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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 U 183/10·02.05.2011

Internationale Zuständigkeit nach LugÜ I durch rügelose Einlassung begründet

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZuständigkeitZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Rechtsanwalt verlangte von einer in der Schweiz wohnhaften Erbin restliches Anwaltshonorar aus einer Nachlassangelegenheit. Das Landgericht wies die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig ab. Das OLG Düsseldorf bejahte die Zuständigkeit nach Art. 18 LugÜ I, weil die Beklagte bereits sachlich zur Klage erwidert hatte, ohne zugleich die Zuständigkeit zu rügen. Das Urteil wurde aufgehoben und der Rechtsstreit zur erstmaligen materiell-rechtlichen Prüfung an das Landgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Aufhebung der erstinstanzlichen Unzulässigkeitsabweisung und Zurückverweisung zur Sachprüfung wegen rügeloser Einlassung nach Art. 18 LugÜ I.

Abstrakte Rechtssätze

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Die internationale Zuständigkeit nach Art. 18 Satz 1 LugÜ I wird begründet, wenn der Beklagte sich durch eine sachliche Klageerwiderung auf das Verfahren einlässt, ohne zugleich die fehlende Zuständigkeit zu rügen.

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Eine bloße Verteidigungsanzeige nach nationalem Prozessrecht stellt für sich genommen regelmäßig noch keine Einlassung im Sinne von Art. 18 LugÜ I dar; maßgeblich ist die inhaltliche Befassung mit dem Streitgegenstand ohne Zuständigkeitsrüge.

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Im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens ist die Frage der rechtzeitigen Zuständigkeitsrüge autonom nach Art. 18 LugÜ I zu beurteilen; nationale Vorschriften zur rügelosen Einlassung treten insoweit zurück.

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Wird eine Klage zunächst im Urkundenprozess erhoben und nachfolgend in das ordentliche Verfahren übergeleitet, kann eine in diesem Stadium abgegebene sachliche Stellungnahme ohne Zuständigkeitsrüge die internationale Zuständigkeit begründen.

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Liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel darin, dass das Erstgericht trotz bestehender Zuständigkeit die Klage als unzulässig abweist und deshalb keine Sachprüfung vornimmt, ist die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zulässig.

Relevante Normen
§ Art. 54 Abs. 1 LugÜ-I§ Art. 18 S. 1 LugÜ-I§ 39 ZPO§ 276 Abs. 1 ZPO§ Art. 24 EuGVVO§ Art. 24 EuGVO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 13 O 271/09

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Oktober 2010 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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A.

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Die Beklagte, Schweizer Staatsbürgerin mit Wohnsitz in der Schweiz, hat ihren zuletzt in der Schweiz wohnhaft gewesenen Ehemann (künftig: Erblasser), der deutscher Staatsangehöriger gewesen ist, allein beerbt. Dieser hatte erhebliches Vermögen hinterlassen, darunter ein in Düsseldorf niedergelassenes Unternehmen sowie dort belegenen Grundbesitz. Die Beklagte wurde von der in Berlin wohnhaften leiblichen Tochter des Erblassers aus dessen geschiedener Ehe wegen des gesetzlichen Pflichtteils in Anspruch genommen, und zwar im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft und Rechenschaftslegung bezüglich des gesamten Nachlasses (künftig: Nachlassangelegenheit).

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Der klagende Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Düsseldorf hat die Beklagte wegen der Nachlassangelegenheit mit der am 17. August 2009 beim Landgericht Düsseldorf erhobenen Klage im Urkundenprozess auf Zahlung von Anwaltshonorar (5.354,76 € nebst Zinsen) in Anspruch genommen, nachdem sie am 16. März 2009 alle ihm übertragenen Mandate gekündigt und über einen Vorschuss hinaus (53.573,80 €) keine weitere Zahlung bewirkt hatte. Das Landgericht ordnete das schriftliche Vorverfahren und unter Belehrung der Säumnisfolgen ferner an, die Beklagte habe bis zum 31. August 2009 ihre Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen und bis zum 22. September 2009 auf die Klage zu erwidern.

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Die zunächst von Rechtsanwalt B. in Düsseldorf (künftig: Erstanwalt) vertretene Beklagte zeigte fristgemäß ihre Verteidigungsbereitschaft an mit der Ankündigung, Klageabweisung beantragen zu wollen. Ferner erwiderte sie fristgemäß auf die Urkundenklage, rügte die gewählte Klageart und nahm hilfsweise sachlich zum Honoraranspruch Stellung. Als daraufhin der Kläger vom Urkundenprozess Abstand nahm und auf die hilfsweise zu Grund und Höhe vorgebrachten Einwendungen der Beklagten replizierte, beendete das Landgericht das schriftliche Vorverfahren und beraumte Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 12. April 2010 an, den es später auf den 4. Oktober 2010 verlegte. In der Zwischenzeit hatten die Parteien mehrfach Schriftsätze gewechselt, in denen sie ihre unterschiedlichen Standpunkte zum Grund und zur Höhe des Honoraranspruchs austauschten, die Beklagte insbesondere durch den Schriftsatz des Erstanwalts vom 15. Dezember 2009.

