Berufung: Anwaltshaftung wegen Nichtgeltendmachung des Nachteilsausgleichs (§113 BetrVG) in Insolvenz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Regress gegen seine frühere Anwältin, weil diese unterließ, den Nachteilsausgleich nach §113 BetrVG gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen. Streitpunkt ist, ob der Anspruch in der Insolvenz durchsetzbar ist und ob die Anwältin schadensersatzpflichtig ist. Das OLG gibt der Berufung teilweise statt: Die Beklagte haftet nach §§280, 328, 675 BGB; erhaltene Sozialplanzahlungen sind anzurechnen.
Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 32.134,05 € nebst Zinsen verurteilt wegen Unterlassung, den Nachteilsausgleich gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen.
Abstrakte Rechtssätze
Im eröffneten Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter einen Interessenausgleich zu versuchen; das Unterlassen kann die Stellung eines betriebsverfassungswidrigen Handelns und Anspruchs auf Nachteilsausgleich nach §113 BetrVG begründen.
Der Anspruch auf Nachteilsausgleich nach §113 BetrVG gilt auch bei Kündigungen nach Insolvenzeröffnung und ist bei der Bemessung nicht wegen der Insolvenzsituation zu kürzen.
Ein Rechtsanwalt, der einen Arbeitnehmer in Kündigungsschutzsachen vertritt, verletzt seine vertraglichen Pflichten und haftet nach §§280, 328, 675 BGB, wenn er pflichtwidrig unterlässt, einen zustehenden Nachteilsausgleich gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen.
Auf einen nach §113 BetrVG zuerkannten Nachteilsausgleich ist eine bereits aus einem Sozialplan erhaltene Leistung anzurechnen; die Bemessung des Ausgleichs richtet sich nach §113 Abs.1 i.V.m. §10 KSchG (z.B. übliche Regelabfindung als Berechnungsmaßstab).
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 3 O 327/05
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Dezember 2005 ver-kündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teil-weise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.134,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juni 2005 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 6% und die Be-klagte 94% zu tragen..
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 35.000 €.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte, die ihn in einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Detmold (3 Ca 1211/02) vertreten hatte, in Regress.
Der am 4. September 1949 geborene Kläger war seit dem 7. Juni 1979 bei der O.-GmbH & Co. KG als Versandarbeiter mit einem monatlichen Bruttolohn von (im Durchschnitt) zuletzt 2.975,83 € angestellt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 1. April 2002 (10a IN 23/02) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnet und Rechtsanwalt O in D. zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 21. April 2002 informierte der Insolvenzverwalter den Betriebsrat von seiner Absicht, den Betrieb der Insolvenzschuldnerin stillzulegen und die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmer zu kündigen. Mit Schreiben vom 30. April 2002 sowie nochmals mit weiterem Schreiben vom 24. Mai 2002 kündigte der Insolvenzverwalter mit der Begründung einer Betriebsstillegung die Arbeitverhältnisse des Klägers und einer Vielzahl weiterer Arbeitnehmer. Am 11. Juli 2002 wurde für die Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin ein Sozialplan vereinbart; die endgültige Schließung des Betriebs erfolgte am 31. Juli 2002.
Die Beklagte übernahm am 13. Mai 2002 im Auftrag der zuständigen Fachgewerkschaft die Vertretung des Klägers und erhob mit Klageschrift vom selben Tage Kündigungsschutzklage vor dem ArbG Detmold. Das Verfahren wurde durch Vergleich vom 3. November 2003 der für eine Vielzahl von Arbeitnehmern denselben Inhalt hatte, beendet. Insoweit wird auf die Anlage K 5 zur Klageschrift verwiesen. Der Kläger erhielt auf der Grundlage der im Vergleich getroffenen Regelungen aus dem Sozialplan eine Zahlung des Insolvenzverwalters von 2.087,99 €.
Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht, der Insolvenzverwalter habe ohne Versuch eines Interessenausgleichs eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG durchgeführt, da er die Kündigungen vom 30. April 2002 vor Einigung mit dem Betriebsrat und ohne Anrufung der Einigungsstelle ausgesprochen habe. Die Beklagte schulde ihm Schadensersatz, da sie es verabsäumt habe, hieraus die Konsequenzen zu ziehen und vor Abschluss des Vergleichs den ihm zustehenden Nachteilsausgleich aus § 113 BetrVG geltend zu machen. Den Schaden hat er bei einer Betriebszugehörigkeit von 23 Jahren mit 23 : 2 x 2.975,83 € = 34.222,04 € beziffert.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.222,04 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Juni 2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass es einen Interessenausgleich nicht gegeben habe. Der Abschluss des Sozialplans vor Durchführung der unternehmerischen Maßnahme begründe überdies die Vermutung, dass eine Verständigung auch hinsichtlich des Interessenausgleichs vorgelegen habe.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel unter Reduzierung um die aus dem Sozialplan erhaltene Zahlung weiter und beantragt nach Teilrücknahme der Klage,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 32.134,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juni 2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat nach Teilrücknahme der Klage uneingeschränkt Erfolg. Die Beklagte ist dem Kläger aus §§ 280 Abs. 1, 328, 675 BGB zum Schadensersatz in Höhe eines Betrages von 32.134,05 € verpflichtet, weil sie es pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen hat, gegen den Insolvenzverwalter der O. den Nachteilsausgleichsanspruch des Klägers aus § 113 Abs. 3 BetrVG geltend zu machen.
