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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 U 18/07·22.06.2009

Berufung wegen Räumung nach § 546 BGB zurückgewiesen

ZivilrechtMietrechtSachenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hatte gegen ein Teilurteil des Landgerichts über die Räumung und Herausgabe eines Betriebsgeländes Berufung eingelegt. Das OLG weist die Berufung zurück und bestätigt die Räumungspflicht aus einer wirksamen ordentlichen Kündigung. Vergleichsverhandlungen oder Veräußerungsabsichten ändern hieran nichts. Das PKH-Gesuch wird abgelehnt; Kosten trägt die Beklagte.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen Teilurteil wegen Räumung zurückgewiesen; PKH abgelehnt und Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Teilurteil nach § 301 ZPO ist nur zulässig, wenn zwischen dem entschiedenen Teil und dem noch anhängigen Rest kein materiell-rechtlicher Zusammenhang besteht, der zu Präjudizialität oder widersprüchlichen Entscheidungen führen kann.

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Die Räumungspflicht des Mieters nach § 546 BGB bei Vertragsende folgt aus einer wirksamen ordentlichen Kündigung und ist unabhängig von der Frage noch bestehender Mietrückstände.

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Die Durchführung von Vergleichsverhandlungen oder eine beabsichtigte Veräußerung des Mietobjekts berühren nicht die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung und sind für die Durchsetzbarkeit der Räumung unerheblich.

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Selbst bei Unwirksamkeit des Mietvertrags kann ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB bestehen, sodass die Räumungspflicht auch ohne wirksamen Mietvertrag durchsetzbar ist.

Relevante Normen
§ 546 BGB§ 301 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ZPO§ 985 BGB§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 4 O 260/06

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter – vom 4. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden den Beklagten auferlegt.

Das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten wird zurückgewiesen

Gründe

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I.

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Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das Landgericht sie verurteilt, gemäß § 546 BGB das Betriebsgelände F.-weg in D. (Gelände der ehemaligen A.-Tankstelle) zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

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Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, eine für die Berufungsführer günstigere Entscheidung zu rechtfertigen. Es ist für die wirksame Beendigung des Mietverhältnisses durch die von der Klägerin ausgesprochene ordentliche Kündigung ohne jede Bedeutung, ob die Parteien Vergleichsverhandlungen führen oder geführt haben oder ob das Mietobjekt veräußert werden soll.

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Gegen die Entscheidung durch Teilurteil hat der Senat keine Bedenken, da die sich auf die ordentliche Kündigung stützende Entscheidung des Landgerichts von der dem Schlussurteil vorbehaltenen Prüfung noch bestehender Zahlungsverbindlichkeiten der Beklagten gänzlich unabhängig ist.

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Ein Teilurteil spaltet den Prozess in zwei selbstständige Teile. Es darf daher gemäß § 301 ZPO nur ergehen, wenn zwischen dem entschiedenen Teil des Rechtsstreits und dem Streit über den noch anhängigen Rest ein materiell-rechtlicher Zusammenhang nicht besteht, der die Entscheidung über den noch anhängigen Teil berührt. Ebenso darf umgekehrt die Entscheidung über den Rest nicht mehr von der Entscheidung über den durch Teilurteil entschiedenen Streitstoff berührt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NZM 2009, 239 = GuT 2009, 35 = MDR 2009, 442; BGH NJW-RR 2008, 460 = DWW 2008, 66 = GE 2008, 261) darf ein Teilurteil nur dann erlassen werden, wenn die Entscheidung durch das über den Rest ergehende Schlussurteil unter keinen Umständen mehr berührt werden kann, so dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, auch durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist. Widersprüchlichkeit meint dabei keinen Rechtskraftkonflikt, sondern umfasst bereits Fälle der Präjudizialität, d. h. die Entscheidung des verbliebenen Rechtsstreits darf nicht eine Vorfrage für den entscheidungsreifen Teilstreit umfassen. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht immer dann, wenn das Teilurteil eine Frage entscheidet, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die anderen noch nicht im Teilurteil beschiedenen Ansprüche noch einmal stellen kann. Auch die Entscheidung über einen von mehreren selbständigen prozessualen Ansprüchen, um die es hier geht (§ 301 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ZPO), kann eine solche Gefahr begründen. Dies setzt aber stets voraus, dass zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (vgl. BGHZ 157, 133 ff.).

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So liegen die Dinge hier indessen nicht. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht nicht, weil das Teilurteil eine Frage entscheidet, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die anderen noch nicht im Teilurteil beschiedenen Ansprüche nicht noch einmal stellen kann. Das Teilurteil über die Räumung ist als zulässig zu erachten, weil die sich aus § 546 BGB ergebende Räumungspflicht bei Vertragsende auf einer wirksamen ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses beruht, Die dem Schlussurteil vorbehaltene Prüfung noch bestehender Mietrückstände ist für die Räumung bedeutungslos, weil die Beendigung des Mietverhältnisses nicht Folge einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist. Selbst bei Unwirksamkeit des Mietvertrages ergäbe sich eine Räumungspflicht der Beklagten jedenfalls aus § 985 BGB.

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II.

9

Auch die weiteren in § 522 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ZPO genannten Voraussetzungen der Berufungszurückweisung im Beschlussverfahren liegen vor, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.

10

III.

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Die ablehnende Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten ergibt sich aus denselben Erwägungen, die den mangelnden Erfolg ihrer Berufung begründen.

12

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.