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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 U 80/09·14.12.2009

Berufung: Vergütungsanspruch aus Pflegedienstvertrag – Beklagte zu 2) zur Zahlung verurteilt

ZivilrechtSchuldrechtDienstvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger berief gegen die Klageabweisung; das OLG Düsseldorf änderte das Urteil und verurteilte die Beklagte zu 2) zur Zahlung von 2.216,58 € nebst Zinsen. Streitpunkt war die Entstehung und Fälligkeit von Vergütungsansprüchen aus einem Pflegedienstvertrag und die Rolle privater Pflegeversicherung. Das Gericht stellte fest, dass Vergütungsansprüche nach § 611, § 614 BGB mit Leistung bzw. nach Zeitabschnitten fällig werden und nicht von Erstattungsleistungen der Versicherung abhängen. Die finanzielle Leistungsunfähigkeit des Schuldners schließt den Zahlungsanspruch nicht aus; die Kostenverteilung erfolgte nach §§ 91a, 92 ZPO.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte zu 2) zur Zahlung verurteilt, übrige Ansprüche zurückgenommen bzw. für erledigt erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vergütungsanspruch aus einem Dienstvertrag entsteht mit dem Abschluss des Vertrags und wird nach § 614 BGB nach der Leistung oder nach Ablauf vereinbarter Zeitabschnitte fällig.

2

Die Entstehung und Fälligkeit des Vergütungsanspruchs eines Pflegedienstleisters hängen nicht von der Vorleistung oder der Erstattungsleistung einer privaten Pflegeversicherung ab; die private Pflegeversicherung folgt dem Kostenerstattungsprinzip.

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Finanzielle Leistungsunfähigkeit des Schuldners beseitigt einen Geldleistungsanspruch nicht; der Schuldner trägt das Beschaffungsrisiko (§ 276 BGB), sodass § 275 BGB insoweit nicht zur Leistungsverweigerung führt.

4

Bei der Kostenverteilung sind Anerkenntnis, Zurücknahme und Erledigungserklärungen zu berücksichtigen; ein Teilanerkenntnis kann nach § 92 ZPO zur Überwälzung der Kosten auf den Anerkennenden führen, und nach § 91a ZPO kann das Gericht im Billigkeitsmaßstab die Kostenverteilung anordnen.

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Die Verjährung von Vergütungsansprüchen richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des BGB (§§ 195, 199 BGB); Ansprüche sind nur ausgeschlossen, wenn die einschlägige Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313b ZPO§ 307 ZPO§ 91a ZPO§ 92 ZPO§ 269 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 6 O 44/07

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. April 2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach – Einzelrichter - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 2.216,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.866,90 € seit dem 29. August 2007 und aus 349,68 € seit dem 1. Dezember 2007 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers der Kläger und die Beklagte zu 2) jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt diese selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313b ZPO)

3

1.

4

Auf die Berufung des Klägers war die Beklagte zu 2) nach § 307 ZPO ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Im übrigen hat der Kläger die gegen die Klageabweisung gegenüber der Beklagten zu 1) gerichtete Berufung insgesamt und die Klage gegen die Beklagte zu 2) in Höhe von 15,10 € zurückgenommen. Außerdem haben der Kläger und die Beklagte zu 2) den Rechtsstreit wegen der weitergehenden Ansprüche in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

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2.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 a, 92, 269, 516 ZPO.

7

a.

8

Dem Kläger waren die Kosten des Rechtsmittels, die auf die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Berufung entfallen, aufzuerlegen, weil er die Berufung insoweit zurückgenommen hat, § 516 Abs. 3 ZPO. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits, die auf die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage entfallen, trägt der Kläger gemäß § 92 Abs. 1 ZPO.

9

b.

10

Soweit die Beklagte zu 2) den gegen sie geltend gemachten Anspruch anerkannt hat, waren ihr gemäß § 92 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen aufzuerlegen. Für eine Anwendung von § 93 ZPO war kein Raum, weil die Beklagte zu 2) den Anspruch nicht sofort anerkannt und im übrigen Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, da sie die offenen Forderungen aus dem Jahre 2007 trotz Fälligkeit und vorprozessualer Mahnung nicht beglichen hat. Soweit der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2) zurückgenommen hat, waren die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen gemäß §§ 269, 92 Abs. 2 ZPO ebenfalls der Beklagten zu 2) aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung geringfügig war und keine höheren Kosten verursacht hat.

