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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 U 212/09·28.06.2010

Berufung gegen Anwaltsgebührenabrechnung wegen neuer Angelegenheit zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtAnwaltsvergütungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt 3.521,49 EUR Honorar; der Beklagte rügt fehlende Gebührenaufklärung und behauptet eine Kostenobergrenze. Das OLG bestätigt, dass der ursächliche Auftrag nach Prüfungs- und Rücknahmeempfehlung erledigt war und die späteren Vergleichsverhandlungen eine neue Angelegenheit i.S.v. § 15 RVG bilden. Eine ungefragte Hinweispflicht auf Gebühren besteht nicht; die behauptete Honorarbegrenzung war unzureichend substantiiert. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen Zahlung von 3.521,49 EUR an die Klägerin als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Angelegenheit im Gebührenrecht endet mit der Erledigung des erteilten Auftrags; anschließende Tätigkeiten mit abweichender Zielsetzung begründen eine neue Angelegenheit (§ 15 RVG).

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Der Rechtsanwalt muss nicht ungefragt über die gesetzliche Gebührenhöhe belehren; eine konkrete Prognose der voraussichtlichen Vergütung ist nur auf Verlangen des Mandanten erforderlich.

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Die Geltendmachung einer Kostenbegrenzungs- oder Honorarvereinbarung setzt einen schlüssigen, konkreten und widerspruchsfreien Vortrag voraus; widersprüchliche Angaben genügen nicht.

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Ein Mandant kann sich nicht mit pauschalem Vortrag darauf berufen, die Entstehung hoher Gebühren sei ihm nicht erkennbar; hierfür ist eine substantiiertes Vorbringen erforderlich.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 288 Abs. 1 ZPO§ 15 Abs. 2 RVG§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 10 O 58/09

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 15. Oktober 2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Berufungsstreitwert: 3.521,49 EUR

Gründe

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Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die gegen die Entscheidung vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung.

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I.

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Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 4. Mai 2010. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt:

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1. Die von dem Landgericht zutreffend berechnete und insoweit von dem Beklagten nicht angegriffene Gebührenforderung steht der Klägerin zu, weil der Beklagte sie am 1. Juni 2006 beauftragt hat, in dem Rechtsstreit 11 O 262/05 Landgericht Mönchengladbach für ihn in der Weise tätig zu werden, dass Rechtsanwalt W. Akteneinsicht nehmen und die Erfolgsaussichten der weiteren Rechtsverfolgung prüfen solle; entsprechend ist der Rechtsanwalt auch in der Folgezeit vorgegangen und hat dem Beklagten als Ergebnis seiner Prüfung mitgeteilt, er rate zu einer Rücknahme der Klage. Der Vortrag der Klägerin zu ihrer Beauftragung und deren Inhalt ist bereits aufgrund des erstinstanzlichen Vorbringens des Beklagten als zugestanden anzusehen (§ 288 Abs. 1 ZPO). So hat der Beklagte etwa mit dem Klageerwiderungsschriftsatz vom 17. März 2009 ausgeführt, er habe der Klägerin das Mandat in dem genannten Rechtsstreit zum Zweck der Einsichtnahme in die Gerichtsakten übertragen sollen und dazu eine Vollmacht unterschrieben. Mit der Berufung wendet sich der Beklagte folgerichtig auch nicht mehr dagegen, die Klägerin beauftragt zu haben.

