Formnichtigkeit anwaltlicher Honorarvereinbarung bei nicht schriftlicher Nebenabrede
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten aus abgetretenem Recht anwaltliches Honorar aus einer Honorarvereinbarung sowie hilfsweise Gebühren nach § 118 BRAGO. Das OLG hielt die Abtretung der Honorarforderung zwar für wirksam, verneinte aber eine wirksame Honorarvereinbarung wegen Nichteinhaltung der Schriftform nach § 3 Abs. 1 BRAGO. Eine mündlich vereinbarte aufschiebende Bedingung (Wirksamkeit erst nach Übersendung einer schriftlichen Vollmacht/Datumssetzung) sei formbedürftig und führe zur Gesamtnichtigkeit. Auch ein Gebührenanspruch nach § 118 BRAGO scheiterte an fehlender Substantiierung zu Tätigkeiten und Gegenstandswerten; die Klage wurde insgesamt abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; landgerichtliches Urteil teilweise abgeändert und Klage vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Abtretung einer anwaltlichen Honorarforderung ist nicht wegen § 49b BRAO nichtig, wenn der Zessionar aufgrund erteilter Vollmacht bereits rechtmäßig umfassende Kenntnis von der Angelegenheit hatte.
Eine Vergütungsvereinbarung, die die gesetzlichen Gebühren überschreitet, ist nach § 3 Abs. 1 BRAGO nur wirksam, wenn das Honorarversprechen in der vorgeschriebenen Schriftform abgegeben wird; bei Formmangel ist die Vereinbarung nach § 125 BGB nichtig.
Der Formzwang des § 3 Abs. 1 BRAGO erfasst das gesamte formbedürftige Rechtsgeschäft einschließlich wesentlicher Nebenabreden wie einer aufschiebenden Bedingung; ist eine solche Nebenabrede nicht schriftlich fixiert, ist die Vergütungsvereinbarung insgesamt formnichtig.
Eine Blanko- oder unvollständige Unterzeichnung genügt zur Wahrung der Schriftform nach § 3 Abs. 1 BRAGO nicht, wenn dadurch die Warnfunktion der Formvorschrift für den Auftraggeber unterlaufen wird.
Gebührenansprüche nach § 118 BRAGO setzen substantiierten Vortrag zu den vergütungsrelevanten Tätigkeiten, dem erteilten Mandat und der Herleitung der angesetzten Gegenstandswerte voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 3 O 30/00
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22. Dezember 2000 verkün-dete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abge-ändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.
Die Kläger haben aus §§ 675, 612 Abs. 2 BGB; 3, 118 BRAGO gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 11.984,58 DM.
1. Die Abtretung der Honorarforderung (§ 398 BGB) an die Kläger ist allerdings wirksam. Sie ist nicht im Hinblick auf § 49 b BRAO; 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nichtig nach § 134 BGB.
Den Zessionaren hatte der Beklagte sämtlich Strafprozessvollmacht erteilt, so dass sie bereits vor der Abtretung rechtmäßig umfangreich Kenntnis von dem Strafverfahren gegen den Beklagten nehmen konnten. Ob es nach § 49 b Abs. 4 BRAO neuer Fassung grundsätzlich noch einer Einwilligung des Mandanten in die Abtretung einer Honorarforderung an einen anderen Rechtsanwalt bedarf (vergleiche bejahend: Prechtel, NJW 1997, 1813, Berger NJW 1995, 1406, 1407, OLG Düsseldorf, 2. Zivilsenat, zu § 43 a Abs. 3 Patentanwaltsordnung, NJW RR 1999, 1583, 1584; verneinend: Feuerich / Braun, 5. Auflage, § 49 b BRAO, Rdnr. 36, Kleine-Cosak, 2. Auflage, § 49 b BRAO, Rdnr. 19) kann dahinstehen. Schon zu der bis zum 8. September 1994 bestehenden Rechtslage hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Einwilligung entbehrlich ist, wenn der Zessionar bereits vor der Abtretung rechtmäßig umfangreich Kenntnis von der Angelegenheit nehmen konnte (vergleiche BGH MDR 2001, 1139, MDR 1997, 197). Dieser Fall ist hier gegeben. Angesichts der Bevollmächtigung sämtlicher Kläger zur Strafverteidigung, die zeitlich vor der Abtretung erfolgt ist, bedurfte es zu ihrer Wirksamkeit nicht der Einwilligung des Beklagten.
