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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 U 25/09 + I-24 W 11/09·29.03.2009

Berufungsrücknahme und Zurückweisung der Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht/ProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte hob Berufung gegen ein Urteil ein, nahm diese jedoch fristwahrend ohne Begründung zurück. Das OLG stellte fest, dass die Rücknahme die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig werden ließ und die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe keinen Erfolg hat. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; im PKH-Prüfungsverfahren war keine Kostenentscheidung zu treffen.

Ausgang: Berufung zurückgenommen; sofortige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe abgewiesen; Beklagter trägt Kosten des Berufungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens richtet sich nach § 516 Abs. 3 ZPO.

2

Wird ein Rechtsmittel zurückgenommen, wird die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig und bindet das Beschwerdegericht in der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache.

3

Das Beschwerdegericht darf im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht anders beurteilen, wenn die bedürftige Partei durch Rücknahme oder sonstiges Unterlassen die Überprüfung der Hauptsache verhindert hat.

4

Die Rücknahme der Berufung kann zum Ausdruck bringen, dass die bedürftige Partei ihrer Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht mehr beimisst; dies kann die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe verhindern.

5

Eine gesonderte Kostenentscheidung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ist nach § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich bzw. nicht zu treffen.

Relevante Normen
§ 516 Abs. 3 ZPO§ 567 Abs. 1 ZPO§ 127 Abs. 3 S. 3 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 5 O 142/08

Tenor

1. Der Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er seine Berufung gegen das am 06. Januar 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld zurückgenommen hat.

Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt bis EUR 30.000,--.

2. Die Beschwerde des Beklagten gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 03. November 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Beklagte, der von der Klägerin aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen wurde, machte im Wege der Widerklage Vergütungsansprüche über EUR 13.090,00 geltend. Mit Beschluss vom 09. August 2008 bewilligte das Landgericht dem Beklagten Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Klage, lehnte indes die Bewilligung für die mit der Widerklage verfolgten Ansprüche ab. Hiergegen wendete sich der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 04. September 2008, was das Landgericht als neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wertete. Diesen Antrag wies das Landgericht mit Beschluss vom 03. November 2008 zurück. Hiergegen wendete sich der Beklagte mit der am 20. November 2008 eingelegten sofortigen Beschwerde. Mit seinem am 06. Januar 2009 verkündeten Urteil wies das Landgericht unter anderem die Widerklage ab und half mit einem Beschluss vom gleichen Tag der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe nicht ab.

4

Mit einem am 06. Februar 2009 eingegangenen Schriftsatz legte der Beklagte "fristwahrend" Berufung ein. Diese nahm er, ohne sie zuvor begründet zu haben, mit Schriftsatz vom 20. März 2009 zurück.

5

II.

6

1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus § 516 Abs. 3 ZPO.

7

2. Die gemäß §§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 3 S. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts hat in der Sache keinen Erfolg.

8

Der Beklagte hat seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld zurückgenommen, weshalb die Entscheidung zur Hauptsache rechtskräftig ist. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend. Denn das Beschwerdegericht, das über die Verweigerung der Prozesskostenhilfe zu entscheiden hat, darf die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht abweichend von der Vorinstanz beurteilen, wenn die bedürftige Partei eine ihr ungünstige Entscheidung über die Hauptsache nicht angefochten hat (BFH BB 1984, 2249 f.; Senat, AGS 2005, 211 f.; FamRZ 2002, 1713; OLG Düsseldorf, 9. Zivilsenat, JurBüro 1994, 176; KG OLGZ 1969, 446 f.; Zöller/Philippi, ZPO, § 127 Rn. 50; a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1588).

9

Diese Voraussetzungen sind auch im zu entscheidenden Fall gegeben. Zwar hat der Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts zunächst fristgerecht Berufung eingelegt, diese jedoch dann ohne Begründung zurückgenommen. Dies ist vergleichbar den Fällen, dass ein Urteil gar nicht angefochten (vgl. Senat FamRZ 2002, 1713) oder das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet und deshalb als unzulässig verworfen wird (vgl. Senat AGS 2005, 211 f.). Entscheidend ist, dass die bedürftige Partei durch ihr Verhalten eine Überprüfung der Entscheidung in der Hauptsache verhindert hat und die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig werden ließ. Zudem kommt mit der Rücknahme der Berufung zum Ausdruck, dass der Beklagte selbst seiner Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht mehr beimisst.

10

Eine Kostenentscheidung ist im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.