Berichtigung des Tenors wegen ausgelassener Verzugszinsformel (§ 319 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Berichtigung des Tenors des OLG-Urteils vom 22.11.2016 wegen ausgelassener Formulierung zum Verzugszinssatz. Das Gericht berichtigte den Tenor nach § 319 ZPO und ergänzte die Formulierung "in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz", da dies aus den Urteilsgründen hervorging. Eine Berichtigung des Zinsbeginns wurde abgelehnt; Prozesszinsen treten erst ab dem Tag nach der Rechtshängigkeit (09.08.2013) ein (§§ 187, 291 BGB).
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO teilweise stattgegeben; Verzugszinsformel ergänzt, Änderung des Zinsbeginns abgelehnt (Prozesszinsen ab 09.08.2013).
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO setzt eine offenbare Unrichtigkeit voraus und ist nur bei erkennbaren Schreib-, Rechen- oder Übermittlungsfehlern bzw. bei ausgelassenen Formulierungen zulässig, die dem in den Urteilsgründen zum Ausdruck kommenden Willen widersprechen.
Lässt sich aus den Urteilsgründen eindeutig entnehmen, welcher Verzugszinssatz zugrunde gelegt werden soll (z. B. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB), rechtfertigt dies die Berichtigung eines im Tenor fehlenden Hinweises auf diesen Zinssatz.
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn es sich bei der beantragten Änderung um eine inhaltliche Rechtswürdigung handelt; insbesondere kann der Beginn der Verzinsung nicht per formeller Tenorberichtigung geändert werden, wenn kein offenkundiger Fehler vorliegt.
Prozesszinsen sind gemäß § 291 BGB zu gewähren; der Zinsbeginn bestimmt sich entsprechend § 187 Abs. 1 BGB und tritt somit erst am Tag nach der Rechtshängigkeit des Anspruchs ein.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 1 O 236/13
Tenor
wird der Tenor des Urteils des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.11.2016 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er unter Absatz 2 wie folgt lautet:
Das Versäumnisurteil vom 28.08.2013 bleibt aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 283.672,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.08.2013 zu zahlen.
Gründe
Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.11.2016 war auf Antrag der Klägerin wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO zu berichtigen, da im Tenor offensichtlich der Zusatz "in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" ausgelassen wurde. Dass dies anders beabsichtigt war, ergibt sich aus den Urteilsgründen unter Ziffer II 4., wonach sich der Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB richtet.
Im Hinblick auf den Zinsbeginn war dem Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO nicht zu entsprechen, da insoweit keine offenbare Unrichtigkeit etwa in Form eines Schreib- oder Rechenfehlers o.ä. vorlag. Die Zinsen auf die Hauptsumme stehen der Klägerin auch erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB entsprechend), also dem 09.08.2013 als Prozesszinsen (§ 291 BGB) zu (Vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1990 - VIII ZR 296/88, juris Rdnr. 25; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.04.2016 - 8 U 129/15, juris Rdnr. 37).
Düsseldorf, 09.01.2017
24. Zivilsenat