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Mit dem beim Landgericht am 27. September 2010 eingegangenen Schriftsatz ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten leugnete sie erstmals einen inländischen Wohnsitz, rügte die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und nahm ergänzend zum geltend gemachten Anspruch Stellung.

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Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit wenn nicht den Haupt-, so doch jedenfalls einen inländischen Zweitwohnsitz gehabt. Er hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.354,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07. April 2009 zu zahlen.

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Die Beklagte, die weiter in erster Linie die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts leugnet, hat um Klageabweisung gebeten. In sachlicher Hinsicht hat sie geltend gemacht: Der Kläger sei in dieser Nachlassangelegenheit nicht beauftragt worden, jedenfalls aber habe er sie wegen Falschberatung von dem Honorar, das auch im Übrigen nicht in der geltend gemachten Höhe bestehe, freizustellen; äußerst hilfsweise rechne sie mit dem gezahlten Vorschuss auf.

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Das Landgericht hat die Klage mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Es könne weder ein inländischer Wohnsitz der Beklagten noch eine internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus sonstigen Gründen festgestellt werden.

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Gegen diese Beurteilung richtet sich die Berufung des Klägers, der unverändert der Auffassung ist, die Beklagte könne im Inland verklagt werden. Er beantragt,

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das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen, hilfsweise das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte den erstinstanzlich gestellten Anträgen gemäß zu verurteilen.

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Die Beklagte, die für den Fall der Annahme der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Gericht des ersten Rechtszuges einverstanden ist, beantragt im Übrigen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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B.

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Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Sie ist begründet mit der Maßgabe, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit auf den beiderseitigen Antrag an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen ist, um ihm Gelegenheit zu geben, sich (erstmalig) mit dem materiellrechtlichen Vorbringen der Parteien auseinander zu setzen.

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I. Die Rechtsauffassung des Landgerichts, es sei international nicht zuständig, ist unzutreffend. Dabei kann mangels Entscheidungserheblichkeit die unverändert umstrittene Frage offen bleiben (vgl. dazu Geimer/Schütze, Eu-ZVR, 3. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn.27), ob die Beklagte im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit neben ihrem Wohnsitz in der Schweiz auch einen inländischen gehabt hat.

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1. Die internationale Zuständigkeit richtet sich im Streitfall nach dem Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (BGBl II 1994, 2658, künftig: LugÜ-I), dem beide hier beteiligten Staaten gemäß Art. 54 Abs. 1 LugÜ-I beigetreten sind, nämlich die Schweiz am 01. Januar 1992 und die Bundesrepublik Deutschland am 30. September 1994 (vgl. BGBl 1995 II S. 221). Das Übereinkommen stimmt, soweit hier relevant, wörtlich überein mit dem (am 28. Februar 2002 für die EU-Staaten - mit Ausnahme Dänemarks - außer Kraft getretenen) Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) vom 27. September 1968 und der am 01. März 2002 für die EU-Staaten - mit Ausnahme Dänemarks - in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), so dass auf die zu beiden Parallelvorschriften ergangene Rechtsprechung und das sie kommentierende Schrifttum zurückgegriffen werden kann.

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2. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts ist schon dadurch begründet worden, dass die Beklagte, bevor sie erstinstanzlich erstmals mit Schriftsatz vom 24. September 2010 (GA 69) die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts im Sinne des Art. 18 S. 1 LugÜ-I bestritten hat, sich bereits auf das Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf eingelassen hatte. Dies hat sie jedenfalls durch den Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 getan, in dem sie - nach Abstandnahme des Klägers vom Urkundenprozess - auf die Klage sachlich erwidert hat, ohne wenigstens gleichzeitig die internationale Zuständigkeit des vom Kläger angerufenen Gerichts zu rügen.

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a) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird, soweit feststellbar, einhellig die Rechtsauffassung vertreten, dass sich die beklagte Partei im Sinne des Art. 18 S. 1 LugÜ-I (= Art. 18 S. 1 EuGVÜ/Art. 24 S. 1 EuGVVO) bereits mit Einreichung der Klageerwiderung bei dem angerufenen vertrags- bzw. mitgliedsstaatlichen Gericht "auf das Verfahren vor ihm einlässt", so dass die Rüge internationaler Zuständigkeit erst in einem nachfolgenden Schriftsatz oder gar erst mit dem Eintritt in die mündliche Verhandlung verspätet sei (OLG Düsseldorf [10. ZS] RIW 1990, 670; OLG Hamm RIW 1999, 540; OLG Frankfurt IPrax 2000, 525; OLG Rostock MDR 2006, 271 [juris Rn. 18]; OLG Celle IPRspr 2008, Nr. 127, 431; ebs. LG Düsseldorf InstGE 9, 18 [juris Rn. 22, 23]; LG Kiel IPrax 2009, 164; unklar OLG Dresden NJW-RR 2009, 1295 f. sub II.2b; vgl. auch die weite Auslegung des Begriffs "Einlassung auf das Verfahren" in BGH NJW-RR 2009, 1292 zu Art. 27 LugÜ-I).