11

c.

12

Soweit der Kläger und die Beklagte zu 2) den Rechtsstreit in der Hauptsache in der ersten Instanz und in der Berufung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten beider Instanzen gemäß § 91 a ZPO ebenfalls der Beklagten zu 2) aufzuerlegen. Dies entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Denn insoweit war die Klage vor den jeweiligen zur Erledigung führenden Zahlungen aus § 611 Abs. 1 BGB begründet.

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Der Vergütungsanspruch entsteht gemäß § 611 Abs. 1 BGB mit dem Abschluss des Dienstvertrags (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 611 Rdnr. 50). Er wird gemäß § 614 S. 1 BGB nach der Leistung der Dienste fällig, bei Bemessung der Vergütung nach Zeitabschnitten gemäß § 614 S. 2 BGB nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte. Auf die Erteilung einer Rechnung kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 271 Rdnr. 7). Hier trat Fälligkeit im Sinne des § 271 Abs. 2 BGB entsprechend den auf den einzelnen Rechnungen des Klägers eingeräumten Zahlungszielen jedenfalls binnen zwei Wochen nach deren Zugang ein (vgl. BGH NJW 2007, 1581).

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Eine eventuelle Leistungsunfähigkeit der Beklagten zu 2) hatte für das Entstehen der Forderung und deren Fälligkeit keine Bedeutung.

15

Die finanzielle Leistungsunfähigkeit führt nicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB zum Ausschluss des Leistungsanspruchs, weil der Schuldner einer Geldleistungspflicht gemäß § 276 Abs. 1 BGB das Beschaffungsrisiko trägt und deshalb unabhängig von einem Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen hat. Die Vorschrift entspricht insoweit dem aufgehobenen § 279 BGB a.F. (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 276 Rdnr. 30 ff.). Dementsprechend vermag eine finanzielle Leistungsunfähigkeit auch die Fälligkeit des Anspruchs nicht zu beeinflussen.

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Die Beklagte zu 2) hat auch nicht etwa eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarung in dem Pflegedienstleistungsvertrag mit dem Kläger vorgetragen, nach der der Vergütungsanspruch etwa nur im Falle ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit entstehe oder fällig werde.

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Entstehen und Fälligkeit des Vergütungsanspruchs aus einem Pflegedienstleistungsvertrag sind auch grundsätzlich davon unabhängig, ob der Dienstberechtigte überhaupt eine private Pflegeversicherung unterhält, die ihm die Vergütungen erstattet, ob und wann er bei seiner Versicherung einen Antrag auf Erstattung der Vergütungen stellt und wann die Versicherung Erstattungsleistungen erbringt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, von vornherein klar ist, dass für einen Teil der Dienstleistungen Versicherungsschutz besteht, deren Kosten also auf Antrag erstattet werden, und dass für einen anderen Teil kein Versicherungsschutz besteht, der Dienstberechtigte diese also selbst bezahlen muss. Die Frage, ob ein Vergütungsanspruch entsteht, wenn der Dienstberechtigte nur Dienstleistungen in Anspruch nehmen wollte, für die Versicherungsschutz besteht, der Dienstverpflichtete aber solche erbringt, die vom Versicherungsschutz nicht gedeckt sind, stellt sich hier nicht (vgl. zur Notwendigkeit der medizinischen Behandlung für das Entstehen des Vergütungsanspruchs des Leistungserbringers in der gesetzlichen Krankenversicherung LSG Sachsen-Anhalt Urt. v. 16. Januar 2008 – Az. L 4 KN 92/04 KR – bei juris; LSG Rheinland-Pfalz Urt. v. 3. Mai 2007 – Az. L 5 KR 186/06 – bei juris).