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Zutreffend ist auch, dass die Klägerin die Gebühren für ihre Tätigkeit in dem gerichtlichen Verfahren gesondert abgerechnet hat; bei den anschließend geführten Vergleichsverhandlungen handelte es sich nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG. Zur Bestimmung des Begriffs der Angelegenheit können als Abgrenzungskriterien herangezogen werden, ob es sich um einen einheitlichen Auftrag handelt, die anwaltliche Tätigkeit in Inhalt und Zielsetzung übereinstimmt und ein innerer Zusammenhang der einzelnen Handlungen oder Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit besteht (vgl. Hartung/Römermann/Schons. RVG., 2. Auflage, § 15 Rdn. 14; Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Auflage, § 15 Rdn. 5 ff.); jedenfalls endet im Sinne des Gebührenrechts die Angelegenheit mit dem Auftrag (vgl. Riedel/Sußbauer, a.a.O., Rdn. 8). Mit der Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung und der erteilten Empfehlung, die Klage zurückzunehmen, war der der Klägerin zunächst erteilte Auftrag erledigt; dementsprechend hat der Rechtsanwalt auch das Mandat in dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 19. Juli 2006 niedergelegt. Die Aufnahme der Vergleichsverhandlungen über die Erbauseinandersetzung insgesamt, mit denen die Klägerin anschließend beauftragt wurde, beruhte auf einem neuen Auftrag, der auch eine neue Zielsetzung hatte, nämlich die außergerichtliche Bereinigung der Erbangelegenheit.

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2. Gegenüber der damit entstandenen Gebührenforderung der Klägerin kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm sei nicht erkennbar gewesen, dass hierdurch eine "weitere, immens hohe" Gebühr ausgelöst werden würde, und er hätte den Auftrag nicht bzw. nicht in der Form erteilt, wenn er hiervon gewusst hätte.

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a) Auf die durch einen Vertragsschluss kraft Gesetzes entstehenden Anwaltsgebühren muss der Rechtsanwalt regelmäßig nicht ungefragt hinweisen, weil kein Mandant ein unentgeltliches Tätigwerden des Anwalts erwarten darf und dessen gesetzliche Gebühren allgemein zu erfahren sind. Nur auf Verlangen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe des Entgelts mitzuteilen (BGH, NJW 2007, 2332; 1998, 136; NJW 1998, 3486). Dass er nach der Höhe der Gebühren für die begehrte Prüfung der Erfolgsaussichten nach Akteneinsicht gefragt hätte, hat der Beklagte nicht dargetan. Lediglich zu dem Erstgespräch, innerhalb dessen das hier abgerechnete Mandat erteilt worden ist, soll Rechtsanwalt W. dem Zeugen H. erklärt haben, dieses sei kostenfrei; solle dann - wie geschehen - ein Auftrag erteilt werden, werde nach Gebührenordnung abgerechnet. Die behauptete weitere Gebührenauskunft soll dagegen erst im Anschluss an die Akteneinsicht in dem Gespräch vom 18. Juli 2006 erteilt worden sein.

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b) Überdies ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte von seinem Begehren Abstand genommen hätte, wenn er um die Höhe der entstehenden Gebühren gewusst hätte. Der Vortrag des Beklagten in der Berufungsinstanz geht dahin, entscheidend für ihn sei gewesen, dass "die Regelung der erblichen Auseinandersetzung" bzw. der "erbrechtlichen Problematik" mit einer Gebühr von ca. 15.000 EUR abgegolten sein solle (Berufungsbegründung). Tatsächlich beläuft sich die Gebührenforderung der Klägerin für die Tätigkeit in der Sache G. unter Berücksichtigung der durch das Landgericht insoweit unangefochten vorgenommenen Kürzung der Kostennote vom 11. Juni 2007 auf insgesamt 16.682,89 EUR (13.161,40 EUR für die Aushandlung des Vergleichs zzgl. der hier zugesprochenen 3.521,49 EUR). Hierbei handelt es sich um keine so gravierende Abweichung von den (angeblichen) Angaben der Klägerin, dass davon ausgegangen werden könnte, der Beklagte hätte den hier im Streit stehenden Auftrag bei einer entsprechenden Belehrung nicht erteilt.

