Berufung im Beschlussverfahren: Zahlung wegen Verzichts auf Räumung nicht erstattungsfähig
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehren Rückzahlung einer Zahlung mit der Berufung gegen die Abweisung durch das Landgericht. Kernfrage ist, ob die Zahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung rückforderbar oder auf einer wirksamen, nicht sittenwidrigen Vereinbarung beruhte. Das OLG bestätigt die Wirksamkeit der Vereinbarung und sieht die Zahlung als Kompensation für den Verzicht auf Räumungsansprüche. Die Berufung ist offensichtlich aussichtslos und soll zurückgewiesen werden.
Ausgang: Berufung der Kläger im Beschlussverfahren mangels Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen (Verwerfung)
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Var. BGB besteht nicht, wenn die geleistete Zahlung auf einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung beruht.
Eine Vereinbarung ist nicht allein deshalb sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil eine Vertragspartei aufgrund gesetzlicher Räumungspflichten wirtschaftlich benachteiligt ist und der andere Teil von einem Verzicht profitiert.
Die Verpflichtung zur Räumung nach § 546 BGB umfasst grundsätzlich die Entfernung vom Mieter vorgenommener Aufbauten, sodass hierfür vereinbarte Ausgleichsleistungen rechtlich relevant sein können.
Bei der Beurteilung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ist die rechtliche Grundlage der Verpflichtung (z. B. Räumungs- und Rückbaupflicht) maßgeblich zu berücksichtigen und nicht der Mietzinsvergleich.
Eine Berufung kann im Beschlussverfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 2 O 466/10
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Den Klägern wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen z w e i W o c h e n ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der für den 24. April 2012 geplante Senatstermin entfällt.
Gründe
Die Berufung der Kläger hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist nicht ungerechtfertigt bereichert (§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Variante BGB), weil die Zahlung der Kläger auf einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung beruhte. Das Vorbringen der Kläger in der Berufungsbegründung vom 19. Oktober 2011 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
I.
Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung vom 25. Mai 2009 verstößt nicht gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 und 2 BGB), vielmehr ist sie wirksam.
Die Kläger als vormalige Mieter des Stellplatzes waren aufgrund der vorgenannten Vereinbarung verpflichtet, an die Beklagte EUR 6.500,-- zu zahlen. Dieser Betrag stellte die Gegenleistung für den Verzicht der Beklagten dar, nach Beendigung des Mietverhältnisses mit den Klägern die Räumung des Grundstücks verlangen zu können. Desweiteren bestand für die Beklagten dann auch keine Möglichkeit mehr, an den nachfolgenden Mieter des Stellplatzes ein neues Mobilheim veräußern zu können. Die Zahlung des genannten Betrages sollte die bei der Beklagten eintretenden bzw. möglichen wirtschaftlichen Nachteile kompensieren, indem sie einen Teilbetrag der sich für die Kläger ergebenden finanziellen Vorteile erhielten.
Die von den Klägern nach dem Mietvertrag über den Stellplatz (vgl. hierzu auch BGH NJW-RR 2010, 1309 f.) geschuldete Räumung des Grundstücks enthielt auch die Verpflichtung, das Mobilheim, zu dessen Errichtung die Kläger nach dem Mietvertrag vom 30. Januar 2007 berechtigt waren, zu entfernen. Denn grundsätzlich sind bei einer Räumung auch Aufbauten, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat, zu beseitigen (vgl. nur BGH NJW 2006, 2115; Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Auflage, § 546 Rn. 6 m.w.N.). Soweit die Kläger meinen, es habe sich dabei um ein Holzhaus gehandelt, das aus diesem Grund unzutreffend als Mobilheim bezeichnet worden sei, bedarf dies keiner Aufklärung. Abgesehen davon, dass auch Mobilheime aus Holz gefertigt worden sein können, ist auch das weitere Argument der Kläger, eine Verlagerung mittels Tieflader sei nicht möglich und eine Räumung wäre mit einem wirtschaftlichen Totalschaden verbunden gewesen, ohne Relevanz. Sollte dies der Fall und nicht – wie die Beklagte vorgetragen hat – ein Transport mit einem Tieflader mit einem Kostenaufwand von EUR 5.000,-- möglich gewesen sein, so wären die wirtschaftlichen Vorteile für die Kläger durch die Möglichkeit, das Haus auf dem Stellplatz belassen zu dürfen, noch größer gewesen. Denn nur so konnten sie das Haus für EUR 40.000,-- an P. verkaufen (vgl. Kaufvertrag vom 28. April 2009). Nach ihrem Vorbringen war dies auch nicht dem Umstand der Stellplatznutzung geschuldet, sondern hat vornehmlich auf ihren umfangreichen Investitionen beruht.
