Berufung: Abstehen vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren – Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erklärte im Berufungsrechtszug, vom Urkundenprozess gemäß §596 ZPO Abstand zu nehmen. Das Oberlandesgericht hob daraufhin das erstinstanzliche Vorbehaltsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück. Entscheidend war, dass das Abstehen sachdienlich und prozesswirtschaftlich war und den gleichen Streitstoff wie die Widerklage berührt. Die Kostenentscheidung blieb dem Schlussurteil vorbehalten.
Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; Vorbehaltsurteil aufgehoben und Zurückverweisung an das Landgericht zur erneuten Verhandlung
Abstrakte Rechtssätze
Das Abstehen vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren ist wie eine Klageänderung zu behandeln und zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich erachtet.
Die Sachdienlichkeit einer Klageänderung ist durch Abwägung der beiderseitigen Interessen zu prüfen; sie liegt vor, wenn die Änderung den Streitstoff klärt und weiteres Verfahren vermeidet, nicht aber bei Einführung eines völlig neuen, nicht verwertbaren Streitstoffs.
Dass durch die Klageänderung neue Parteivorträge oder Beweiserhebungen erforderlich werden und sich das Verfahren verzögert, steht der Sachdienlichkeit grundsätzlich nicht entgegen.
Macht die Klageänderung ein erstinstanzliches Urteil hinfällig, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 Nr. 5 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 1 O 182/10
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. November 2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung im ordentlichen Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Das Rechtsmittel des Beklagten hat vorläufigen Erfolg. Nachdem die Klägerin auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 31. Mai 2011 mit Schriftsatz vom 21. Juni 2011
- zulässig, dazu im Folgenden - erklärt hat, vom Urkundenprozess Abstand zu nehmen (§ 596 ZPO), ist das erstinstanzlich ergangene, mit der Berufung angefochtene Vorbehaltsurteil hinfällig geworden und war zur Klarstellung aufzuheben. Auf den Hilfsantrag der Klägerin ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen, § 538 Abs.2 Nr. 5 ZPO.
1.
Die Voraussetzungen, unter denen der Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 13. April 2011, XII ZR 110/09, NJW 2011, 2796 = MDR 2011, 936) es im Berufungsverfahren für zulässig erachtet hat, vom Urkundenprozess Abstand zu nehmen, liegen vor. Nach den in dieser Entscheidung entwickelten Grundsätzen ist das Abstehen vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren wie eine Klageänderung zu behandeln und daher zulässig, wenn - was hier nicht der Fall ist - der Beklagte einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält.
Die Beurteilung der Sachdienlichkeit erfordert eine Berücksichtigung, Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen. Dabei ist entscheidend, ob und inwieweit die Zulassung der geänderten Klage den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt, so dass sich ein weiterer Prozess vermeiden lässt (vgl. BGH, a.a.O.; NJW 1985, 1841, 1842). Eine Klageänderung ist danach nicht sachdienlich, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann. Der Sachdienlichkeit steht grundsätzlich nicht entgegen, dass aufgrund der Klageänderung neue Parteierklärungen und gegebenenfalls Beweiserhebungen notwendig werden und die Erledigung des Prozesses verzögert wird (BGH, a.a.O.; NJW 2000, 143, 144 m.w.N).
2.
Die Erklärung der Klägerin, vom Urkundenprozess Abstand zu nehmen, ermöglicht hier eine umfassende Erledigung des zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis und der hierauf bezogenen Bürgschaft schwebenden Streits über rückständige Mieten sowie etwaige Mängel des Mietobjekts. Vor dem Hintergrund des von der Klägerin ergänzend gestellten Zurückverweisungsantrags entspricht es dem Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit, das nunmehr zu führende ordentliche Verfahren über die Klage gemeinsam mit dem zwischenzeitlich in erster Instanz anhängigen Verfahren über die Widerklage, das in weiten Teilen den gleichen Streitstoff betrifft, gemeinsam zu betreiben und einer einheitlichen Entscheidung zuzuführen.
3.
Ob für ein Abstehen vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren zusätzlich die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO erfüllt sein müssen, kann der Senat schließlich ebenso wie der Bundesgerichtshof in dem von ihm zu entscheidenden Fall dahinstehen lassen, weil diese Voraussetzungen gegeben sind. Die Parteien haben hier bereits erstinstanzlich umfassend zu möglichen Leistungsverweigerungsrechten des Beklagten und vorliegenden Mängeln des Mietobjekts vorgetragen, so dass auch dieser Prozessstoff im Berufungsverfahren zu berücksichtigen war.
II.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist dem auf die erneute Verhandlung zu ergehenden Urteil des Landgerichts vorzubehalten, da erst bei dessen Erlass absehbar sein wird, ob die Berufung über die Aufhebung des angefochtenen Urteils hinaus in der Sache zu einer geänderten Entscheidung über das Klagebegehren führen wird.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.
Der Streitwert im Berufungsverfahren wird auf 10.650,50 EUR festgesetzt.