2. Den geltend gemachten Honoraranspruch können die Kläger nicht auf die von ihnen vorgelegte Honorarvereinbarung stützen. Denn die nach § 3 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BGB erforderliche Schriftform des Honorarversprechens ist nicht eingehalten, was gemäß § 125 BGB die Nichtigkeit des Versprechens zur Folge hat.
Nach § 3 Abs.1 BRAGO kann der Rechtsanwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers, schriftlich abgegeben worden ist.
a)
Dass die Kläger eine höhere als die gesetzliche Vergütung geltend machen, ergibt sich daraus, dass Rechtsanwalt B für die Tätigkeiten, die Gegenstand der Honorarvereinbarung waren, nur die Hälfte der in § 83 Abs. 1, 3 BRAGO bestimmten Gebühren erhalten würde. Da das Strafverfahren gegen den Beklagten vor einer großen Strafkammer geführt wurde und er sich zeitweise nicht auf freiem Fuß befand, beträgt der gesetzliche Gebührenanspruch höchstens 950,00 DM, nämlich die Hälfte des um 25 % erhöhten Betrages von 1.520,00 DM (§ 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BRAGO). Unter Hinzurechnung der Umsatzsteuer (§ 25 Abs. 2 BRAGO) ergibt sich danach ein gesetzlicher Gebührenanspruch von höchstens 1.102,00 DM. Selbst unter Hinzurechnung eines Pauschsatzes für Post und Te-lekommunikationsdienstleistungen i. H. v. 30,00 DM nach § 26 BRAGO und der auf diesen Betrag entfallenden Umsatzsteuer von 4,80 DM wird der mit der Klage geltend gemachte Betrag bei weitem nicht erreicht.
Für die Frage, ob mit der Honorarvereinbarung höhere als die gesetzlichen Gebühren geltend gemacht werden, kann dahinstehen, ob Rechtsanwalt B den Beklagten auch in Steuerstrafsachen anwaltlich vertreten hat. Denn die §§ 83 ff: BRAGO regeln den gesetzlichen Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes auch für solche Strafverfahren (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/von Eiken/Madert, 14. Auflage, vor § 83 BRAGO, Rdnr. 1).
Eine Überschreitung der gesetzlichen Gebühren im Sinne des §3 Abs.1 BRAGO ist auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Kläger geltend machen, unabhängig von der Honorarvereinbarung Anspruch auf eine Geschäfts- und Besprechungsgebühr nach einem Gegenstandswert von 1,5 Mio. DM nach § 118 BRAGO gegen den Beklagten haben. Denn Gegenstand der Honorarvereinbarung waren ausschließlich Tätigkeiten, die von den §§ 83, 84 und 91 BRAGO erfasst werden.
c)
Da für die Tätigkeiten, die von der Honorarvereinbarung erfasst wurden, die gesetzlichen Gebühren überschritten werden, ist kein Fall des § 3 Abs. 5 BRAGO gegeben, nach der der Rechtsanwalt in außergerichtlichen Angelegenheiten Tauschvergütungen und Zeitvergütungen vereinbaren kann, die niedriger als die gesetzlichen Gebühren.
d)
Das tatsächliche Vorbringen der Kläger im Berufungsrechtszug belegt eine wirksame Honorarvereinbarung nach § 3 Abs. 1 BRAGO nicht.
Nach ihrem letzten Vorbringen, das von dem Vorbringen in 1. Instanz und der Bekundung des Zeugen B in 1. Instanz erheblich abweicht, ohne, dass dies nachvollziehbar erläutert ist, wurde die Honorarvereinbarung schon am 27. Oktober 1997 (und nicht am 17. November 1997) unterschrieben. Zu diesem Zeitpunkt habe die endgültige Mandatierung des Rechtsanwaltes B durch den Beklagten ausgestanden und erst mit Übersendung einer Strafprozessvollmacht erfolgen sollen. Diese sei dann am 17. November 1997 per Telefax eingegangen, woraufhin Rechtsanwalt B das Datum dieses Tages in die Vereinbarung eingesetzt habe.
Mithin stand die Wirksamkeit der am 27. Oktober 1997 getroffenen Honorarvereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Beklagte eine schriftliche Prozessvollmacht übersandte (§ 158 Abs. 2 BGB), den Zeugen B also "endgültig mandatierte".
