Berufung gegen Honoraranspruch des Rechtsanwalts zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf Berufung eingelegt und machte u.a. Mängel in der anwaltlichen Leistung sowie Fälligkeitseinwände geltend. Der Senat hielt an seiner vorherigen Entscheidung fest: Es lag ein Dienstvertrag vor, die Honorarvereinbarung erfüllte die Anforderungen des RVG und das Honorar war fällig. Pauschale Bestreitungen und nicht substantiiert dargelegte Schadensersatzansprüche waren unbeachtlich. Die Berufung wurde zurückgewiesen und die Kosten der Beklagten auferlegt.
Ausgang: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein typischer anwaltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag ist als Dienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) zu qualifizieren; ein Werkvertrag kommt nur bei ausschließlicher Erfolgsgarantie in Betracht.
Ein Honoraranspruch des Rechtsanwalts wird fällig, wenn der Auftrag erledigt ist; eine in der Honorarvereinbarung konkret vereinbarte Fälligkeit ist maßgeblich und kann gemäß § 8 Abs. 1 RVG wirksam vereinbart werden.
Ein bloß pauschales Bestreiten von Abrechnungspositionen genügt nicht; der Anspruchsgegner muss die Einwendungen substantiiert darlegen (vgl. Anforderungen der ZPO).
Bei Dienstverträgen besteht kein gesetzliches Recht des Auftraggebers, die Vergütung kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung zu kürzen; Gewährleistungsregeln des Werkvertrags sind nicht ohne Weiteres anwendbar.
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung, der zur Befreiung von Vergütungsverpflichtungen führen soll, muss schlüssig und detailliert vorgetragen werden, um eine Saldierung zu rechtfertigen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 1 O 222/09
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Januar 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 13. Juli 2010, an dem er festhält.
A.
In diesem Beschluss hat der Senat im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
I.
Dem Kläger steht gemäß §§ 675, 611 BGB der geltend gemachte Vergütungsanspruch zu. Dieser Anspruch ist auch gemäß § 8 Abs. 1 RVG fällig; denn der Auftrag ist erledigt und zudem haben die Parteien in der Honorarvereinbarung vom 2. September 2008 die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs auf Ende Oktober (2008) vereinbart.
1.
Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über eine anwaltliche Geschäftsbesorgung zustande gekommen. Es handelt sich hierbei allerdings – was auch dem Regelfall entspricht - um einen Dienstvertrag und nicht um einen erfolgsbezogenen Werkvertrag.
Nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung (BGHZ 18, 340 (345 f.); BGH NJW 1996, 661 f.; NJW 2002, 290) und Schrifttum (Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Auflage, § 8 Rn. 2; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rn. 4 m.w.N.) ist ein typischer Anwaltsvertrag regelmäßig als Dienstvertrag einzuordnen, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat (§§ 611, 675 Abs. 1 BGB). Zwar kann auch ausnahmsweise ein Werkvertrag vorliegen, wenn nämlich ausschließlich ein durch die anwaltliche Arbeit herbeizuführender Erfolg den Gegenstand der Verpflichtung bildet, was beispielsweise bei einem allein zu erstellenden Vertragsentwurf angenommen wurde (RG JW 1914, 642; siehe auch OLG Köln MDR 1980, 667, zur Tätigkeit eines Steuerberaters; Zugehör, a.a.O. Rn. 7). Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Zwar sollte der Kläger nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien auch Vertragsentwürfe fertigen, er sollte jedoch gleichfalls beratend tätig werden. Dies ergibt sich aus dem zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers erfolgten Schriftverkehrs (vgl. zum Beispiel die e-Mail des Herrn R. vom 12. Juni 2008) sowie aus dem Umstand, dass der Kläger über einen Zeitraum von April bis Ende Dezember 2008 für die Beklagte tätig war. In dieser Zeit entfaltete der Kläger eine Tätigkeit, die sich nicht allein in der Erstellung von Vertragsentwürfen erschöpfte. Vielmehr begleitete er die Beklagte bei ihrer Akquisitionstätigkeit, nahm an Gesprächen mit Dritten teil etc. und leistete so – neben der Beschaffung notwendiger Informationen für die Änderungen der Vertragsentwürfe – den für eine Anwaltstätigkeit typischen rechtlichen Beistand.
Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Bewertung durch den Senat; denn Mängel der Leistungen des Klägers vermochte die Beklagte nicht darzutun (siehe unten unter I. 5. und 6.).
2.
