Berufung zurückgewiesen: Anspruch auf Rechtsanwaltsvergütung und Vorschusspflicht (§9 RVG)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil ein, mit dem der Klägerin Anwaltsvergütung zugesprochen und die Widerklage abgewiesen worden war. Zentral war die Frage der Vorschusspflicht nach § 9 RVG und die Wirksamkeit der Kündigung. Der Senat bestätigte das Landgericht: Vorschussforderungen waren berechtigt, die Beklagte konnte eine abweichende Vereinbarung nicht beweisen; die Widerklage bleibt erfolglos.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Duisburg wird zurückgewiesen; Klage stattgegeben, Widerklage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Rechtsanwalt hat nach § 9 RVG Anspruch auf angemessene Vorschüsse; angemessen ist der Vorschuss, der die voraussichtlich entstehende Vergütung abdeckt.
Leistet der Vorschusspflichtige den geforderten Vorschuss nicht, kann der Rechtsanwalt die Tätigkeit einstellen und das Mandat kündigen, ohne dadurch seinen Gebührenanspruch zu verlieren, sofern das Vorschussbegehren nicht zur Unzeit erfolgt und die Einstellung rechtzeitig angekündigt wurde (§ 627 Abs. 2 BGB).
Ein Anspruch auf Kürzung der Vergütung wegen fehlenden Interesses nach Kündigung entfällt, wenn die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers (z. B. Nichtleistung von Vorschüssen) veranlasst wurde.
Wer eine von der gesetzlichen Vorschussregelung abweichende Vereinbarung behauptet, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast; vage oder unkonkrete Behauptungen genügen nicht, tatrichterliche Glaubwürdigkeitsfeststellungen sind nur eingeschränkt überprüfbar.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 11 O 48/10
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. November 2010 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - wird auf ihre Kos-ten zurückgewiesen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.174,05 EUR
Gründe
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die gegen die Entscheidung vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine der Beklagten günstigere Entscheidung.
I.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 18. April 2011. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin kann von der Beklagten die zugesprochene Rechtsanwaltsvergütung beanspruchen.
1.
Gegen den Ansatz der berechneten Gebühren und die rechnerische Richtigkeit der Honorarabrechnungen erhebt die Beklagte keine Einwendungen.
2.
Der Gebührenanspruch der Klägerin ist nicht deshalb zu kürzen, weil die Leistungen der Klägerin infolge der Kündigung für die Beklagte kein Interesse mehr haben (§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB). Denn nicht die Klägerin, sondern die Beklagte hat durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung veranlasst, indem sie die von der Klägerin geforderten Vorschusszahlungen nicht geleistet hat.
Die Beklagte wäre, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, verpflichtet gewesen, die angeforderten (Rest-)Vorschüsse in sämtlichen Verfahren zu zahlen. Der Rechtsanwalt ist gemäß § 9 RVG grundsätzlich berechtigt, Vorschüsse bis zur Höhe der vollen Verfahrensgebühr zu fordern. "Angemessen" im Sinne der Vorschrift ist nämlich der Vorschuss, der die gesamte voraussichtlich entstehende Vergütung abdeckt. Ist der Vorschuss vom Prozessanwalt zu gering bemessen gewesen, wird also zunächst nicht die volle Vergütung vorschusshalber verlangt, kann auch weiterer Vorschuss gefordert werden (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Auflage, § 9 Rn. 8; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 9 Rn. 17; Schneider/Wolf, RVG, 4. Aufl., § 9 Rn. 68; ebenso BGH NJW 2004, 1043, 1047 zur Rahmengebühr).
Zahlt der Vorschusspflichtige den geforderten Vorschuss nicht, kann der Rechtsanwalt seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen und, ohne seinen Gebührenanspruch einzubüßen, das Mandatsverhältnis kündigen (Riedel/Sußbauer/Fraunholz, aaO. Rn. 16; Schneider/Wolf, aaO., Rn. 78). Dies gilt allerdings nicht, wenn das Vorschussbegehren zur Unzeit erfolgt (§ 627 Abs. 2 BGB) oder der Rechtsanwalt dem Vorschusspflichtigen die Einstellung seiner Tätigkeit nicht so rechtzeitig ankündigt, dass diesem daraus keine Nachteile entstehen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 874; Gerold/ Schmidt/Mayer, aaO., Rn. 19; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, aaO. Rn. 15; Hartung/ Römermann, RVG, 2. Aufl., § 9 Rn. 55).
Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass das (nachträgliche) Vorschussbegehren nicht zur Unzeit im Sinne des § 627 Abs. 2 BGB erfolgt ist, weil die Beklagte sich die anwaltlichen Dienste rechtzeitig anderweitig beschaffen konnte. Die gegenteiligen Angaben des Geschäftsführers der Beklagten bei seiner Anhörung, nach denen die Vorschussforderungen stets erst kurz vor einem anstehenden Termin oder erst kurz vor dem Ablauf einer Schriftsatzfrist erfolgt seien, finden keine Stütze im schriftsätzlichen Parteivortrag. Sie sind auch nicht damit in Einklang zu bringen, dass die Klägerin gerade den Termin vom 4. September 2009 noch wahrgenommen hat, obgleich sie die noch ausstehenden Vorschüsse zuvor bereits mehrfach in den verschiedenen Mandatsverhältnissen bei der Beklagten angemahnt hatte. Ein unzulässiger Druck oder gar eine "Erpressung" der Beklagten sind in der Nachforderung der gesetzlichen Vorschüsse nicht zu erkennen.
