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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 U 191/12·03.06.2013

Widerruf eines Teilanerkenntnisses nach Räumung zulässig – Teil-Anerkenntnisurteil aufgehoben

ZivilrechtMietrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin klagte auf Räumung vermieteter Büro- und Kellerräume; der Beklagte hatte ein Teilanerkenntnis abgegeben, die Räume sodann geräumt und das Anerkenntnis widerrufen. Das OLG Düsseldorf gab der Berufung des Beklagten statt und hob das Teil-Anerkenntnisurteil auf, weil der Widerruf wirksam war. Entscheidend waren nachträglich eingetretene Erfüllung und damit fehlendes Interesse des Klägers an einem vollstreckbaren Titel.

Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; Teil-Anerkenntnisurteil aufgehoben und die darauf gerichtete Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anerkenntnis ist grundsätzlich unwiderruflich, es bestehen jedoch Ausnahmen, insbesondere bei Vorliegen eines Restitutionsgrundes gemäß § 580 ZPO, bei Rechtsmissbrauch oder bei nachträglich eintretenden Abänderungsgründen.

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Ein nachträglicher Widerruf eines Anerkenntnisses ist zulässig, wenn das Anerkenntnis durch ein Verhalten veranlasst wurde, das einen Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO begründet oder wenn nachträgliche Abänderungsgründe (§§ 323, 323a ZPO) eingetreten sind.

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Ist die streitige Forderung vor Erlass des Titels erfüllt, kann dem Kläger das berechtigte Interesse an der Erwirkung eines vollstreckbaren Anerkenntnisurteils fehlen, da er den Titel nach Erfüllung herauszugeben hat (§ 371 BGB).

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Die Zulässigkeit eines Widerrufs ist nicht allein dadurch auszuschließen, dass ansonsten eine Vollstreckungsabwehrklage zu erheben wäre; diese Klage ist nicht bereits durch das Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung präkludiert, wenn die Einwendung erst nach Abgabe des Anerkenntnisses entstanden ist.

Relevante Normen
§ 306 ZPO§ 307 ZPO§ 580 ZPO§ 323, 323a ZPO§ 238, 239 FamFG§ 767 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 11 O 53/12

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. September 2012 im schriftlichen Verfahren ergangene Teil-Anerkenntnisurteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert und die darauf gerichtete Klage abgewiesen.

                            Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

                            Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt EUR 6.902,--.

Gründe

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I.

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Die Klägerin schloss im Jahr 2008 mit dem Beklagten und dessen damaligem Sozius, Rechtsanwalt T., einen Mietvertrag über Räume im 5. und 6. Obergeschoss, einem Kellerraum und sechs Pkw-Stellplätze (Anlage K1, im Folgenden: MV) eines in O. gelegenen, näher bezeichneten Objekts. Das Mietverhältnis begann am 1. Juni 2009 und wurde auf die Dauer von 3 Jahren geschlossen. Es sollte sich um jeweils ein Jahr verlängern, falls nicht mit einer Frist von 12 Monaten gekündigt werde (§ 2 MV, GA 5). Am 31. Mai 2011 kündigte der Beklagte den Mietvertrag zum 31. Mai 2012 (Anlage K2, GA 18). Mit Schreiben vom 24. April 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, Rechtsanwalt T. sei aus der Sozietät ausgeschieden und andernorts geschäftsansässig.

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Nachdem der Beklagte das Mietobjekt mit Ablauf des 31. Mai 2012 nicht geräumt hatte, erhob die Klägerin am 12. Juni 2012 beim Landgericht Duisburg Räumungsklage und beantragte,

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den Beklagten zu verurteilen,

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die im 5. und 6. Obergeschoss der Grundbesitzung Duisburger Straße 531, 46049 Oberhausen gelegenen Mieträume, bestehend aus der jeweils gesamten Etage, diese wiederum bestehend aus jeweils zwei Toiletten, einer Küche, einem innen liegenden Treppenhaus sowie elf Büroräumen in der 5. Etage, weiteren zehn Büroräumen in der 6. Etage sowie               einem Empfang (6.               Etage), jeweils einem Abstellraum pro Etage sowie 2 Kellerräumen geräumt an sie herauszugeben.

