Anwaltsregress: Beratung zum Unterhaltsvergleich bei sittenwidrigem Unterhaltsverzicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von ihrer früheren Rechtsanwältin Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Beratung beim Abschluss eines Unterhaltsvergleichs. Streitpunkt war, ob der Vergleich nachteilig war, weil der zuvor geschlossene Ehevertrag einen Unterhaltsverzicht enthielt. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil die Beratung zutreffend gewesen sei und der Vergleich der Klägerin nicht nachteilte. Der Unterhaltsverzicht im Ehevertrag sei wegen sittenwidriger Drittwirkung (§ 138 BGB) nichtig gewesen; der titulierte Altersunterhalt (700 EUR) sei mindestens angemessen, eine Befristung sei 2005 nicht naheliegend gewesen.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung im Anwaltsregress per Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die anwaltliche Beratung hat den Mandanten so zu informieren, dass er eigenverantwortlich über die Verfolgung seiner Rechte und den Abschluss rechtsgeschäftlicher Erklärungen, insbesondere eines Vergleichs, entscheiden kann.
Ein Rechtsanwalt muss bei unklarer Sach- oder Rechtslage die Unsicherheiten offenlegen und die für und gegen die jeweiligen Handlungsalternativen sprechenden Gesichtspunkte einschließlich der wesentlichen Risiken erläutern.
Im Anwaltsregress, dessen Beurteilung vom hypothetischen Ausgang des Vorprozesses abhängt, hat das Regressgericht selbst zu prüfen, wie das Ausgangsverfahren bei zutreffender Rechtsanwendung entschieden worden wäre; Darlegungs- und Beweislast richten sich grundsätzlich nach dem Ausgangsverfahren.
Ein nach der Eheschließung vereinbarter Unterhaltsverzicht kann nach § 138 BGB sittenwidrig und nichtig sein, wenn er für den verzichtenden Ehegatten erkennbar zur Folge hat, dass dieser im Scheidungsfall auf Sozialleistungen angewiesen sein wird (sittenwidrige Drittwirkung).
Eine Pflichtverletzung bei Vergleichsberatung scheidet aus, wenn der Vergleich den Mandanten nicht schlechter stellt als das voraussichtliche Ergebnis des Ausgangsverfahrens und weder Höhe noch fehlende Befristung des Unterhaltsanspruchs nach der damaligen Rechtslage als nachteilig erscheinen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 11 O 35/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. August 2010 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 26.040,00 EUR
Gründe
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die gegen die Entscheidung vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine der Klägerin günstigere Entscheidung.
I.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 15. Februar 2011. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt:
1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz wegen defizitärer Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vergleichs vom 26. Oktober 2005 zu. Denn die der Klägerin erteilte Beratung war in jeder Hinsicht zutreffend. Es handelt sich bei dem Vergleich um eine den berechtigten Interessen der Klägerin gerecht werdende Lösung.
a) Die von dem Rechtsanwalt geschuldete Beratung soll die eigenverantwortliche sachgerechte Entscheidung des Mandanten über Art, Inhalt und Umfang der Verfolgung seiner Rechte und Interessen in der Angelegenheit ermöglichen, in der er den anwaltlichen Vertreter mit der Wahrnehmung seiner Belange betraut hat. Der Mandant - und nicht sein anwaltlicher Vertreter - soll aufgrund der Beratung entscheiden und entscheiden können, ob er ein Recht geltend machen, ob und mit welchem Inhalt er rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben oder Verträge eingehen will (BGH, NJW-RR 2000, 791; NJW 1996, 2648, 2649; NJW 1995, 449, 450).
Angesichts dieser Zielsetzung seiner Tätigkeit ist der um Rat gebetene anwaltliche Vertreter seinem Auftraggeber zur umfassenden und erschöpfenden Belehrung verpflichtet, sofern dieser nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf. Der Anwalt muss den ihm vorgetragenen Sachverhalt daraufhin prüfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel führen können, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann; Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, muss der Anwalt darlegen und mit seinem Mandanten erörtern (vgl. u.a. BGH, NJW 2007, 2485; 1994, 1211, 1212; 1995, 449, 450; NJW-RR 2005, 494; 2000, 791; WM 2003, 1628; 1993, 610, 613 f.). Er muss seinen Auftraggeber nicht nur über das Vorhandensein, sondern auch über das ungefähre, in etwa abschätzbare Ausmaß des Risikos unterrichten, weil der Mandant in der Regel nur aufgrund einer Einschätzung auch des Risikoumfangs über sein weiteres Vorgehen entscheiden kann (BGH, NJW 2007, 2485; 1991, 2079; BGHZ 89, 178, 182; 97, 372, 376). Ist die Sach- oder Rechtslage unklar, muss der Rechtsanwalt dies gegenüber dem Mandanten offenlegen und diesen sorgfältig darüber unterrichten, welche Gesichtspunkte für die eine und welche für die andere Interpretation sprechen und welche Rechtsfolgen sich daraus jeweils ergeben. Der Rechtsanwalt muss den Mandanten insoweit umfassend informieren. Eine einseitige Unterrichtung kann zu einer Fehleinschätzung der Lage durch den Mandanten führen und birgt insoweit die Gefahr, dass dieser eine der objektiven Lage nicht entsprechende Entscheidung trifft. Der Sinn der Mandatierung eines rechtskundigen und erfahrenen Rechtsanwalts besteht gerade darin, Fehleinschätzungen und -entscheidungen des Mandanten zu vermeiden (BGH, NJW-RR 2000, 791).