Im Einzelnen:
Im Rahmen eines - wie hier - eröffneten Insolvenzverfahrens kann dies jedenfalls nicht angenommen werden. Schon aus der Regelung des § 122 InsO ergibt sich, dass der Insolvenzverwalter einen Interessenausgleich versuchen muss (so ausdrücklich BAG AP Nr. 42 zu § 113 BetrVG = NJW 2004, 875).
Ohne Erfolg macht die Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. April 1994 (AP Nr. 27 zu § 113 BetrVG) geltend, der abgeschlossene Sozialplan begründe die Vermutung, dass auch eine Verständigung hinsichtlich des Interessenausgleichs vorgelegen habe. Eine solche Vermutung besteht nur dann, wenn die Vereinbarung über den wirtschaftlichen Ausgleich für die betroffenen Arbeitsnehmer vor Durchführung der Maßnahme i.S.d. § 111 BetrVG zustande gekommen ist. In jenem Fall hatten sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf eine erste Stufe der geplanten Betriebsänderung schriftlich geeinigt, bevor die Kündigungen ausgesprochen wurden. Hier ist die Kündigung am 30. April 2002 ausgesprochen, der Sozialplan aber erst am 11. Juli 2002 beschlossen worden. Zu irgendwelchen Teilvereinbarungen war es vor dem 30. April 2002 nicht gekommen. Die Höhe des Anspruchs des Klägers gegen den Insolvenzverwalter richtet sich gem. § 113 Abs. 1 BetrVG nach § 10 KSchG. Im Zeitpunkt der Kündigung war der Kläger 52 Jahre alt und sein Arbeitsverhältnis bestand knapp 23 Jahre; mithin hätte ein Ausgleich in Höhe eines Betrages von bis zu 15 Monatsverdiensten zuerkannt werden müssen. Entsprechend der üblichen Handhabung der Arbeitsgerichte hat der Kläger seinen Anspruch mit einem halben Monatsverdienst je Jahr der Betriebszugehörigkeit ("Regelabfindung") berechnet: 23 x 2.975,83 € x ½ = 34.222,04 €. Diese Berechnungsweise trägt dem jetzt vom Regressgericht auszuübenden gebundenen Ermessen hinreichend Rechnung. Entgegen der Auffassung der Beklagten hätte die Insolvenzsituation in der außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Insolvenzverwalter ebenso wenig wie überhaupt die wirtschaftliche Vertretbarkeit für die Arbeitgeberin bei der Bemessung des Ausgleichsbetrag berücksichtigt werden dürfen (BAG AP Nr. 42 zu § 113 BetrVG; Richardi/Annuß a.a.O. Rn. 49 m.w.N.). Dies folgt aus der Funktion des Nachteilsausgleichs, der eine Sanktion für das betriebsverfassungswidrige Verhalten des Arbeitgebers darstellt. In der Insolvenz hat der Nachteilsausgleich ebenfalls die Funktion, den Insolvenzverwalter zur Beachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 111 BetrVG anzuhalten und die Missachtung dieser Rechte zu sanktionieren. Die Interessen anderer Insolvenzgläubiger geben keinen Anlass für eine Begrenzung oder Minderung des Anspruchs auf Nachteilsausgleich. Soweit deren Ansprüche infolge des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens des Insolvenzverwalters geringer ausfallen, sind sie auf die Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO verwiesen (BAG a.a.O.). Auf den oben errechneten Ausgleichsanspruch ist allerdings die aus dem Sozialplan erhaltene Zahlung von 2.087,99 € anzurechnen (vgl. BAG AP Nr. 19 und Nr. 39 zu § 113 BetrVG, dort a.E.; Richardi/Annuß a.a.O. Rn. 65 und § 112 BetrVG Rn. 204 m.w.N.). Es verbleibt ein Betrag von 32.134,05 €. Dem trägt die im Senatstermin erklärte Teilrücknahme der Klage Rechnung. Die Ausgleichsforderung wäre bei rechtzeitiger Geltendmachung durch die Beklagte auch zu realisieren gewesen. Da die Kündigung vom Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung ausgesprochen worden ist, handelte es sich nicht um eine einfache Insolvenzforderung, sondern um eine Masseschuld gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Es kann dahinstehen, ob das pflichtwidrige Verhalten des Insolvenzverwalters im Falle einer Unzulänglichkeit der Masse zur Deckung des Anspruchs eine Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO gegenüber dem Kläger ausgelöst hätte (vgl. hierzu Richardi/Annuß Anhang zu § 113 BetrVG Rn. 19 m.w.N.). Denn die insoweit darlegungsbelastete Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen.