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Nicht ersichtlich ist zudem, auf welche sonstige, kostengünstigere Weise der Beklagte das von ihm unstreitig erstrebte Ziel einer Überprüfung der anhängigen Erbangelegenheit bzw. seiner Chancen in dem Rechtsstreit hätte erreichen wollen. Zu seinem wiederholten Vortrag, der beauftragte Rechtsanwalt habe ihn um Aushändigung der ihm vorliegenden Unterlagen oder seinen bisherigen Prozessbevollmächtigten um Aushändigung der Prozessakten bitten können, hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Klägerin nur anhand der Gerichtsakten zuverlässige Informationen gewinnen konnte. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es gerade um die Überprüfung der Vorgehensweise des bereits tätigen Bevollmächtigten ging und die Klägerin zudem unwidersprochen vorgetragen hat, dass der Beklagte selbst keine genügenden Informationen über den Stand des Verfahrens geben konnte und dem bearbeitenden Rechtsanwalt lediglich ein ungeordnetes Konglomerat verschiedener Unterlagen übergeben hatte, entsprach es anwaltlicher Sorgfalt, selbst Einsicht in die Gerichtsakten zu nehmen.

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3. Der Vortrag des Beklagten ist schließlich für eine Gebührenvereinbarung nicht schlüssig, so dass es auf die - von dem Landgericht im Übrigen zutreffend bewertete - Frage der Wirksamkeit einer solchen nicht ankommt. Denn der Beklagte hat schon den Umfang der anwaltlichen Tätigkeiten, auf die sich die angebliche Zusage beziehen sollte, widersprüchlich und zudem so wenig konkret dargestellt, dass er hieraus keine Rechte herleiten kann. So hatte er erstinstanzlich zunächst ausgeführt, ein Vergleich mit der Gegenseite in der Sache G. habe nach Angaben der Klägerin 13.000 – 15.000 EUR kosten sollen (so auch in dem Parallelverfahren 10 O 189/09 Landgericht Mönchengladbach); mit Schriftsatz vom 7. September 2009 hat er dagegen behauptet, Rechtsanwalt W. habe zugesagt, "für die Abwicklung der Erbangelegenheit bzw. der Vergleichsverhandlungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung 13.000,00 € bis 15.000,00 € insgesamt für die gesamt Arbeit maximal" erheben zu wollen. Eine Vereinbarung, für eine bestimmte Tätigkeit einen bestimmten Betrag oder jedenfalls nicht mehr als diesen abrechnen zu wollen, lässt sich dem nicht entnehmen. Insbesondere spricht die zeitliche Abfolge dagegen, dass sich die Erklärung auf den Prozess 11 O 262/05 LG Mönchengladbach bezog. Denn bei der angeblichen Abgabe der Erklärung war der der Klägerin erteilte Auftrag erledigt.

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Aus dem von dem Beklagten vorgetragenen Schreiben zu der Abrechnung betreffend den Vergleich (vgl. 11 O 262/05 Landgericht Mönchengladbach) geht im Übrigen lediglich hervor, dass die Klägerin ihre Tätigkeit für den Beklagten in der Angelegenheit als erledigt, d.h. beendet, ansah und dass sie davon ausging, sämtliche Ansprüche des Beklagten seien ausgeglichen; bezüglich etwa noch ausstehender Honoraransprüche hat das Schreiben keinen Erklärungswert.

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II.

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An dieser Beurteilung hält der Senat fest. Die dagegen vorgebrachten Einwände des Beklagten im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21. Juni 2010 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Dem Vortrag des Beklagten, ihm sei zugesagt worden, dass für die Bearbeitung "des Falles" nicht mehr als dreizehn- bis fünfzehntausend Euro anfielen, ist nach wie vor eine Vereinbarung, für eine bestimmte Tätigkeit einen bestimmten Betrag oder jedenfalls nicht mehr als diesen abrechnen zu wollen, nicht schlüssig. Dass kostengünstigere Lösungen als die von den Beklagten gewählte nicht ersichtlich sind, hat der Senat bereits in dem vorstehend dargestellten Beschluss ausgeführt; hierzu trägt der Beklagte nichts Neues vor. Gleiches gilt zu der Frage einer Hinweispflicht auf entstehende Gebühren.

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III.

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Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren sind erfüllt. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

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IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.