Diese Bedingung ist in der Honorarvereinbarung auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck gekommen. Im Hinblick auf die gemäß § 3 Abs.1 BRAGO zu wahrende Schriftform bedeutet dies, dass eine wesentliche Nebenabrede nicht schriftlich fixiert worden ist. Dies hat gemäß § 125 BGB die Formnichtigkeit der Honorarvereinbarung im Ganzen zur Folge. Denn der Formzwang erstreckt sich auf das gesamte formbedürftige Rechtsgeschäft einschließlich aller Nebenabreden (vgl. BGH NJW RR 1997, 1537). Dazu zählt auch eine aufschiebende Bedingung (vgl. BGH NJW 1996, 2792, 2793; Münchener Kommentar - Einsele, 4. Auflage, § 125 BGB, Rdnr. 30).
Die hier vereinbarte Nebenabrede war auch nicht belanglos. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger im Berufungsrechtszug, dass durch Unterzeichnung und Übergabe der Honorarvereinbarung an Rechtsanwalt B allein noch keine Rechtswirkungen hervorgerufen werden sollten. Dies ist bedeutsam, da im Regelfall der Übergabe einer Honorarvereinbarung eine zumindest konkludente Mandatserteilung entnommen werden kann. Nach dem Willen des Parteien sollte es - folgt man dem aktualisierten Vorbringen der Kläger - hier gerade anders sein. Der Anwaltsvertrag sollte erst noch geschlossen werden; ein Gebührenanspruch bestand noch nicht.
e)
Die aufschiebende Bedingung ist auch nicht dadurch wirksam zum Ausdruck gebracht worden, dass der Beklagte Rechtsanwalt B ermächtigt hat, die zunächst bewusst unvollständig ausgefüllte Honorarvereinbarung durch das Datum des Tages zu ergänzen, an dem ihm eine schriftliche Prozessvollmacht des Beklagten zuging.
Zwar verlangt § 126 Abs. 1 BGB zur Einhaltung der Schriftform lediglich, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet ist. Danach braucht der Text nicht fertiggestellt zu sein, wenn die Unterschrift geleistet wird. Der Erklärende kann das Papier auch blanko unterzeichnen. Die Schriftform ist in diesem Falle mit Vervollständigung der Urkunde gewahrt. Jedoch kann sich aus dem Sinn und Zweck des Formgebots etwas anderes ergeben (BGH NJW 1999, 950, 952). Der Bundesgerichtshof hat dies in den letzten Jahren für die Bürgschaft (vgl. BGHZ 132, 119) die Belehrung nach § 4 Verbraucherkreditgesetz (a. a. O., S. 126) und im Falle des § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG (vgl. BGH NJW 1999, 950, 952) angenommen. In allen Fällen hat der Bundesgerichtshof die Warnfunktion der Formvorschriften hervorgehoben. Eine blanko Unterschrift kann allerdings auch nach neuerer Rechtssprechung zur Einhaltung der Schriftform noch ausreichen, wenn diese nicht allein dem Schutzbedürfnis des Unterzeichnenden dient (vgl. OLG Hamburg, NJW RR 1998, 407, 408 zum Blankowechsel).
§ 3 Abs. 1 BRAGO zählt jedoch zu den Vorschriften, die eine Schriftform in ganz überwiegendem Interesse des Unterzeichnenden anordnen und bei denen eine Blankounterzeichnung nicht ausreicht. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass die Vorschrift eine schriftliche Erklärung fordert, die nicht in der Vollmacht oder einem Vordruck, der auch andere Erklärungen umfasst, enthalten sein darf. Ferner entspricht es überwiegender Auffassung, dass eine telegraphisch oder per Telefax übermittelte Erklärung zur Wahrung der Schriftform im Sinne des § 3 Abs. 1 BRAGO nicht ausreicht (vergleiche Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer, 8. Auflage, § 3 BRAGO, Rdnr. 17).
