Beklagte zu 1., habe auch nicht grob fahrlässig gehandelt, weil er den Schlüssel an seinen Sohn habe weitergeben dürfen.

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Der Beklagte zu 1. beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie vertritt die Ansicht, der Beklagte zu 1. habe seine Aufklärungsobliegenheiten verletzt, weil er sie weder umfassend noch rechtzeitig über alle für die Feststellung des Leistungsgrundes und –umfanges relevanten Umstände unterrichtet habe. Zudem habe er nicht sein Zeugnisverweigerungsrecht gebraucht, sondern vorsätzlich gegenüber der Polizei falsche Angaben gemacht.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H. B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22. September 2009 Bezug genommen. Die Akte 325 Js 683/08 der Staatsanwaltschaft Wuppertal (im Folgenden: BA) ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt verwiesen.

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II.

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Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1. im Ergebnis zu Recht zur Zahlung von Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe verurteilt. Der Beklagte zu 1. haftet gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 i.V.m. §§ 535 ff., 540 Abs. 2, 278 BGB.

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1.

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Zum Zeitpunkt der Beschädigung des Fahrzeugs im Verlauf des 5. Februar 2007 war das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. bereits beendet, denn es war bis um 8:00 Uhr morgens an diesem Tag befristet gewesen, während sich der Unfall zu einem späteren Zeitpunkt ereignete. Dies führt zu einer Haftung des Beklagten zu 1. aus § 540 Abs. 2 BGB, da er für ein Verschulden seines Sohnes, des Zeugen B., gemäß § 278 BGB einzustehen hat.

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a.

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Der Beklagte vermochte nicht zu beweisen, dass das Mietverhältnis mit der Klägerin über den im schriftlichen Mietvertrag angegebenen Zeitraum hinaus verlängert worden war. Soweit er im Schriftsatz vom 17. Juni 2008 vorgetragen hat, es sei mündlich ein Rückgabetermin zum 6. Februar 2007 vereinbart worden, ist dieses Vorbringen so zu verstehen, dass bereits bei der Anmietung am 28. Januar 2007 eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden sein soll. Dieses hat der Zeuge jedoch nicht bestätigt. Er gab an, dass erst am 5. Februar 2007 eine Vertragsverlängerung telefonisch erklärt worden sein soll, wobei er aus eigener Anschauung hierzu keine Angaben machen konnte. Denn er hat bekundet, dies sei ihm von seiner Schwester bzw. seinem Vater, dem Beklagten zu 1., so berichtet worden, da diese in seiner Abwesenheit angerufen hätten. Die vom Zeugen bekundeten Wahrnehmungen beruhen deshalb ohnehin nur auf "Hören/Sagen". Nachdem er sich auch zunächst nicht festzulegen vermochte, wer den Anruf getätigt haben sollte, änderte er im Laufe der Vernehmung sein Aussageverhalten und gab an, er sei nunmehr sicher, dass sein Vater angerufen habe.

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Insgesamt vermochte die Aussage des Zeugen dem Senat nicht die erforderliche Gewissheit über die Tatsache der Vertragsverlängerung zu vermitteln. Abgesehen von den aufgezeigten Widersprüchen wirkte der Zeuge unsicher und ersichtlich darum bemüht, eine dem Beklagten zu 1. günstige Version des Geschehensablaufs zu schildern. Den erforderlichen Beweis vermochte der Beklagte zu 1., der zudem ohne nachvollziehbare Angaben trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens dem Termin ferngeblieben war und deshalb zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht gehört werden konnte, nicht zu erbringen.

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b.

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Für die nach Ablauf des Mietvertrages eingetretenen Schäden am Fahrzeug haftet der Beklagte zu 1. gemäß §§ 540 Abs. 2, 278 BGB. Denn er hat für jedes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen gemäß §§ 276, 278 BGB einzustehen. Aufgrund der Vertragsbeendigung hatten die im Mietvertrag zugunsten des Beklagten zu 1. vereinbarten Haftungsfreistellungen bzw. Haftungserleichterungen keine Gültigkeit mehr, weshalb die gesetzliche Regelung des § 540 Abs. 2 BGB Anwendung findet.

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Selbst wenn man zugunsten des Beklagten zu 1. unterstellt, dass er trotz Beendigung des Mietverhältnisses zu einer Gebrauchsüberlassung an Familienangehörige bzw. sonstige Dritte berechtigt war, so ergibt sich daraus zwar kein eigenes Verschulden. Denn dem Beklagten zu 1. wäre in diesem Fall mit der kurzfristigen Überlassung der Schlüssel an den Zeugen B. kein Schuldvorwurf zu machen, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass er damit rechnen musste, sein Sohn werde einem Dritten – unter welchen Umständen auch immer – die Benutzung des Fahrzeugs ermöglichen.

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Der Beklagte zu 1. hat jedoch für das Verschulden seines Sohnes einzustehen, denn dieser war sein Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB. Dies ist der Fall, wenn für einen Mieter seine Familienangehörigen tätig werden (vgl. hierzu LG Köln NJW-RR 1986, 1087), soweit diese – wie hier – den Mietgegenstand mit seinem Wissen und Wollen benutzen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Auflage, § 278 Rn. 18 m.w.N.). Der Zeuge B. hat indes fahrlässig gemäß § 276 BGB gehandelt, weil er – insoweit das Vorbringen des Beklagten zu 1. als zutreffend unterstellt - den Schlüssel im Beisein von Dritten unbeaufsichtigt hat herumliegen lassen und so den ungeschützten Zugriff auf das Mietfahrzeug ermöglicht hat.

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2.

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Der Beklagte zu 1. haftet deshalb für die unfallbedingten Beschädigungen und die damit einhergehenden Gutachterkosten, deren Höhe er nicht angegriffen hat. Entsprechendes gilt für die weiteren von der Klägerin verfolgten Schadenspositionen der weiteren Nutzungstage (§ 546 a Abs. 1 BGB) und der Notdienstgebühr. Deren Berechtigung hat der Beklagte zu 1. mit der Berufung nicht angegriffen. Soweit er meint, die Kosten für den Ersatzschlüssel nicht zu schulden, da der Schlüssel vorläge, verkennt er, dass er zunächst wahrheitswidrig behauptet hat, den Schlüssel am 5. Februar 2007 auf einer Mülltonne abgelegt zu haben, von der er verschwunden sei. Gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten hat er diese Darstellung noch am 27. Februar 2007, also drei Wochen nach dem Unfall, so angegeben. Dies legt nahe, dass der Schlüssel zu diesem Zeitpunkt nicht vorlag und die Klägerin deshalb einen Ersatzschlüssel anfertigen lassen musste.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.