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Der Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 12. Juli 2012 unter Verwahrung gegen die Kostenlast:

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Es erfolgt ein Teilanerkenntnis, sofern beantragt wird, ihn zu verurteilen, die im 5. Obergeschoss der Grundbesitzung Duisburger Straße 531, 46049 Oberhausen, gelegenen Räume, bestehend aus zwei Toiletten, einem Küchenraum, einem Raum mit Treppenaufgang sowie elf weiteren Büroräumen an die Klägerin herauszugeben, jeweils geräumt bis auf das Inventar in der Küche und den Toilettenräumen;

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sowie ein Teilanerkenntnis dahingehend, sofern beantragt wird, ihn zu verurteilen, bis zum 16. Juli 2012 die Mieträume im 6. Obergeschoss der Grundbesitzung Duisburger Straße 531,46049 Oberhausen, bestehend aus zehn Büroräumen, einem Treppenabgang, eines von der Klagepartei willkürlich als „Empfang“ bezeichneten Raumes, einer Küche und zwei Toilettenräumen, herauszugeben, geräumt bis auf das Inventar der Toilettenräumen;

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sowie ein Teilanerkenntnis dahingehend, zwei Kellerräume geräumt an die Klägerin herauszugeben, jedoch begrenzt auf die Kellerräume, welche in der Zeichnung Anlage B1 mit einem „X“ markiert sind, also die Räume „125 Umkleideräume Damen“, von der Außentreppe kommend 1. Tür links, sowie den Raum hinter der Glastür, d.h. der letzte Raum von der Außentreppe kommend immer geradeaus, dort mit Ausnahme des sich innerhalb des Raumes hinter der Glastür befindlichen Raums „Sauna“.

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Am 20. Juli 2012 räumte der Beklagte die Mieträume und warf die Schlüssel in den Briefkasten der Klägerin.

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Mit Schriftsatz vom 10. September 2012 hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Beklagte durch sein Anerkenntnis prozessual gebunden sei, auch wenn nicht zugleich ein Anerkenntnisurteil erlassen werde (GA 129). Über das vom Beklagten abgegebene Anerkenntnis hinaus hat sie die Erledigung der Hauptsache erklärt und im Übrigen den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt.

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Am 27. September 2012 erließ das Landgericht Duisburg - Einzelrichterin – ein Teil-Anerkenntnisurteil und verurteilte den Beklagten,

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- die im 5. Obergeschoss der Grundbesitzung Duisburger Straße 531,46049 Oberhausen, gelegenen Räume, bestehend aus zwei Toiletten, einem Küchenraum, einem Raum mit Treppenaufgang sowie elf weiteren Büroräumen an die Klägerin herauszugeben, jeweils geräumt bis auf das Inventar in der Küche und den Toilettenräumen;

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- bis zum 16. Juli 2012 die Mieträume im 6. Obergeschoss der Grundbesitzung Duisburger Str. 531,46049 Oberhausen, bestehend aus zehn Büroräumen, einem Treppenabgang, eines von der Klagepartei willkürlich als“ Empfang „bezeichneten Raumes, einer Küche und 2 Toilettenräumen herauszugeben, geräumt bis auf das Inventar der Toilettenräume;

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- zwei Kellerräume geräumt an die Klägerin herauszugeben, jedoch begrenzt auf die Kellerräume, welche in der Zeichnungsanlage B1 mit einem „X“ markiert sind, also die Räume „125 Umkleideräume Damen“, von der Außentreppe kommend 1. Tür links, sowie den Raum hinter der Glastür, d.h. der letzte Raum von der Außentreppe kommend immer geradeaus, dort mit Ausnahme des sich innerhalb des Raums hinter der Glastür befindlichen Raums „Sauna“.

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Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagte sei an das Anerkenntnis gebunden. Zwar sei nach erfolgter Räumung das Rechtsschutzbedürfnis weggefallen. Dies habe das Gericht aber nicht zu prüfen bzw. zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, welches dem Beklagten am 18. Oktober 2012 (GA 143 b) zugestellt wurde. Hiergegen richtet sich seine am 9. November 2012 eingegangene Berufung, die er zugleich begründet hat.

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Der Beklagte wendet sich gegen den Erlass des Teil-Anerkenntnisurteils und vertritt die Ansicht, dieses habe nach der Erfüllung des Räumungsanspruchs nicht mehr ergehen dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Berufungsschrift vom 9. November 2012 und die Schriftsätze vom 23. November 2012 und 18. Dezember 2012 verwiesen.

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Der Beklagte beantragt,

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das Teil-Anerkenntnisurteil aufzuheben und die Klage insofern abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, der Beklagte bleibe an das Anerkenntnis gebunden. Die bei einem Anerkenntnis eingeschränkte Prüfungsbefugnis habe das Landgericht zutreffend beachtet.

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Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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II.

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Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Teil-Anerkenntnisurteils und der Abweisung der darauf gerichteten Klage.

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1.

