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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 U 40/16·08.01.2017

Berichtigung des Tenors wegen ausgelassener Verzugszinsformel (§ 319 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung nach § 319 ZPOTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Berichtigung des Tenors des OLG-Urteils vom 22.11.2016 wegen ausgelassener Formulierung zum Verzugszinssatz. Das Gericht berichtigte den Tenor nach § 319 ZPO und ergänzte die Formulierung "in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz", da dies aus den Urteilsgründen hervorging. Eine Berichtigung des Zinsbeginns wurde abgelehnt; Prozesszinsen treten erst ab dem Tag nach der Rechtshängigkeit (09.08.2013) ein (§§ 187, 291 BGB).

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO teilweise stattgegeben; Verzugszinsformel ergänzt, Änderung des Zinsbeginns abgelehnt (Prozesszinsen ab 09.08.2013).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO setzt eine offenbare Unrichtigkeit voraus und ist nur bei erkennbaren Schreib-, Rechen- oder Übermittlungsfehlern bzw. bei ausgelassenen Formulierungen zulässig, die dem in den Urteilsgründen zum Ausdruck kommenden Willen widersprechen.

2

Lässt sich aus den Urteilsgründen eindeutig entnehmen, welcher Verzugszinssatz zugrunde gelegt werden soll (z. B. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB), rechtfertigt dies die Berichtigung eines im Tenor fehlenden Hinweises auf diesen Zinssatz.

3

Eine Berichtigung nach § 319 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn es sich bei der beantragten Änderung um eine inhaltliche Rechtswürdigung handelt; insbesondere kann der Beginn der Verzinsung nicht per formeller Tenorberichtigung geändert werden, wenn kein offenkundiger Fehler vorliegt.

4

Prozesszinsen sind gemäß § 291 BGB zu gewähren; der Zinsbeginn bestimmt sich entsprechend § 187 Abs. 1 BGB und tritt somit erst am Tag nach der Rechtshängigkeit des Anspruchs ein.

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 187 Abs. 1 BGB§ 291 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 1 O 236/13

Tenor

wird der Tenor des Urteils des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.11.2016 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er unter Absatz 2 wie folgt lautet:

Das Versäumnisurteil vom 28.08.2013 bleibt aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 283.672,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.08.2013 zu zahlen.

Gründe

2

Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.11.2016 war auf Antrag der Klägerin wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO zu berichtigen, da im Tenor offensichtlich der Zusatz "in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" ausgelassen wurde. Dass dies anders beabsichtigt war, ergibt sich aus den Urteilsgründen unter Ziffer II 4., wonach sich der Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB richtet.

3

Im Hinblick auf den Zinsbeginn war dem Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO nicht zu entsprechen, da insoweit keine offenbare Unrichtigkeit etwa in Form eines Schreib- oder Rechenfehlers o.ä. vorlag. Die Zinsen auf die Hauptsumme stehen der Klägerin auch erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB entsprechend), also dem 09.08.2013 als Prozesszinsen (§ 291 BGB) zu (Vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1990 - VIII ZR 296/88, juris Rdnr. 25; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.04.2016 - 8 U 129/15, juris Rdnr. 37).

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Düsseldorf, 09.01.2017

5

24. Zivilsenat