Die Honorarvereinbarung vom 2. September 2008 entspricht den ab dem 1. Juli 2008 geltenden Anforderungen des § 3 a RVG und ist nicht zu beanstanden. Die unter Nr. V. getroffene Gerichtsstandvereinbarung ist unabhängig von ihrer Wirksamkeit jedenfalls als ausschließlich honorarbezogen zu beurteilen und begegnet somit keinen Bedenken.
3.
Der Honoraranspruch des Klägers ist mit der Honorarrechnung vom 28. November 2008 fällig geworden.
Das Vorbringen der Beklagten, eine Fälligkeit solle nach den vertraglichen Vereinbarungen nur eintreten, wenn sie selbst Einnahmen aus den Vertragsschlüssen erzielt, wird vom Wortlaut des handschriftlichen Zusatzes auf der Honorarvereinbarung nicht getragen. Dort ist festgehalten: "Hinsichtlich der Fälligkeit wird vereinbart, dass die Zahlung der Honorare Ende Oktober erfolgt. Sofern der H. GmbH vorher aus verkauften BHKW’s Honorare zufließen, werden die Honorare dann fällig, wenn der H. GmbH die Honorare zugeflossen sind. Die H. GmbH wird Herrn V. (Kläger) über den Stand aktuell informieren." Dieser Wortlaut ist eindeutig und nicht auslegungsfähig. Eine Honorarzahlung sollte nur in dem Fall nicht schon Ende Oktober, sondern sogar "vorher" erfolgen, wenn der Beklagten das Geld zuvor von den Vertragspartnern zugeflossen war. Unterblieb dieser vorzeitige Zufluss, galt die allgemeine Fälligkeitsregelung in Satz 1, nämlich die Zahlungsverpflichtung für Ende Oktober. Dies wurde vom Landgericht zutreffend ausgeführt und bedarf keiner Ergänzungen.
Soweit die Beklagte Herrn R. als Zeugen dafür benennt, dass der handschriftliche Zusatz unter der Honorarvereinbarung in einem anderen Sinne als dem oben dargelegten verstanden werden sollte, ist ihr dahingehendes Vorbringen nicht erheblich. Herr R. hat den handschriftlichen Zusatz selbst unter die Vereinbarung geschrieben und das Vorbringen der Beklagten lässt offen, warum der Zeuge etwas völlig anderes als das angeblich Gemeinte niedergelegt haben soll. Nicht ersichtlich ist weiterhin, aus welchen Umständen Herr R. die Zustimmung des Klägers zu einem nicht den Anforderungen des § 4 a RVG entsprechenden und damit unzulässigen Erfolgshonorar gefolgert haben will.
4.
Auch die Höhe der Vergütung ist nicht zu beanstanden. Der Kläger macht lediglich das in Nr. I. des Vertrages vereinbarte Pauschalmindesthonorar in Höhe von EUR 7.000,-- netto zuzüglich der in der Kostenrechnung vom 28. November 2008 aufgelisteten Auslagen, Fahrtkosten, des ebenfalls vereinbarten Tage- und Abwesenheitsgeldes und der Umsatzsteuer geltend.
Es kommt deshalb nicht darauf an, dass der Kläger durch die Vorlage der Timesheets vom 21. August 2009 einen weitaus höheren Stundenaufwand, der ein Honorar von mehr als EUR 13.000,-- rechtfertigen würde, dargelegt hat. Diesen hat die Beklagte im Übrigen nur pauschal und nicht den Anforderungen des § 138 Abs. 2 und 4 ZPO entsprechend bestritten.
Entsprechendes gilt für die vom Kläger mit der Abrechnung geltend gemachten Auslagen und Kosten. Auch hier ist ein pauschales Bestreiten nicht ausreichend, denn über die Fotokopier- und Fahrtkosten sowie die berechneten Abwesenheitsgelder müsste der Beklagten eine dezidierte Stellungnahme möglich sein, weil die damit zusammenhängenden Vorgänge Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sein dürften (§ 138 Abs. 4 ZPO).
5.
Soweit die Beklagte eine Schlechterfüllung des Mandats behauptet, wird der Honoraranspruch davon nicht berührt. Der Auftraggeber eines Rechtsanwalts kann dem anwaltlichen Vergütungsanspruch, der – wie im Regelfall und auch hier (s.o. unter I. 1.) - aus einem Anwaltsdienstvertrag hergeleitet wird, nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen, denn das Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung (vgl. BGH NJW 2004, 2817 = MDR 2004, 1387; Senat FamRZ 2009, 2029 ff. m.w.N.).
6.
Einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung (auch in Form der vom Kläger gefertigten Vertragsentwürfe), der einen Anspruch auf Freistellung von der hier streitgegenständlichen Honorarverbindlichkeit zur Folge haben könnte, hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden und sich umfassend mit dem Akteninhalt auseinandersetzenden Ausführungen des Landgerichts, welches aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr der Parteien und den unstreitigen Umständen zutreffend folgerte, dass die Umsetzung des von der Beklagten gewünschten Projekts nicht an den vom Kläger gefertigten Vertragsentwürfen scheiterte, sondern an den offensichtlich zögerlichen Investoren bzw. anderen Umständen, die außerhalb der vom Kläger zu verantwortenden Sphäre lagen. Angesichts der vom Landgericht aufgezeigten Umstände ist die von der Beklagten zudem erstmals im Prozess eingewandte Schlechterfüllung weder nachvollziehbar noch substantiiert dargelegt worden. Schon der Zeitpunkt des Abschlusses der Honorarvereinbarung am 2. September 2008 passt nicht zum Vorbringen der Beklagten, die Vertragsschlüsse mit den Investoren hätten spätestens bis Mitte 2008 erfolgen müssen. Denn sie trägt weiter vor, dass für den Kauf und die Installation der Blockheizkraftwerke ein Zeitraum von mindestens 5 Monaten erforderlich gewesen sei und dass eine Konzipierung der Anlage unter den Bedingungen des alten EEG nur möglich gewesen wäre, wenn die Anlagen vor dem 31. Dezember 2008 ans Netz gegangen wären (vgl. die Schriftsätze der Beklagten vom 10. August 2009 und vom 25. November 2009). Im zuletzt genannten Schriftsatz wird als "deadline" der August 2008 genannt. Wenn aber aufgrund der angeblichen Verzögerungen des Klägers eine Vorlage von Vertragsentwürfen bis spätestens August 2008 nicht erfolgen konnte, jedoch unabdingbar hätte erfolgen müssen, ist es schlechterdings nicht nachvollziehbar, dass noch am 2. September 2008 eine Honorarvereinbarung geschlossen wurde, die in der an den Kläger gerichteten Tätigkeitsbeschreibung keinerlei Vorgaben zu Terminen oder Fristen enthält. Im Hinblick auf die in den Urkunden dokumentierte Sachlage hätte es deshalb eines nach Orten und Zeitpunkten substantiierten Vorbringens der Beklagten bedurft, wann der Kläger auf die Mängel seiner Entwürfe hingewiesen wurde, welche Mängel überhaupt vorgelegen haben und wie sich diese nachteilig auf die Umsetzung des Projekts ausgewirkt haben sollen. Soweit die Beklagte pauschal Mängelrügen durch Herrn R. behauptet, ist dieses Vorbringen einer Beweisaufnahme nicht zugänglich, da die näheren Umstände nicht bekannt sind und von den benannten Zeugen erst erfragt werden müssten, was prozessual nicht zulässig ist.
II.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 12. August 2010 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, weil er gegenüber der Berufungsbegründung, die der Senat vollständig berücksichtigt hat, keine neuen Gesichtspunkte enthält.
Die Beklagte trägt hier zunächst ausführlich und teilweise neu zu den Vorgängen vor dem Abschluss der Honorarvereinbarung vor. Hieraus ergeben sich indes keine Anhaltspunkte für eine abweichende Entscheidung, weil der Kläger kein Honorar für die Beibringung von Investoren verlangt, sondern für seine anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der begleitenden Beratung des Projekts und der Erstellung von Vertragsentwürfen, was – hierauf hat der Senat bereits hingewiesen und hält daran fest – eine anwaltliche Geschäftsbesorgung in Form eines Dienstvertrages darstellt. Soweit die Beklagte ergänzend zu den Vorgängen vorträgt, die zum Abschluss dieser Honorarvereinbarung geführt haben, ist ihr Vorbringen aus den oben genannten Gründen nicht nachvollziehbar und unerheblich (siehe unter I.6.). Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger habe eine neue Abrechnung eingereicht und in dieser nach Stunden unter Vorlage von Time-Sheets abgerechnet, ist dies für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht relevant. Der Streitgegenstand dieses Prozesses ist die Honorarvereinbarung vom 2. September 2008, woraus der Kläger das vereinbarte "Pauschalmindesthonorar" von EUR 7.000,-- geltend macht. Es ist das Wesen einer Pauschale, dass Einzelleistungen nicht aufgeschlüsselt werden müssen. Ob der Kläger an die hier erfolgte Abrechnung der Pauschale gebunden ist oder ob ihm gegebenenfalls ein darüber hinausgehendes Honorar bei Abrechnung nach Arbeitsstunden zusteht, bedarf indes in diesem Rechtsstreit keiner Klärung.
B.
Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ZPO liegen ebenfalls vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Einer gesonderten Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es im Hinblick auf § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht.
Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt EUR 8.813,14.