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Der Beklagte hat sein zunächst am 12. Juli 2012 (GA 42 f.) abgegebenes Teilanerkenntnis mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012 widerrufen, nachdem er am 20. Juli 2012 das Mietobjekt geräumt hatte und damit auch die Erfüllung des klägerischen Räumungsbegehrens eingetreten war. Dieser Widerruf war wirksam, weshalb das Landgericht dieser Erklärung zeitlich nachfolgend nicht das Teil-Anerkenntnisurteil vom 27. September 2012 hätte erlassen dürfen. Aufgrund des wirksamen Widerrufs kam es auf die im angefochtenen Urteil behandelte Frage des Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin nicht (mehr) an.

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Der Senat verkennt nicht, dass ein Anerkenntnis als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerruflich ist (vgl. hierzu auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, Vor §§ 306, 307 Rn. 6 m.w.N.; BeckOK/Elzer, ZPO, Stand: 15. Januar 2013; § 307 Rn. 29 m.w.N.). Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn es durch ein Verhalten veranlasst worden ist, das einen Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO abgäbe, die Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf das Anerkenntnis vorläge (vgl. hierzu BeckOK/Elzer, a.a.O. mit Beispielen und w.N.) oder wenn ein Abänderungsgrund im Sinne von §§ 323, 323 a ZPO, 238, 239 FamFG entsteht (vgl. BGH NJW 1993, 1718; BGHZ 80, 394; BGH FamRZ 2002, 88; Zöller/Vollkommer, a.a.O.; BeckOK/Elzer, a.a.O.). Im zuletzt genannten Fall soll verhindert werden, dass bei Dauerschuldverhältnissen eine der zwischenzeitlich veränderten materiellen Rechtslage widersprechende Entscheidung ergeht, wobei insoweit wesentlich ist, dass der Abänderungsgrund nach Abgabe des Anerkenntnisses eingetreten sein muss (vgl. BGH NJW 2002, 436, 438; 1993, 1717, 1719; KG FamRZ 2006, 1868 ff., Rz. 24, zitiert nach Juris; BeckOK/Elzer, a.a.O.).

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Entsprechendes muss auch für den Streitfall gelten. Hier kommt zwar keine Abänderungsklage in Betracht, allerdings – sofern man einen Widerruf nicht zuließe – die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO, die der Abänderungsklage zumindest ähnelt. Diese ist nicht gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert, weil das Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung ergangen ist und dagegen auch ein Einspruch nicht in Betracht kommt. Ausgeschlossen wäre eine Vollstreckungsabwehrklage analog § 767 Abs. 2 ZPO allenfalls dann, wenn die zu erhebende Einwendung bereits bei Abgabe des Anerkenntnisses begründet war, was im Streitfall jedoch nicht gegeben ist. Deshalb erscheint es schon aus prozessökonomischen Gründen geboten, dem Kläger den Widerruf seines Anerkenntnis wegen der nachfolgend eingetretenen Erfüllung zu gestatten, statt ihn auf eine vermeidbare Vollstreckungsabwehrklage zu verweisen.

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Der Senat hat weiterhin berücksichtigt, dass jedenfalls nach verbreiteter Auffassung bei Geldschulden die Annahme eines sofortigen Anerkenntnisses i.S.v. § 93 ZPO nicht gerechtfertigt ist, wenn nicht die Zahlung alsbald nach dem Anerkenntnis erfolgt (Zöller/Herget, a.a.O., § 93 Rn. 6 „Geldschulden“). Die gleichzeitige Erfüllung des Anspruchs kann aber schlechterdings nicht gefordert werden, wenn dem Schuldner anschließend der Widerruf seines Anerkenntnisses verwehrt wird.

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Hinzu kommt, dass ein anerkennenswertes Interesse der Klägerin daran, nach Erfüllung des Klageanspruchs noch ein Anerkenntnisurteil zu erhalten, nicht ersichtlich ist. Aufgrund der Erfüllung wäre sie nämlich verpflichtet, den vollstreckbaren Titel sofort an den Beklagten herauszugeben, § 371 BGB.

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2.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.

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Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt EUR 6.902,-- (2.900,-- zuzüglich USt. EUR 551,-- = EUR 3.451,--, bezogen auf 2 Monate = Juni und Juli 2012, die allein im Streit stehen) gemäß § 41 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. Senat MDR 2006, 1079 f.). Maßgebend ist hier nicht der Jahresbetrag gemäß § 41 Abs. 2 GKG, sondern der auf die streitige Zeit entfallende Betrag (vgl. auch Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, § 41 Rn. 11).