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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 U 38/09·26.10.2009

Berufung: Kündigung eines Bewachungsvertrags wirksam – Klage abgewiesen

ZivilrechtVertragsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Feststellung, dass der Bewachungsvertrag ungekündigt fortbestehe und focht die Kündigung der Beklagten vom 9.2.2007 an. Zentral war, ob die im Vertrag genannte Übersendungsart (Einschreiben) Wirksamkeitserfordernis darstellt oder lediglich den Zugang sichern soll. Das OLG bestätigt die Entscheidung des Landgerichts: Schriftform ist Wirksamkeitserfordernis, die Versandart hingegen regelmäßig nicht; der Zugang durch einen Boten war ausreichend und unstreitig gegeben. Die Berufung wird zurückgewiesen, Kosten trägt die Klägerin.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Feststellungsklage zurückgewiesen; Kündigung vom 9.2.2007 wirksam festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vereinbarte Schriftform nach § 127 BGB kann als Wirksamkeitserfordernis für eine Kündigung gelten; die alleinige Nennung einer bestimmten Übersendungsart begründet dagegen regelmäßig kein zusätzliches konstitutives Formerfordernis.

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Die Angabe, dass Kündigungen per Einschreiben zu versenden sind, dient überwiegend der Zugangssicherung; der Zugang der Erklärung kann auch auf anderem Wege (z. B. durch Boten) wirksam erfolgen.

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Zur Wahrung einer gewillkürten Schriftform kann die Übermittlung durch Telefax in Betracht kommen, soweit dies der Parteienwille und die betreffende Regelung dies zulassen.

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Die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist nur eingeschränkt überprüfbar; ist der Zugang unbestritten und die Beweiswürdigung tragfähig, rechtfertigt dies die Annahme wirksamer Kündigung.

Relevante Normen
§ 125 S. 2 BGB§ 127 BGB§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 6 O 174/07

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - Einzelrichter – vom 21. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.

Gründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Feststellung, dass der Bewachungsvertrag der Parteien vom 30. Mai 2003 ungekündigt fortbestehe, abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Die Kündigung der Beklagten vom 9. Februar 2007 war wirksam.

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I.

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Mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht die Kündigung der Beklagten als wirksam angesehen.

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Der Rechtsauffassung der Klägerin, die Kündigung sei unwirksam, weil sie nicht per Einschreiben, sondern durch einen Boten übermittelt worden sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Allerdings können die Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit gemäß § 127 BGB förmliche Voraussetzungen der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts vereinbaren. Ein etwaiger Formverstoß führt dann gemäß § 125 S. 2 BGB "im Zweifel" zur Unwirksamkeit.

  1. Der Rechtsauffassung der Klägerin, die Kündigung sei unwirksam, weil sie nicht per Einschreiben, sondern durch einen Boten übermittelt worden sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Allerdings können die Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit gemäß § 127 BGB förmliche Voraussetzungen der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts vereinbaren. Ein etwaiger Formverstoß führt dann gemäß § 125 S. 2 BGB "im Zweifel" zur Unwirksamkeit.
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Wiederholt hat die Rechtsprechung jedoch ausgesprochen, dass diese Auslegungsregel nur eingeschränkt gilt. Die in einem Vertrag vereinbarte Zugangsform stellt regelmäßig kein Wirksamkeitserfordernis dar. Bei einer Vertragsklausel, die die Abrede der Schriftform für die Kündigungserklärung und zusätzlich die Vereinbarung der besonderen Übersendungsart durch einen eingeschriebenen Brief enthält, hat die Schriftform konstitutive Bedeutung im Sinne von § 125 Satz 2 BGB, während die Versendung als Einschreibebrief nur den Zugang der Kündigungserklärung sichern soll. Deswegen ist bei einer solchen Klausel regelmäßig nur die Schriftform als Wirksamkeitserfordernis für die Kündigungserklärung vereinbart; dagegen kann ihr Zugang auch in anderer Weise als durch einen Einschreibebrief wirksam erfolgen (vgl. zur Miete BGH NJW 2004, 1320; zum Vereinsaustritt BGH NJW-RR 1996, 866). Des weiteren ist inzwischen allgemein anerkannt, dass die Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) zur Wahrung einer gewillkürten Schriftform im Sinne von § 127 BGB ausreicht (vgl. BGH NJW 2004, 1320 m.w.N.).

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So liegen die Dinge hier zum Nachteil der Klägerin. Der Vertrag enthält in seiner Formulierung (GA 6, 7) keine weitergehenden Anforderungen, als sie in § 127 BGB gestellt werden. Dass die Formalien der Kündigung in einen Nebensatz gekleidet sind, der in einen Hauptsatz überleitet, in dem die Folgen der nicht rechtzeitig erklärten Kündigung ("Verlängerungsklausel") niedergelegt sind, ändert entgegen der Ansicht der Klägerin (GA 127) an dieser rechtlichen Würdigung nichts. Entscheidend sind die schriftliche Abgabe der Kündigungserklärung und – wie auch sonst – deren Zugang.

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Der Zugang der Kündigungserklärung am 9. Februar 2007 nach Übermittlung durch einen Boten wird von der Klägerin im Berufungsrechtszug nicht länger bestritten. Er ist auch nach den überzeugenden Erwägungen des Landgerichts zu den erhobenen Beweisen nicht anzuzweifeln, zumal die Beweiswürdigung durch den Senat nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. Senat AGS 2006, 480 f. = JurBüro 2006, 594 = OLG Düsseldorf 2007, 20 f.; Beschluss vom 28. Mai 2009, Az. I-24 U 151/08, veröffentlicht bei Juris; Beschluss vom 17. März 2009; Az. I-24 U 94/08, n.v.). Über den erstinstanzlich gestellten und beschiedenen Hilfsantrag der Klägerin ist nicht zu befinden, weil er nicht Gegenstand der Berufung ist.

  1. Der Zugang der Kündigungserklärung am 9. Februar 2007 nach Übermittlung durch einen Boten wird von der Klägerin im Berufungsrechtszug nicht länger bestritten. Er ist auch nach den überzeugenden Erwägungen des Landgerichts zu den erhobenen Beweisen nicht anzuzweifeln, zumal die Beweiswürdigung durch den Senat nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. Senat AGS 2006, 480 f. = JurBüro 2006, 594 = OLG Düsseldorf 2007, 20 f.; Beschluss vom 28. Mai 2009, Az. I-24 U 151/08, veröffentlicht bei Juris; Beschluss vom 17. März 2009; Az. I-24 U 94/08, n.v.).
  2. Über den erstinstanzlich gestellten und beschiedenen Hilfsantrag der Klägerin ist nicht zu befinden, weil er nicht Gegenstand der Berufung ist.
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II.

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Auf die Gründe unter I. hat der Senat die Klägerin durch Beschluss vom 1. Oktober 2009 hingewiesen. Daran wird festgehalten. Auch hat die Klägerin Einwendungen gegen die Hinweise nicht erhoben.

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Die weiteren in § 522 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ZPO genannten Voraussetzungen liegen ebenfalls vor.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 67.392,00 EUR (84.240,00 ./. 20% Feststellungsabschlag - § 3 ZPO)