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b) Dieser Auffassung folgt ganz überwiegend auch das Schrifttum (vgl. Kropholler, Eu-ZPR, 8. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 7, 15; Geimer/Schütze, aaO, Art. 24 EuGVVO Rn. 50 [Fn. 62]; Schlosser, EU-ZPR, 2. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 2; Nagel/Gottwald, Int-ZPR, 6. Aufl., § 3 Rn. 174; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 3; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 7; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., Art. 18 EuGVÜ Rn. 12 [Fn. 29]; Schack, Int-ZVR, 4. Aufl., Rn. 488a; unklar Baumbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., Schl.-Anh. VC2, Art. 24 EuGVVO Rn. 1 f.; a. A. Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., Art. 24 EuGVO Rn. 4; Hk-ZPO/Dörner, EuGVVO Art. 24 Rn. 8; Pfeiffer ZZP 110 [1997], 360, 370 sub 4). Eine Rüge z. B. erst in der mündlichen Verhandlung ist nur dann noch rechtzeitig, wenn sich die beklagte Partei zuvor entweder völlig passiv verhalten (vgl. Dörner/Staudinger, IPrax 1999, 338, 340 sub 2) oder nur rechtswahrende Erklärungen (z. B. die Verteidigungsanzeige gemäß § 276 Abs. 1 ZPO) abgegeben hatte (vgl. Kropholler, aaO Rn. 7; Hess, Eu-ZPR, 2010, Kap. II Rn. 149; so wohl auch, aber missverständlich OLG Dresden aaO).

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c) Dieser herrschenden und überzeugend begründeten Rechtsauffassung schließt sich der Senat an.

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aa) Soweit der Bundesgerichtshof (BGHZ 134, 127, 134 = NJW 1997, 397) in einem zu entscheidenden Fall internationaler Zuständigkeit außerhalb des europäischen Zivilprozessrechts die Frage der Rechtzeitigkeit der Rüge abweichend beurteilt hat, beruht das auf der abweichenden Fassung des in jenem Streitfall allein anwendbaren § 39 ZPO (a.A. Pfeiffer, aaO der auch im europ. ZPR § 39 ZPO anwenden will; ebs., aber offenbar nicht tragend OLG Dresden aaO). Diese Bestimmung des autonomen nationalen Rechts wird indes im Anwendungsbereich des europäischen Zivilprozessrechts durch die deutlich enger gefasste Bestimmung des Art. 18 S. 1 LugÜ-I verdrängt (vgl. BGH NJW 2007, 3501, 3502 m. w. Nachw. [juris Rn. 16]).

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bb) Soweit das Bundesarbeitsgericht (BAGE 127, 111 = NZA 2008, 1084, 1085 f. sub II.4) alle schriftlichen und/oder mündlichen Stellungnahmen der beklagten Partei, die vor Eintritt in die erste streitige mündliche Verhandlung (incl. solcher im Gütetermin, BAG NZR-RR 2010, 604, 606 f. sub II) auch im Anwendungsbereich europäischen Zivilprozessrechts für rechtzeitig hält, wird das mit den Besonderheiten des Arbeitsgerichtsprozesses begründet (zust. Schubert RdA 2010, 242, 245 sub IV; Temming EuZA 2009, 413 und jurisPR-ArbR 15/2010 Anm. 6 sub E), so dass für den Senat kein Anlass besteht, sich mit den dagegen vorgebrachten gewichtigen Bedenken (vgl. z. B. Mankowski AP Nr. 1 zu VO Nr. 44/2001/EG [Anm.]) hier auseinander zu setzen.

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3. Das angefochtene Urteil kann aus den genannten Gründen keinen Bestand haben. Es ist gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO auf die beiderseitigen Parteianträge aufzuheben und an das Gericht des ersten Rechtszuges zur sachlich-rechtlichen Prüfung des wechselseitigen Vorbringens zurückzuverweisen.

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II. Der Senat kann nicht abschließend über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden, weil sein Ausgang noch gänzlich offen ist. Deshalb wird das Landgericht in seiner Schlussentscheidung auch über die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten zu befinden haben.

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III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es besteht im Übrigen auch deshalb kein Anlass zur Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 711 ZPO), weil es derzeit nichts zu vollstrecken gibt. Die Revision ist nicht zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.