Der Rechtsanwalt, der in Vergleichsverhandlungen eingeschaltet ist, muss demnach den Mandanten auf Vor- und Nachteile des beabsichtigten Vergleichs hinweisen (BGH, NJW 2002, 292). Er muss im Einzelnen darlegen, welche Gesichtspunkte für und gegen den Abschluss eines Vergleichs sprechen und alle Bedenken, Unsicherheitsfaktoren und die seinem Mandanten durch den vorgesehenen Vergleich entstehenden Folgen erörtern (vgl. Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rdn. 716), so dass dieser in die Lage versetzt wird, eigenverantwortlich über die Annahme des Vergleichs zu entscheiden (vgl. auch BGH, NJW 2005, 3275).
b)
Orientiert an diesen Grundsätzen ist der Beklagten keine anwaltliche Beratungspflichtverletzung anzulasten.
(1) Die Auskunft der Beklagten, der Ehevertrag vom 3. März 1995 sei jedenfalls hinsichtlich des Ausschlusses von Unterhaltsansprüchen unwirksam, war zutreffend. Einer Unterhaltsklage des Ehemanns der Klägerin (künftig: Ehemann) hätte daher - wäre kein Vergleich zustande gekommen - jedenfalls dem Grunde nach - (vgl. zu diesem Maßstab für den Regressprozess BGH, NJW-RR 2000, 791; BGHZ 72, 328, 330; 124, 86, 96; 133, 110 ff.; Senat FamRZ 2010, 392) stattgegeben werden müssen. Dem Ehemann stand mindestens ein Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in der durch den Vergleich titulierten Höhe zu, so dass sich der Vergleich für die Klägerin nicht als nachteilig darstellt.
Hängt im Regressprozess die Frage, ob eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts vorliegt, vom hypothetischen Ergebnis des Ausgangsverfahrens ab, muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre. Dabei ist der Sachverhalt zugrunde zu legen, der auch dem Ausgangsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden wäre. Die Darlegungs- und Beweislast im Regressprozess richtet sich grundsätzlich nach der Darlegungs- und Beweislast im Ausgangsverfahren (vgl. BGHZ 133, 110, 111 f. = NJW 1996, 2501, 2502; BGH NJW 2000, 1572, 1573; BGHZ 163, 223 = NJW 2005, 3071, 3072). Dies bedeutet, dass der Rechtsanwalt sich in der Rolle des früheren Prozessgegners wiederfindet und zwar mit allen Möglichkeiten der Rechtsverteidigung.
Der Ehevertrag vom 3. März 2005 war sittenwidrig und damit nach § 138 BGB nichtig, weil der Ehemann auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet hat, obwohl dies zwangsläufig und für die Ehegatten bei Vertragsschluss erkennbar die Konsequenz haben musste, dass er im Falle einer Scheidung der (ergänzenden) Sozialhilfe anheim fallen würde. Der Ehemann verfügte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages nur über geringfügige Renteneinkünfte, war wegen der Eheschließung vollständig nach Deutschland übergesiedelt und hatte weder seinerzeit noch in absehbarer Zukunft eine Möglichkeit, Einkünfte zu erzielen, mit denen er seinen Lebensbedarf selbst würde decken können. Unterhaltsrechtlich war er wegen seines Alters auch nicht mehr gehalten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BGH, FamRZ 2006, 684; 1999, 708; 1993, 43, 44; Eschenbruch/Mittendorf, Der Unterhaltsprozess, 5. Auflage, Kap. 6.7. Rdn. 362 m.w.N.). Er war daher, wenn er nicht von der Klägerin unterhalten werden würde, auf Sozialleistungen angewiesen.
Die Annahme der grundsätzlichen Sittenwidrigkeit von Eheverträgen, die eine dermaßen belastende Drittwirkung hatten, entsprach zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses gefestigter Rechtsprechung einschließlich der des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, FamRZ 1991, 306, 307; BGHZ 86, 82 ff.; OLG Köln, FamRZ 2003, 767; OLG Naumburg, FamRZ 2002, 456). Dabei sollte es ausdrücklich nicht darauf ankommen, dass die Ehegatten mit dem Vertrag eine Belastung der Allgemeinheit beabsichtigten (BGHZ 86, 82 ff.; OLG Köln, a.a.O.). Auch ist unerheblich, ob mit dem Vertrag ansonsten eine ausgewogene Regelung der wechselseitigen Interessen der Eheleute herbeigeführt wird.
Etwas anderes gilt hier auch nicht deshalb, weil die Ehegatten schon vor der Eheschließung den Unterhaltsverzicht abgesprochen hatten. Durch einen Unterhaltsverzicht wird eine Unterstützungsbedürftigkeit eines Ehegatten zu Lasten der Sozialhilfe allerdings dann nicht herbeigeführt, wenn die Vertragschließenden bei Abschluss des Ehevertrags noch nicht verheiratet gewesen waren, die Eheschließung aber vom vorherigen Unterhaltsverzicht abhängig gemacht hatten. Denn in einem solchen Fall hatte der später bedürftige Ehegatte von vornherein keine Aussicht, einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu erwerben. Der Unterhaltsverzicht erhöht daher nicht die Bedürftigkeit dieses Ehegatten und damit dessen Risiko, zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen zu sein, so dass die entsprechende Vereinbarung wirksam sein kann (BGH, FamRZ 1992, 1403 f.).
Im Streitfall haben die Eheleute aber den Ehevertrag erst nach der Heirat geschlossen. Hinzu kommt, dass der Ehemann wegen der Eheschließung dauerhaft nach Deutschland übergesiedelt ist und er damit erst in die Lage versetzt wurde, das deutsche Sozialsystem in Anspruch zu nehmen. Die Belastung des Sozialhilfeträgers ist damit hier gerade aufgrund der Eheschließung eingetreten; dieser muss für einen Ehegatten aufkommen, weil die Ehegatten für den Scheidungsfall eine Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten ausgeschlossen haben. Gerade für Fälle wie den vorliegenden, in denen ein mittelloser ausländischer Staatsangehöriger durch die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen ausländerrechtliche Vorteile erstrebt, die zu einer dauerhaften oder langfristigen Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers führen würden, wenn der von den Ehegatten vereinbarte Unterhaltsverzicht wirksam wäre, hat der Bundesgerichtshof auch in einer nach 2005 ergangenen Entscheidung die Sittenwidrigkeit des Verzichts erwogen (vgl. BGH, FamRZ 2007, 197, 199).
(2) Der Höhe nach war der durch den Vergleich vom 26. Oktober 2005 titulierte Unterhalt von monatlich 700 EUR mindestens angemessen. Ausgehend von den in dem Vergleich unter Ziffer 2. angegebenen Einkommensverhältnissen der Ehegatten wäre ein der gesetzlichen Regelung folgender Differenzunterhalt deutlich höher ausgefallen. Dass ihre Einkommensverhältnisse nur einen geringeren nachehelichen Unterhaltsanspruch gerechtfertigt hätten, legt die Klägerin auch selbst nicht dar. Ihr Vortrag zu weitergehendem Einkommen und Vermögen des Ehemannes ist - abgesehen von der zwischenzeitlich erhöhten Rente - spekulativ und hat folgerichtig auch im Abänderungsverfahren nicht zum Erfolg geführt.
(3) Der Beklagten ist schließlich auch insoweit kein Vorwurf zu machen, als in dem Unterhaltsvergleich vom 26. Oktober 2005 keine Befristung vorgesehen worden ist.
In der Sache handelt es sich bei dem durch den Ehevertrag ausgeschlossenen und auch bei dem durch Vergleich titulierten Unterhalt um Altersunterhalt (§ 1571 BGB). Der im August 1929 geborene Ehemann war bereits bei Abschluss des Ehevertrages 65 Jahre alt, so dass von ihm aus Altersgründen schon zu diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zu erwarten war. Bei Vergleichsschluss war er 76 Jahre alt. Die Befristung von Altersunterhalt war aber bis zu der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform nur unter engen Voraussetzungen, namentlich aufgrund von Billigkeitserwägungen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. oder nach § 1579 BGB, insbesondere bei kurzer Ehedauer (§ 1579 Nr. 1 BGB) möglich. Die hier in Rede stehende Ehe dauerte aber bis zur Trennung im Jahr 2003 – so die übereinstimmende Angabe der Eheleute in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2005 im Scheidungsverfahren (Bl. 13 GA) – mehr als acht Jahre und war damit nicht kurz in diesem Sinne. Irgendwelche sonstigen Billigkeitsgesichtspunkte, die im Jahr 2005 eine Befristung des dem Ehemann zustehenden Altersunterhalts gerechtfertigt hätten, trägt die Klägerin nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere bestand vor dem Hintergrund des fortgeschrittenen Alters des Ehemannes keine Aussicht, dass er in absehbarer Zukunft weitergehend als bei Vergleichsschluss oder gar insgesamt in der Lage sein würde, seinen notwendigen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Mehr als den angemessenen Lebensbedarf konnte der Beklagte zudem aus dem titulierten Unterhalt nebst seinen eigenen Einkünften ohnehin nicht decken.
2.
Ob ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte verjährt wäre, kann danach offen bleiben.
II.
An dieser Beurteilung, gegenüber der die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist nichts mehr vorgebracht hat, hält der Senat fest.
III.
Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren sind erfüllt. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.