Berufung gegen Zahlung von Leasingraten zurückzuweisen: Kein Zurückbehaltungsrecht, §313 nicht anwendbar
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte rügt seine Verurteilung zur Zahlung von Leasingraten aus drei Leasingverträgen und beruft sich u.a. auf ein Leistungsverweigerungsrecht, Schadensersatzansprüche und Wegfall der Geschäftsgrundlage. Der Senat hält die Berufung für erfolglos und will sie im Beschlussverfahren zurückweisen. Begründet wird dies damit, dass Leasing- und Programmanbietervertrag rechtlich getrennt sind, kein Zurückbehaltungsrecht nach §320 BGB besteht, kein haftungsbegründender Pflichtverstoß vorliegt und §313 BGB nicht anwendbar ist.
Ausgang: Berufung des Beklagten wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht im Beschlussverfahren zurückzuweisen (Verwerfung der Berufung).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Gegenschuldner eine geschuldete Gegenleistung zu erfüllen hat; eine rechtliche Trennung von Leasing- und Programmanbietervertrag begründet insoweit kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Leasinggeber.
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Leasinggeber wegen Verhaltens eines Vermittlers erfordert, dass der Vermittler als Erfüllungsgehilfe pflichtwidrig handelt und diese Pflichtverletzung dem Leasinggeber zuzurechnen ist.
Das Verwendungs- bzw. wirtschaftliche Risiko des Leasingnehmers verbleibt grundsätzlich beim Leasingnehmer (§ 537 Abs. 1 BGB); ein Insolvenzeintritt des Programmanbieters führt nicht von vornherein zum Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB.
Aufklärungs- und Beratungsanforderungen des Leasinggebers über das Insolvenzrisiko eines rechtlich selbständigen Programmanbieters sind begrenzt; eine weitergehende Aufklärungspflicht kann nicht ohne konkrete Anhaltspunkte für ein betrügerisches oder ungewöhnlich riskantes Geschäftsmodell angenommen werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 5 O 192/06
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussver-fahren zurückzuweisen. Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen ei-ner Frist von z w e i W o c h e n schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
2. Der für den 08. Mai 2007 geplante Senatstermin entfällt.
Rubrum
Das Rechtsmittel, mit welchem der Beklagte seine Verurteilung zur Zahlung von Leasingraten in Höhe von 5.572.92 EUR (richtig und berichtigungsfähig: 5.562.92 EUR) nebst Zinsen aus drei Leasingverträgen über jeweils eine Audiovisuelle TV-Anlage (Wartezimmer TV) für den Zeitraum Juni 2005 bis April 2006 bekämpft, hat im Ergebnis keine hinreichende Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine ihm günstigere Entscheidung. Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren sind erfüllt. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
1. Der Beklagte hat kein Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 Abs. 1 BGB. Ein solches Recht hätte er nur dann, wenn die Klägerin neben der (gewährleisteten) Gebrauchsüberlassung der TV-Anlage auch die Lieferung des TV-Programms und (vor allem) die Zahlung des Entgelts (Subventionszahlung) schulden würde. Das ist indes nicht der Fall, auch wenn der Leasingvertrag mit der Klägerin und der Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Programmanbieter (V. AG) gleichzeitig abgeschlossen worden sind. Die eindeutige rechtliche Trennung zwischen beiden Verträgen lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Klägerin die hier umstrittenen Leistungen nicht schuldet (vgl. BGH NJW-RR 2004, 628 sub Nr. II).
2. Der Beklagte hat auch keinen auf das negative Interesse, nämlich auf die Befreiung von der Zahlungsverbindlichkeit gerichteten Schadensersatzanspruch gemäß §§ 241 Abs. 2, 276, 278, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB. Der Vermittler S. war zwar Erfüllungsgehilfe der Klägerin, soweit es um die Vorbereitungen zum Abschluss des Leasingvertrags gegangen ist. Der Vermittler hat in diesem Zusammenhang keine die Klägerin treffenden und ihr zurechenbaren Pflichten verletzt. Im Unterschied zu dem vom Senat entschiedenen Fall (vgl. OLGR Düsseldorf 2001, 2, 4f) gibt es im Streitfall mit Blick auf die eindeutige rechtliche Trennung der Verträge sowie die eindeutige Abgrenzung der jeweils aus dem einen und dem anderen Vertrag geschuldeten Leistungen keinen vernünftigen Zweifel am jeweiligen Leistungsumfang und daran, wer der jeweilige Schuldner ist. Das hat die Klägerin im Übrigen im Leasingantrag oberhalb der Unterschriftsleiste klar gestellt. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, er habe die Vertragstexte vor Unterzeichnung nicht gelesen. Maßgeblich ist, dass der Vermittler bei der persönlichen Beratung dem Beklagten verdeutlicht hat, dass die Lieferung der Leasingsache (TV-Anlage) und die Lieferung des TV-Programms nebst Subventionszahlungen nicht von der Klägerin stammen. Das hat der Beklagte, wie er in der Klageerwiderung auch einräumt, richtig verstanden. Auch die Erläuterung des Vermittlers, dass die Investition "kostenneutral" sei, war richtig, wobei der Beklagte auch verstanden hatte, dass er der Klägerin die Leasingraten schuldet. In diesem Zusammenhang ohne rechtliche Relevanz ist, dass der Aufwand wirtschaftlich kompensiert werden sollte durch die Subventionszahlungen der Programmanbieterin und dass der Beklagte das damit verbundene Insolvenzrisiko der Programmanbieterin nicht bedacht oder falsch eingeschätzt hat. Die Aufklärung über diese Gefahr, sofern sie überhaupt geschuldet sein sollte, fällt jedenfalls in den Pflichtenkreis der Programmanbieterin und nicht der Klägerin (vgl BGH CR 1995, 527, 529f). Ob etwas Anderes dann gelten würde, wenn das Geschäftskonzept der Programmanbieterin auch für die Klägerin erkennbar betrügerisch angelegt gewesen wäre (vgl. dazu BGH NJW-RR 2004, 628 sub Nr. III.2 und neuerdings zum Fall vermittelter und bankfinanzierter "Schrottimmobilien" BGH, Urt. v. 20. März 2007, Az. XI ZR 414/04), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Derartige Anhaltspunkte hat der Beklagte nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
3. Schließlich ist mit dem Insolvenzeintritt des TV-Anbieters auch nicht die Geschäftsgrundlage der Leasingverträge im Sinne des § 313 BGB in Wegfall geraten. Das Verwendungsrisiko trägt der Leasingnehmer (§ 537 Abs. 1 BGB); es kann nicht unter Anwendung des § 313 BGB auf den Leasinggeber abgewälzt werden (vgl Senat OLGR Düsseldorf 2006, 103 = DWW 2006, 23 = GuT 2006, 26 m.w.N.).
II. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an.
Z. T. H.
Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richterin am OLG