18

Die Leistungsansprüche privat Pflegeversicherter sind in § 23 Abs. 1, 3 und 4 SGB XI geregelt. Danach muss der vertraglich vereinbarte Versicherungsschutz Leistungen vorsehen, die denen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XI nach Art und Umfang gleichwertig sind. In Ausführung der gesetzlichen Verpflichtungen haben die privaten Versicherungsunternehmen für die private Pflegeversicherung Musterbedingungen (MB/PPV) entwickelt, in die die Vorgaben des Leistungsrechts des SGB XI weitgehend übernommen worden sind (vgl. hierzu LSG Niedersachen-Bremen Urt. v. 18. Dezember 2008 – Az. L 14 P 47/06 – bei juris). Nach § 6 MB/PPV werden Versicherungsleistungen nur auf Antrag des Versicherungsnehmers erbracht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und die erforderlichen Nachweise erbracht sind. Dabei liegt der privaten Pflegeversicherung wie der privaten Krankenversicherung das Prinzip der Kostenerstattung zugrunde, d.h. der Versicherte bezahlt die Leistungen in der Regel zunächst selbst und erhält seine Aufwendungen nach Vorlage der Rechnung erstattet, § 1 MB/PPV. Ein Anspruch des Versicherten auf Leistung durch den Versicherer besteht erst dann, wenn er selbst die entsprechenden Aufwendungen getätigt hat (vgl. OLG Koblenz OLGR 2009, 776). Aus diesem Prinzip des Ersatzes getätigter Aufwendungen ergibt sich, dass der Vergütungsanspruch des Pflegedienstleisters nicht erst mit der Erstattungsleistung des Versicherers entsteht oder fällig wird.

19

Die Beklagte zu 2) hat auch nicht vorgetragen, solches mit dem Kläger vereinbart zu haben. Eine solche Vereinbarung wäre auch nicht wirksam möglich, denn der Versicherer ist gerade nicht zur Vorleistung verpflichtet.

20

Dementsprechend stand dem Vergütungsanspruch des Klägers nicht entgegen, dass bzw. ob die Beklagte zu 1) Erstattungsanträge gar nicht oder verspätet bei der KVB eingereicht hat oder dass bzw. ob die KVB solche verspätet bearbeitet hat. Solches könnte lediglich Schadensersatzansprüche der Beklagten zu 2) gegen die Beklagte zu 1) oder die KVB auslösen.

21

Ebensowenig berührt es den Vergütungsanspruch des Klägers, wenn die KVB im Einzelfall Erstattungsleistungen deshalb nicht oder später erbracht hat, weil den eingereichten Rechnungen ärztliche Folge-Verordnungen über die Einstufung der Beklagten zu 2) in die Pflegestufe I, mithin die erforderlichen Nachweise im Sinne des § 6 Abs. 4 MB/PPV nicht beigefügt waren. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger verpflichtet gewesen sein soll, solche einzuholen oder zur Verfügung zu stellen. Dies war vielmehr grundsätzlich Sache der Beklagten zu 2) als Versicherungsnehmerin bzw. der Beklagten zu 1) als deren Betreuerin.

22

Die geltend gemachten Ansprüche waren nicht gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt, da sie frühestens im Jahre 2006 entstanden und fällig geworden sind.

23

3.

24

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 1, 10, 711, 713 ZPO.

25

Es besteht kein Anlass, die Revision oder – soweit die Kostenentscheidung auf § 91a ZPO beruht bzw. das Teilanerkenntnisurteil betrifft – die Rechtsbeschwerde zuzulassen, §§ 543 Abs. 2, 574 Abs. 3 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

26

Streitwert der I. Instanz:

27

bis 16. August 2007: 6.225,79 € (§ 44 GKG)

28

17. August 2007 bis 20. November 2007: 11.340,93 €

29

21. November 2007 bis 30. November 2007: 6.624,53 €

30

1. Dezember 2007 bis 26. Mai 2008: 3.724,53 €

31

27. Mai 2008 bis 1. August 2008: 7.909,54 €

32

2. August 2008 bis 17. Februar 2009: 2.231,58 €

33

Ab 18. Februar 2009: 6.393,30 €

34

Streitwert der Berufung:

35

bis 15. Juni 2009: 6.393,30 €

36

16. Juni bis 1. Dezember 2009: 2.231,68 €

37

Ab 2. Dezember 2009: 2.216,58 €.