Berufung zurückzuweisen: Hausverwalter nicht Vertragspartei bei Winterdienst
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Vergütung für Winterdienste; das Landgericht wies die Klage ab und das OLG beabsichtigt, die Berufung im Beschlussverfahren gemäß §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen. Entscheidend ist, dass die Beklagte als Hausverwalterin im Namen der Eigentümerin gehandelt hat und daher nicht Vertragspartnerin wurde. Für einen Eigengeschäftscharakter fehlen konkrete Anhaltspunkte.
Ausgang: Berufung im Beschlussverfahren mangels Aussicht auf Erfolg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen (Beklagte handelte als Vertreterin der Eigentümerin).
Abstrakte Rechtssätze
Handelt ein Verwalter im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit erkennbar für den Eigentümer, wird er nicht selbst Vertragspartei; die Willenserklärung des Vertreters wirkt für und gegen den Vertretenen (§ 164 Abs.1 S.2 BGB).
Ist ungewiss, für wen der Vertreter einen Vertrag schließt, ist seine Erklärung nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände so auszulegen, wie sie ein objektiver verständiger Empfänger verstehen durfte.
Die bloße Adressierung von Rechnungen an den Verwalter oder die Bezeichnung eines Objekts als "unser Objekt" begründet für sich genommen keinen Rückschluss auf ein Eigengeschäft des Verwalters.
Der Anspruch eines Leistenden gegen den Verwalter setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Verwalter im eigenen Interesse bzw. als Vertragspartner gehandelt hat; allgemeine Verkehrsauffassungen genügen nicht ohne spezifische Tatsachen.
Im Beschlussverfahren ist die Berufung nach § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 2 O 267/10
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
2. Der für den 27. September 2011 geplante Senatstermin entfällt.
Gründe
I.
Das Rechtsmittel des Klägers hat keine Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein vertraglicher Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vergütung zu, weil die Beklagte nicht Vertragspartnerin des Klägers geworden ist. Denn sie hat bei der Beauftragung des Klägers mit den streitgegenständlichen Winterdienstarbeiten nicht im eigenen Namen, sondern als Hausverwalterin im Namen der Eigentümerin des Objekts TFR. in R., der D. GmbH, gehandelt.
Zwar hat die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten zumindest bei der Beauftragung des Klägers per Email vom 9. Dezember 2009 nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie als Vertreterin der Eigentümerin handelte. Ob der Kläger - wie die Beklagte behauptet - von ihren Mitarbeiterinnen in Telefonaten mehrfach hierauf hingewiesen worden ist, kann jedoch dahinstehen.
Denn im Streitfall ergibt sich aus den unstreitigen Umständen bei Vertragsschluss, dass die Beklagte im Namen der Eigentümerin gehandelt hat. Nach § 164 Abs. 1 S. 2 BGB wirkt die von einem Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgegebene Willenserklärung auch für und gegen den Vertretenen, wenn sie der Vertreter zwar nicht ausdrücklich in dessen Namen abgegeben hat, die Umstände jedoch ergeben, dass er im Namen des Vertretenen gehandelt hat. Ist ungewiss, für wen der Vertreter einen Vertrag abschließt, ist seine Willenserklärung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen. Hierbei ist von maßgeblicher Bedeutung, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsempfängers darstellt (BGH NJW-RR 1988, 475, 476 m.w.N.).
Eine Bewertung des Sachverhalts nach diesen Grundsätzen führt dazu, dass die Grundstückseigentümerin und nicht die Beklagte Vertragspartei geworden ist.