- Ohne Erfolg macht die Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. April 1994 (AP Nr. 27 zu § 113 BetrVG) geltend, der abgeschlossene Sozialplan begründe die Vermutung, dass auch eine Verständigung hinsichtlich des Interessenausgleichs vorgelegen habe. Eine solche Vermutung besteht nur dann, wenn die Vereinbarung über den wirtschaftlichen Ausgleich für die betroffenen Arbeitsnehmer vor Durchführung der Maßnahme i.S.d. § 111 BetrVG zustande gekommen ist. In jenem Fall hatten sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf eine erste Stufe der geplanten Betriebsänderung schriftlich geeinigt, bevor die Kündigungen ausgesprochen wurden. Hier ist die Kündigung am 30. April 2002 ausgesprochen, der Sozialplan aber erst am 11. Juli 2002 beschlossen worden. Zu irgendwelchen Teilvereinbarungen war es vor dem 30. April 2002 nicht gekommen.
- Die Höhe des Anspruchs des Klägers gegen den Insolvenzverwalter richtet sich gem. § 113 Abs. 1 BetrVG nach § 10 KSchG. Im Zeitpunkt der Kündigung war der Kläger 52 Jahre alt und sein Arbeitsverhältnis bestand knapp 23 Jahre; mithin hätte ein Ausgleich in Höhe eines Betrages von bis zu 15 Monatsverdiensten zuerkannt werden müssen. Entsprechend der üblichen Handhabung der Arbeitsgerichte hat der Kläger seinen Anspruch mit einem halben Monatsverdienst je Jahr der Betriebszugehörigkeit ("Regelabfindung") berechnet: 23 x 2.975,83 € x ½ = 34.222,04 €. Diese Berechnungsweise trägt dem jetzt vom Regressgericht auszuübenden gebundenen Ermessen hinreichend Rechnung. Entgegen der Auffassung der Beklagten hätte die Insolvenzsituation in der außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Insolvenzverwalter ebenso wenig wie überhaupt die wirtschaftliche Vertretbarkeit für die Arbeitgeberin bei der Bemessung des Ausgleichsbetrag berücksichtigt werden dürfen (BAG AP Nr. 42 zu § 113 BetrVG; Richardi/Annuß a.a.O. Rn. 49 m.w.N.). Dies folgt aus der Funktion des Nachteilsausgleichs, der eine Sanktion für das betriebsverfassungswidrige Verhalten des Arbeitgebers darstellt. In der Insolvenz hat der Nachteilsausgleich ebenfalls die Funktion, den Insolvenzverwalter zur Beachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 111 BetrVG anzuhalten und die Missachtung dieser Rechte zu sanktionieren. Die Interessen anderer Insolvenzgläubiger geben keinen Anlass für eine Begrenzung oder Minderung des Anspruchs auf Nachteilsausgleich. Soweit deren Ansprüche infolge des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens des Insolvenzverwalters geringer ausfallen, sind sie auf die Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO verwiesen (BAG a.a.O.). Auf den oben errechneten Ausgleichsanspruch ist allerdings die aus dem Sozialplan erhaltene Zahlung von 2.087,99 € anzurechnen (vgl. BAG AP Nr. 19 und Nr. 39 zu § 113 BetrVG, dort a.E.; Richardi/Annuß a.a.O. Rn. 65 und § 112 BetrVG Rn. 204 m.w.N.). Es verbleibt ein Betrag von 32.134,05 €. Dem trägt die im Senatstermin erklärte Teilrücknahme der Klage Rechnung.
- Die Ausgleichsforderung wäre bei rechtzeitiger Geltendmachung durch die Beklagte auch zu realisieren gewesen. Da die Kündigung vom Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung ausgesprochen worden ist, handelte es sich nicht um eine einfache Insolvenzforderung, sondern um eine Masseschuld gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Es kann dahinstehen, ob das pflichtwidrige Verhalten des Insolvenzverwalters im Falle einer Unzulänglichkeit der Masse zur Deckung des Anspruchs eine Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO gegenüber dem Kläger ausgelöst hätte (vgl. hierzu Richardi/Annuß Anhang zu § 113 BetrVG Rn. 19 m.w.N.). Denn die insoweit darlegungsbelastete Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen.
E. Der Zinsausspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.
Z T S Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG