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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 U 183/09·31.05.2010

Berufung gegen Leasingforderung wegen Ausfalls von Programmanbieter zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtLeasingrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte focht die Verurteilung aus einem Leasingvertrag über eine TV-Anlage zur Zahlung von Leasingraten und Schadensersatz nach fristloser Kündigung an. Streitpunkt war, ob er Zahlungen wegen Ausfalls des Programmanbieters und eines Werbeversprechens der Lieferantin verweigern oder Schadensersatz verlangen könne. Das OLG stellte fest, dass Leasing- und Liefervertrag rechtlich getrennt sind, die Klägerin nicht für die Lieferantin haftet und § 313 BGB nicht eingreift. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen Verurteilung zur Zahlung von Leasingraten und Schadensersatz als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 Abs. 1 BGB gegenüber Zahlungen aus einem Leasingvertrag besteht nur, wenn der Leasinggeber selbst zur geschuldeten Zusatzleistung verpflichtet ist.

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Ist zwischen Leasingvertrag und einem separaten Liefer-/Dienstleistungsvertrag eine klare rechtliche Trennung, haftet der Leasinggeber nicht für Leistungsausfälle der Lieferantin; der Leasingnehmer kann deshalb Zahlungen nicht mit Nichterbringung dieser Lieferungsleistungen verweigern.

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Ein Schadensersatzanspruch zur Befreiung von Zahlungsverpflichtungen (negatives Interesse) setzt eine dem Leasinggeber zurechenbare Pflichtverletzung voraus; bloßer Ausfall der Lieferantin begründet diesen Anspruch nicht.

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Kenntnisse oder Zusagen eines Vermittlers sind dem Leasinggeber nach § 166 BGB nur dann zuzurechnen, wenn der Vermittler im Rechtskreis des Leasinggebers gehandelt hat; handelt er im Namen der Lieferantin, ist die Zurechnung ausgeschlossen.

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Der Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) liegt nicht allein wegen der Insolvenz der Lieferantin vor, soweit das Verwendungsrisiko der Sache dem Leasingnehmer (§ 537 Abs. 1 BGB) obliegt.

Relevante Normen
§ 320 Abs. 1 BGB§ 241 Abs. 2, 276, 278, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB§ 133, 157 BGB§ 166 BGB§ 313 BGB§ 537 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 6 O 490/08

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 10. September 2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

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Das Rechtsmittel, mit welchem der Beklagte seine Verurteilung aus einem Leasingvertrag über eine audiovisuelle TV-Anlage ("Wartezimmer TV") zur Zahlung von sechs Quartals-Leasingraten für den Zeitraum Juli 2005 bis Oktober 2006 (6 Quartale x 491,62 € = 2.949,72 €) sowie auf Schadensersatz (2.488,54 €) nach fristloser Kündigung dieses Leasingvertrags in Höhe von insgesamt (2.949,72 € + 2.488,54 € =) 5.438.26 EUR (nebst Zinsen und Kosten) bekämpft, hat im Ergebnis keinen Erfolg. In Verbindung mit dem im zweiten Rechtszug gewonnenen Beweisergebnis rechtfertigt das Berufungsvorbringen keine ihm günstigere Entscheidung.

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I.

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1. Dem Beklagten steht hinsichtlich der verlangten Leasingraten kein Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 Abs. 1 BGB zu. Ein solches Recht hätte er nur dann, wenn die Klägerin neben der (gewährleisteten) Gebrauchsüberlassung der TV-Anlage auch die Lieferung des im August 2005 eingestellten TV-Programms und (vor allem) die im Januar 2005 eingestellte Zahlung des Entgelts (Subventionszahlung) schulden würde. Das ist indes nicht der Fall, auch wenn der Leasingvertrag mit der Klägerin und der Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Programmanbieter (V-AG, künftig: Lieferantin) gleichzeitig abgeschlossen worden sind. Die eindeutige rechtliche Trennung zwischen beiden Verträgen, die der Beklagte ausweislich seines Schreibens vom 26. Februar 2004 auch erkannt hatte, lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Klägerin die hier umstrittenen Leistungen nicht schuldet (vgl. BGH CR 1995, 527, 529 f; NJW-RR 2004, 628 sub Nr. II).

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2. Der Beklagte hat auch keinen auf das negative Interesse, nämlich auf die Befreiung von der Zahlungsverbindlichkeit gerichteten Schadensersatzanspruch gemäß §§ 241 Abs. 2, 276, 278, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB, so dass die wegen Zahlungsverzugs ausgesprochene fristlose Kündigung des Leasingvertrags die Klägerin berechtigt, den so genannten Kündigungsfolgeschaden (vgl. dazu BGH NJW 2007, 2474 sub II m.w.Nachw.) geltend zu machen.