Der Streitfall ist zwar dadurch gekennzeichnet, dass der Beklagte nach dem Vorbringen der Kläger eine Erklärung unterzeichnet hat, die weitgehend formuliert war. Gleichwohl fehlte ein entscheidender Punkt, nämlich die Einfügung des Datums nach Übersendung einer schriftlichen Strafprozessvollmacht, die das Versprechen erst wirksam werden lassen sollte. Ohne die Übersendung einer schriftlichen Vollmacht und der Einfügung des Datums musste der Beklagte annehmen, verbindlich noch keine Erklärung abgegeben zu haben. Der von § 3 Abs. 1 BRAGO bezweckten Warnung des Auftraggebers war deshalb nicht dadurch genüge getan, dass der Beklagte Rechtsanwalt B - nach dem Vorbringen der Kläger- mündlich ermächtigte, das unvollständig ausgefüllte Honorarversprechen durch das Datum des Tages zu ergänzen, an dem ihm eine schriftliche Strafprozessvollmacht zuging.
f)
Die Berufung des Beklagten auf die Formnichtigkeit des Honorarversprechens verstößt nicht gegen Treue und Glauben (§ 242 BGB). Der Einwand der Formnichtigkeit ist insbesondere nicht im Hinblick darauf ausgeschlossen, dass der Beklagte auf eine Gebührenrechnung vom 16. Januar 1998 einen Betrag von 6.154,92 DM gezahlt hat. Die folgt schon daraus, dass die Kläger und der Zeuge B mit dieser Gebührenrechnung im Wesentlichen einen Vorschussanspruch aus § 17 BRAGO eingefordert haben, ohne dabei auf die lediglich mit Rechtsanwalt B getroffene Honorarabrede Bezug zu nehmen.
g.)
Der Einwand der Formnichtigkeit ist dem Beklagten ferner nicht im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO versagt. Diese Vorschrift bestimmt lediglich, dass der Auftraggeber, der freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet hat, das Geleistete nicht deshalb nicht deshalb zurückfordern kann, weil seine Erklärung der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nicht entspricht. Um diese Frage geht es aber im Streitfall nicht. Die Kläger beanspruchen über die geleisteten 6.154,92 DM hinaus weitere Zahlungen auf der Grundlage der Honorarvereinbarung.
h)
An ihrem ursprünglichen Vorbringen, die Vereinbarung sei am 17. November 1999 von den Beklagten unterzeichnet worden, halten die Kläger nicht fest. Ausweislich der Berufungserwiderung machen sie sich die Bekundung des Zeugen B in 1. Instanz, nach der dieser sich ganz sicher war, dass die Vereinbarung am 17. November 1997 in seinem Beisein unterschrieben wurde, nicht zu eigen, nachdem der Beklagte geltend gemacht hat, er sei an diesem Tage nicht mit Rechtsanwalt B zusammengetroffen.
i)
Nach dem Vorbringen des Beklagten ist die von den Klägern vorgelegte Honorarvereinbarung insgesamt blanko unterzeichnet worden und sollte für den Kläger zu 2) gelten. Nimmt man dies als richtig an, so ist die nach § 3 Abs. 1 BRAGO erforderliche Schriftform des Honorarversprechens ebenfalls nicht eingehalten (s.o. unter e) ).
2. Die Kläger haben gegen den Beklagten auch keinen Gebührenanspruch aus § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO nach Maßgabe ihrer Gebührenrechnung vom 10. Oktober 2001.
Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt, für welche Tätigkeiten sie insoweit eine Vergütung beanspruchen. Auch ist nicht ansatzweise dargelegt, wie sich die in der Gebührenrechnung vom 10. Oktober 2001 angegebenen Gegenstandswerte erklären. Die nicht näher substantiierte Behauptung, der Beklagte habe Rechtsanwalt B mit der Wahrnehmung seiner Interessen in anhängigen Straf- und Steuerangelegenheiten mandatiert, ist überdies unzureichend, um zu belegen, dass den Klägern aus abgetretenem Recht ein Gebührenanspruch nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO zusteht. Hierzu hätte es eingehender Darlegung bedurft, welche Mandate der Beklagte Rechtsanwalt B erteilt haben soll. Auf die Strafprozessvollmacht vom 17. November 1997 können sich die Kläger insoweit nicht berufen, da sich aus ihnen eine Mandatierung mit steuerrechtlichen Angelegenheiten nicht ergibt.
3)
Tatsächliches Vorbringen aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Kläger vom 23. November 2001 bleibt gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt. Es bestehen keine Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bestand ausreichende Gelegenheit, den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der gesetzlich geschuldeten Gebühren nachvollziehbar zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen (§ 546 Abs. 1 ZPO).
Der Wert der Beschwer für die Kläger und der Streitwert für das Berufungsverfahren betragen 11.984,58 DM.
E D (VRiOLG) (RaOLG) (RaLG)
- E D (VRiOLG) (RaOLG) (RaLG)