Unstreitig war dem Kläger bei Vertragsschluss bekannt, dass die Beklagte zur Verwaltung des Objekts von der Eigentümerin beauftragt war. Dass diese Eigentümerin auch Vertragspartnerin des Klägers werden sollte, ergibt sich aus der Email der zuständigen Mitarbeiterin der Beklagten an den Kläger vom 9. Dezember 2009. Denn bei Auslegung dieser Email geht aus ihr hervor, dass Zustandekommen und Inhalt eines möglichen Vertrags allein von der Entscheidung der Grundstückseigentümerin abhing und die Beklagte insoweit lediglich die Ausführung der Entscheidung übernahm. Für einen objektiven Empfänger stellte sich der anschließende Vertragsschluss daher nicht als Eigengeschäft der Beklagten, sondern als Geschäft der Eigentümerin dar. Dass auch der Kläger hiervon ausging, belegt sein nachfolgendes Verhalten, das zur Ermittlung des tatsächlichen Willens und des tatsächlichen Verständnisses der am Rechtsgeschäft Beteiligten herangezogen werden kann (vgl. BGH VersR 2009, 980). Der Kläger hat nämlich im März 2010 seinen Vergütungsanspruch im Mahnverfahren zunächst gegen die Eigentümerin verfolgt.
Auch die sonstigen Umstände rechtfertigen nicht die Annahme eines Eigengeschäfts der Beklagten. Soweit die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten das streitgegenständliche Grundstück bei einer ersten Kontaktaufnahme per Email vom 27. Oktober 2009 als das Objekt der Beklagten ("unser Objekt") bezeichnete und in ihrer Email vom 13. November 2009 von einem Einsatz "bei uns vor Ort" sprach, ist dies unerheblich. Denn angesichts der Kenntnis des Klägers von den Eigentumsverhältnissen ließ diese Formulierung auch aus seiner Sicht nur den Rückschluss darauf zu, dass die Beklagte die Verwaltung des Objekts innehatte. Auch ergibt sich aus den Adressaten der vorgelegten Rechnungen kein Rückschluss auf die Person des Vertragspartners des Klägers. Denn die Rechnungen des Klägers aus Dezember 2009 waren an "TFR c/o T. GmbH" adressiert, die Rechnungen aus Januar 2010 dagegen an die Eigentümerin persönlich. Im Übrigen ist es im Rahmen bestehender Hausverwaltungsverträge aber auch üblich, Rechnungen unabhängig von der Person des Vertragspartners zur Zahlungsabwicklung an den Hausverwalter zu übersenden. Schließlich zwingt die Interessenlage nicht zum Rückschluss darauf, dass die Beklagte Vertragspartnerin des Klägers geworden ist. Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der Beauftragung eines Winterdienstes um eine typische, regelmäßig anfallende Verwaltungstätigkeit handelt, die nach der allgemeinen Verkehrsanschauung von der Verwaltervollmacht umfasst ist. Denn bei einer solchen ist eine eindeutige Interessenlage in der Regel gerade nicht gegeben (vgl. Senat MDR 2003, 385). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei der Beauftragung im eigenen Interesse handelte, hat der Kläger jedoch nicht benannt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang die Beklagte die Verkehrssicherungspflicht für das Objekt übernommen hatte.
Angesichts der konkreten Umstände der Beauftragung im Streitfall kann dahinstehen, ob die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des BGH (MDR 2004, 743), nach der bei der Vergabe von Bauleistungen aufgrund der Interessenlage in der Regel von einem Handeln des Verwalters für den Eigentümer auszugehen ist, auf diesen Fall übertragbar ist. Dies dürfte allerdings zweifelhaft sein, da bei der Vergabe von Winterdienstarbeiten je nach Vertragsgestaltung zwischen Eigentümer und Hausverwalter die Interessenlage anders sein kann als bei der Vergabe von Bauleistungen (vgl. auch BGH VersR 2009, 980 zum Abschluss eines Versicherungsvertrags durch den Hausverwalter; Senat MDR 2003, 385 für die Anmietung von Ablesegeräten zur Heizkostenabrechnung).
II.
Auch die weiteren in § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO genannten Voraussetzungen der Berufungszurückweisung im Beschlussverfahren sind gegeben.
III.
Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (vgl. z.B. Senat VersR 2010, 1031; OLG Brandenburg MDR 2009, 1363).