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Die von dem Handelsvertreter S. vertretene Vertriebsagentur Sch. (künftig: Vermittlerin) war zwar Erfüllungsgehilfin der Klägerin, soweit es um die Vorbereitungen zum Abschluss des Leasingvertrags gegangen ist. Der Vermittler hat in diesem Zusammenhang aber keine die Klägerin treffenden und ihr zurechenbaren Pflichten verletzt. Im Unterschied zu dem vom Senat abweichend entschiedenen Fall (vgl. OLGR Düsseldorf 2001, 2, 4f) gibt es im Streitfall mit Blick auf die eindeutige rechtliche Trennung der Verträge sowie die eindeutige Abgrenzung der jeweils aus dem einen und dem anderen Vertrag geschuldeten Leistungen keine vernünftigen Zweifel am jeweiligen Leistungsumfang und daran, wer der jeweilige Schuldner ist. Das hat die Klägerin im Übrigen im Leasingantrag oberhalb der Unterschriftsleiste klar gestellt und das hat der Beklagte auch richtig verstanden. Das namens der Lieferantin abgegebene Versprechen der Vermittlerin, dem Beklagten ein werbegestütztes Programm zu liefern und die Werbeleistung mit Zahlungen in Höhe der Leasingrate zu honorieren, bindet die Lieferantin, nicht die Klägerin (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2007, 773 und 2008, 54; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl. Rn 1776). Macht die Lieferantin dem Leasingnehmer anlässlich der Vorbereitungen zum Abschluss des Leasingvertrags Zusagen im eigenen Namen, kann sich der Leasingnehmer wegen der Erfüllung dieser Zusagen grundsätzlich nur an die Lieferantin halten (vgl. BGH aaO und BGHZ 104, 392 = NJW 1988, 2463, 2464 f sub II.2d; Senat aaO und neuerdings Beschl. v. 18. 2. 2010 – I-24 U 115/09 bei JURIS und BeckRS 2010, 12220 - zur vom Lieferanten versprochenen Kaufoption).

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3. Im Ergebnis ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, die Klägerin habe die Verknüpfung der von ihr zu erbringenden Gebrauchsüberlassung und der von der Lieferantin geschuldeten Leistungen, insbesondere das von der Lieferantin gegebene Versprechen der "Kostenneutralität" der Gebrauchsüberlassung, gekannt und müsse sich deshalb das Versprechen der Lieferantin wie ein eigenes Versprechen zurechnen lassen.

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aa) Allerdings trifft im rechtlichen Ansatz die Ansicht des Beklagten zu, die einerseits vom Leasinggeber geschuldete Gebrauchsüberlassung und andererseits von der Lieferantin geschuldeten Leistungen seien dann als Teile einer einheitlichen Leistung untrennbar miteinander verknüpft, wenn der Leasinggeber die von der Gebrauchsüberlassung abhängige Leistung der Lieferantin kennt und den Leasingnehmer nicht individuell, sondern nur in einer vorformulierten Klausel darüber unterrichtet, dass Leistungsstörungen im Rechtsverhältnis zur Lieferantin die Pflichten aus dem Leasingvertrag unberührt lassen (vgl. BGH NJW 2009, 3295, 3296). Aus der maßgeblichen Sicht des Leasingnehmers (§§ 133, 157 BGB) kommt es in derartigen Fällen nicht zu einer Aufspaltung der Leistungspflichten, so dass in diesen Fällen Leistungsstörungen in dem einen Rechtsverhältnis auf das andere Rechtsverhältnis durchschlagen (BGH aaO; vgl. auch Senat OLGR Düsseldorf 2001, 2, 4 f).

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bb) Im Streitfall hat der beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH aaO) indes nicht bewiesen, dass die Klägerin Kenntnis von dem Leistungsversprechen der Lieferantin hatte. Weder dem Inhalt der (vorübergehend) beigezogenen, die Lieferantin betreffenden Insolvenzakten (4 IN 130/05 AG Pforzheim), die der Beklagte innerhalb der ihm bis zum 15. Dezember 2009 zugebilligten Frist nicht eingesehen hat, noch den Bekundungen des früheren Vorstandsvorsitzenden der Lieferantin K. im Beweistermin vom 24. November 2009, an dem der Beklagte bzw. seine Prozessbevollmächtigten trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teilgenommen haben, können hinreichende Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die Lieferantin in gleicher Weise, wie sie das mit der K-GmbH (künftig: Hauptleasingpartnerin) vereinbart hatte, der Klägerin ihr Vertriebskonzept überhaupt vorgestellt hatte. Dagegen spricht, dass die Klägerin im Unterschied zur Hauptleasingpartnerin nicht schon bei Vertriebsbeginn, sondern erst zu einem Zeitpunkt an der Finanzierung des Projekts teilnahm, als es im Markt eingeführt war.

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cc) Entgegen der Ansicht des Beklagten hat sich die Klägerin auch nicht das diesbezügliche Wissen der Vermittlerin und deren Erfüllungsgehilfen gemäß § 166 BGB wie eigenes Wissen zurechnen zu lassen. Das scheitert daran, dass die Vermittlerin im Hinblick auf das separate Leistungsversprechen der Lieferantin in deren und nicht im Rechtskreis der Klägerin gehandelt hat (vgl. BGH NJW 2005, 365, 367 sub II.3; Senat OLGR Düsseldorf 2004, 329 jew. für falsche Übernahmebestätigungen). Auf den Beweisantritt des Beklagten im Schriftsatz vom 22. April 2010 kommt es deshalb nicht an.

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4. Schließlich ist mit dem Insolvenzeintritt der Lieferantin auch nicht die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags im Sinne des § 313 BGB in Wegfall geraten. Das Verwendungsrisiko trägt der Leasingnehmer (§ 537 Abs. 1 BGB); es kann nicht unter Anwendung des § 313 BGB auf den Leasinggeber abgewälzt werden (vgl. Senat NJW-RR 2005, 300 = FamRZ 2005, 1089 sub II.2a; OLGR Düsseldorf 2006, 103 = DWW 2006, 23 = GuT 2006, 26 jew. m.w.N.).

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II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Rechtsstreit gibt dem Senat keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 5.438.26 EUR