Soweit die Kläger meinen, sie seien aufgrund des großen wirtschaftlichen Verlustes, den sie bei einer Räumung des Stellplatzes erlitten hätten, zum Abschluss der Vereinbarung in sittenwidriger Weise quasi "gezwungen" worden, folgt der Senat dem – wie auch das Landgericht – nicht. Die Situation der Kläger resultierte aus dem Abschluss des Mietvertrages und der damit einhergehenden, aus § 546 BGB folgenden, Räumungsverpflichtung bei dessen Ablauf. Sie basierte somit auf einer gesetzlichen Rechtsfolge, die grundsätzlich hingenommen werden muss. Der Umstand, dass die Beklagte bei ihrem Entgegenkommen und dem Verzicht auf die Ausübung ihres Rechts von den dadurch eintretenden Vorteilen der Kläger partizipieren wollte, führt nicht zur Sittenwidrigkeit der Vereinbarung. Diese verstößt nicht gegen "grundlegende Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung", wobei sich diese Beurteilung immer an einer Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts auszurichten hat (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 138 Rn. 7 f.). Abgesehen davon, dass es den Klägern freigestanden hätte, die Vereinbarung nicht abzuschließen und das Haus zu entfernen, vermochten sie durch die Vereinbarung nicht nur Vermögenseinbußen zu verhindern, sondern konnten zudem – auch nach ihren Ausführungen - zusätzliche Vermögensvorteile erzielen. Denn es ist der Beklagten beizupflichten, dass die isolierte Veräußerung des Hauses (sofern dies nach einem Wechsel des Stellplatzes überhaupt möglich gewesen wäre) keinesfalls den hohen Kaufpreis erbracht hätte, den die Kläger indes erzielen konnten. Nach dem Vorbringen der Kläger wäre aufgrund des "wirtschaftlichen Totalschadens" ein Verkauf möglicherweise überhaupt nicht mehr möglich gewesen.
Im Hinblick auf die dargelegten Gesamtumstände ist auch kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung feststellbar. Denn der von der Beklagten eingeräumte Verzicht auf die Räumung ermöglichte den Klägern erst die für sie letztlich vorteilhaften Vermögensdispositionen. Eine Benachteiligung der Kläger ist dadurch nicht eingetreten.
Die Kläger stellen des Weiteren rechtsirrtümlich auf die Kosten für die Stellplatzmiete ab und meinen, ein Vergleich zwischen dieser und ihrer Zahlungsverpflichtung aus der Vereinbarung vom 25. Mai 2009 stehe "in keinem Verhältnis". Sie verkennen damit, dass ihre Zahlungsverpflichtung nicht auf der Mietzinsvereinbarung beruht oder mit dieser in Zusammenhang steht, sondern vielmehr auf ihrer Räumungs- und Rückbauverpflichtung nach der Vertragsbeendigung. Die damit für die Kläger verbundenen Belastungen beruhen allein auf ihrer Entscheidung, auf dem Gelände ein Holzhaus bzw. Mobilheim zu errichten und dieses – was gesetzliche Rechtsfolge aus § 546 BGB ist – zum Vertragsende entfernen zu müssen. Ob für die gemietete Fläche, von der Aufbauten zu entfernen sind, ein hoher oder niedriger Mietzins zu zahlen ist bzw. war deshalb ohne Belang.
II.
Andere Gesichtspunkte, die auf eine Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung vom 25. Mai 2009 schließen ließen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
III.
Die weiteren in § 522 Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 4 ZPO genannten Voraussetzungen liegen ebenfalls vor.
Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (OLG Brandenburg MDR 2009, 1363 = AGS 2009, 553 f.; Senat ZIP 2010, 1852 f.).
Düsseldorf, den 6. Februar 2012
Oberlandesgericht, 24. Zivilsenat