Der Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe die Mandate "erkennbar als Reaktion auf eine fachliche Kritik" gekündigt, ist ebenso ohne jede Substanz wie ihre Behauptung, es habe Anlass für die Befürchtung bestanden, die Klägerin betreibe keinen herkömmlichen Kanzleibetrieb und werde ihre Leistungen nicht erbringen.
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Parteien eine von § 9 RVG abweichende Vereinbarung getroffen haben (vgl. dazu Senat FamRZ 2009, 1846 = OLGR Düsseldorf 2009, 672). Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Beweislast für eine Abrede des Inhalts trägt, sie habe Vorschusszahlungen nicht oder nur reduziert leisten sollen. Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand von dem gesetzlich statuierten Anspruch des Rechtsanwalts, einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Für dessen Vorliegen ist die Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen als diejenige darlegungs- und beweisbelastet, der eine solche Vereinbarung günstig wäre.
Die Beklagte hat den Abschluss einer derartigen Vereinbarung nicht beweisen können. Die dahingehende Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.
Diese darf ohnehin nur eingeschränkt vom Berufungsgericht überprüft werden. Die vom Landgericht geschaffene Tatsachengrundlage bindet grundsätzlich auch das Berufungsgericht. Lediglich die unterlassene oder fehlerhafte Erfassung von Tatsachen durch die Verletzung materiellen Rechts (z.B. die Verkennung der Beweislast), die fehlerhafte Tatsachenfeststellung aufgrund von Verfahrensfehlern (z.B. Verletzung der Hinweispflicht) oder die sonstige Fehlerhaftigkeit des Beweisergebnisses (beispielsweise eine nicht erschöpfende Beweisaufnahme oder Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen) können die Notwendigkeit erneuter Feststellungen gebieten (vgl. Senat, OLGR Düsseldorf 2009, 727; OLGR Düsseldorf 2009, 731; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Auflage, § 529 Rn. 2 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen S. als nicht glaubhaft bewertet, weil seine Angaben vage und oberflächlich waren und mit der Darstellung des Geschäftsführers der Beklagten nicht in Einklang standen. Auch habe der Zeuge nicht plausibel erklären können, warum die behauptete Vereinbarung nicht schriftlich niedergelegt worden sei. Zudem habe der Zeuge eine einseitige Aussagetendenz zugunsten der Beklagten gezeigt.
Demgegenüber vermag die Beklagte mit ihrem Einwand, ein Widerspruch zwischen den Angaben ihres Geschäftsführers und denen des Zeugen sei nicht erkennbar, nicht durchzudringen. Denn der Geschäftsführer der Beklagten hat ausdrücklich nur von einem Gespräch berichtet, andererseits hat der Zeuge S. bekundet, es sei im Zusammenhang mit jedem einzelnen Mandat eine Vereinbarung über die Vorschusszahlung getroffen worden; auf Nachfrage hat er die Vereinbarungen zeitlich von Januar bis Juni 2009 eingeordnet. Die damit durchaus fehlende Übereinstimmung der Angaben ist ein Umstand, der gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage spricht. Hinzu kommt, dass nähere Angaben des Zeugen S. zu den behaupteten Gesprächen (Ort, Zeit, jeweiliger Anlass etc.) fehlen, und der Vortrag der Beklagten zu der angeblichen Vereinbarung ohnehin so vage war, dass die Beweisaufnahme einer Ausforschung gleichkam.
Dass der Zeuge zu der Frage einer schriftlichen Fixierung der behaupteten Vereinbarung lediglich erklärt hat, eine solche habe man nicht für erforderlich gehalten, hat das Landgericht ebenfalls zu Recht im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte bereits einmal die Rechtsanwälte gewechselt hatte, weil sie mit deren Tätigkeit nicht zufrieden gewesen war, hätte es nahe gelegen, dass sie sich in der für sie bedeutsamen Honorarfrage nicht nur auf mündliche Abreden verlies. Mindestens eine schriftliche Bestätigung getroffener Vereinbarungen ist in derartigen Fällen durchaus üblich. Eine solche hat es jedoch nicht gegeben; die Beklagte hat sich darüber hinaus in der vorprozessualen Auseinandersetzung zu keinem Zeitpunkt, auch nicht etwa in dem Schreiben vom 28. September 2009, in dem die Beklagte ihre Vorwürfe gegenüber der Klägerin zusammen gefasst hat, auf eine angebliche Vereinbarung über reduzierte Vorschusszahlungen berufen.
Insgesamt hat das Landgericht damit zu Recht die von der Beklagten behauptete und von dieser zu beweisende Vereinbarung als nicht bewiesen angesehen.
3.
Die Widerklage ist unbegründet.
Die Klägerin hat, wie es das Landgericht zutreffend und von der Berufung unbeanstandet dargelegt hat, nicht zur Unzeit gekündigt, so dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatz nach § 627 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht vorliegen.
Ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB steht der Klägerin ebenfalls nicht zu, da kein vertragswidriges Verhalten der Klägerin ersichtlich ist (vgl. dazu Senat FamRZ 2009, 1846).
II.
An dieser Beurteilung, gegenüber der die Beklagte innerhalb der ihr hierfür gesetzten Frist keine Einwendungen erhoben hat, hält der Senat fest.
III.
Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren sind erfüllt. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.