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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 U 70/03·28.07.2003

Berufung: Klage wegen Anwaltsvergütung wegen unwirksamer Honorarvereinbarung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtRechtsanwaltsvergütungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der klagende Rechtsanwalt machte eine an ihn abgetretene Honorarforderung aus einem Rechtsanwaltsdienstvertrag geltend. Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass die vereinbarte höhere Vergütung nach § 3 Abs. 1 S. 1 BRAGO wegen Formularbeigaben unwirksam ist. Auch gesetzliche Gebührenansprüche konnten mangels form- und inhaltsvoller Gebührenrechnung nicht durchgesetzt werden. Die Klage wurde abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage des Rechtsanwalts wegen Honoraransprüchen als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Vereinbarung über ein höheres als das gesetzliche Anwaltshonorar ist nach § 3 Abs. 1 S. 1 BRAGO nur wirksam, wenn das Leistungsversprechen schriftlich erfolgt und nicht in einem Formular abgegeben ist, das weitere, mit der Honorarhöhe nicht zusammenhängende Erklärungen enthält.

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Enthält ein vorformuliertes Mandatsformular Regelungen, die mit der vereinbarten Honorarhöhe nichts zu tun haben (z. B. Empfangsbekenntnisse), ist die darin enthaltene Honorarvereinbarung unwirksam.

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Zur Geltendmachung gesetzlicher Gebührenansprüche nach § 18 BRAGO ist eine vom beauftragten Rechtsanwalt unterschriebene Gebührenrechnung erforderlich, die Gegenstandswert und Gebührentatbestände ausweist.

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Eine gemeinsam von Zedentin und Zessionar ausgestellte Rechnung, wenn der Zessionar nicht beauftragt war, sowie das Fehlen von Angaben zum Gegenstandswert verhindern die Überprüfbarkeit und Einforderbarkeit gesetzlicher Gebührenansprüche.

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Die Abtretung einer Forderung heiligt nicht die Wirksamkeit einer ansonsten formunwirksamen Honorarvereinbarung; ein Abtretender kann nur geltend machen, was rechtlich besteht.

Relevante Normen
§ 134 BGB§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB§ 3 Abs. 1 S. 1 BRAGO§ 31 BRAGO§ 2 Abs. 2 S. 1 GOħ 18 Abs. 1 BRAGO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 3 O 218/02

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Dezember 2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf -Einzelrichter- teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten beider Rechts-züge werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Das zulässige Rechtsmittel bleibt unbegründet.

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I. Der klagende Rechtsanwalt kann die an ihn abgetretene Forderung aus dem Rechtsanwaltsdienstvertrag zwischen der Zedentin und der Beklagten nicht auf die Honorarvereinbarung 09. Juli 2001 stützen. Dabei lässt der Senat die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob die nur durch eine Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwälte die Abtretung wirksam vereinbaren konnten oder ob der Abtretungsvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) nichtig ist, offen (vgl. zum Diskussionsstand ausführlich Landgericht Karlsruhe MDR 2001, 1383).

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1. Auf die Honorarvereinbarung lässt sich schon deshalb kein Anspruch stützen, weil sie wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 S. 1 BRAGO unwirksam ist. Nach dieser Bestimmung kann der Rechtsanwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur dann verlangen, wenn das Leistungsversprechen des Mandanten schriftlich erfolgt und wenn es nicht in einer Vollmacht oder in einem Formular abgegeben worden ist, in welchem sich noch andere Erklärungen befinden, die mit dem vereinbarten Honorar nichts zu tun haben. Gegen die letztgenannte Einschränkung verstößt die hier umstrittene Honorarvereinbarung.

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a) Der Kläger verlangt ein höheres Honorar als das gesetzliche. Das ergibt sich für die Gebühren gemäß § 31 BRAGO bereits aus Nr. 1b der Honorarvereinbarung. Darin lässt sich die Zedentin nämlich den 1,3-fachen Satz einer (jeden) vollen Gebühr versprechen.

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b) Da das Honorarversprechen in einem Formular gegeben worden ist, ist es nur dann wirksam, wenn in ihm keine anderen Regelungen enthalten sind. Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass der Mandant durch andere Regelungen nicht von dem Kern des ihm angetragenen Anliegens, an den beauftragten Rechtsanwalt ein höheres als das gesetzliche Honorar zu zahlen, abgelenkt werden soll (vgl. zu der rechtsähnlichen Bestimmung des § 2 Abs. 2 S. 1 GOÄ BGH MDR 2000, 629).

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Das von der Zedentin verwendete Formular enthält mindestens in Nr. 11 (Empfangsbekenntnis) eine Regelung, welche mit der Honorarhöhe nichts zu tun hat. Entsprechend hat der Senat bereits entschieden (MDR 2000, 420), und zwar unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung (MDR 1998, 498) über eine ebenfalls vereinbarungsfeindliche vorformulierte Honorarabrede zum Gerichtsstand über alle Ansprüche des Rechtsanwalts aus dem Mandatsverhältnis (nicht nur solche aus der Honorarvereinbarung). Daran hält der Senat fest. Es ist deshalb nicht erforderlich, zu anderen Klauseln in dem Formular und ihre Vereinbarkeit mit § 3 Abs. 1 S. 1 BRAGO Stellung zu nehmen.

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II. Der Kläger kann sein Klagebegehren auch nicht hilfsweise auf gesetzliche Gebührenansprüche stützen. Voraussetzung für die Einforderbarkeit gesetzlicher Gebühren ist nämlich gemäß § 18 Abs. 1 BRAGO die Erteilung einer Gebührenrechnung des beauftragten Rechtsanwalts, welche unter Angabe des Gegenstandswerts und der Gebührentatbestände die einzelnen Gebühren sowie etwa gezahlte Vorschüsse enthalten und welche unterschrieben sein muss (vgl. BGH NJW 1971, 2227f sub Nr. 6). Die vom Kläger im Senatstermin präsentierten Honorarrechnungen stammen nicht von der Zedentin, sondern von der Zedentin und dem Zessionar gemeinsam, obwohl der Zessionar nicht beauftragt worden ist. Die Rechnung zu den außergerichtlichen Gebühren enthält außerdem zum Gegenstandswert keine Angaben und kann deshalb auf ihre Korrektheit nicht überprüft werden. Der vom Kläger nachgereichte Schriftsatz vom 03. Juli 2003 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Rechtsstreit gibt keinen Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.

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