Berufung gegen Urteil wegen AGB-Klausel zur Vollkaskoversicherung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des LG Wuppertal ein, mit dem ihr Schadensersatzanspruch aus einer Bürgschaft abgewiesen wurde. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung zurück. Die Beklagte habe die Darlegungs- und Beweislast für den tatsächlichen Restwert des Fahrzeugs nicht erfüllt. Die Klausel zum Ausschluss der Berufung auf § 61 VVG in den Leasing-AGB sei überraschend und daher nach §§ 3, 9 AGBG a.F. (jetzt §§ 305c, 307 BGB) unwirksam.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal zurückgewiesen; Begründung: fehlende Darlegung/Beweis des Restwerts und Unwirksamkeit der AGB-Klausel
Abstrakte Rechtssätze
Wer Schadensersatz aus einer Sicherungsleistung geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der tatsächliche Wert des geschädigten Gegenstands den zugrunde gelegten Restwert übersteigt.
Bei abgetretenen Forderungen kann der Anspruchsinhaber erforderliche Informationen vom Zedent bzw. Leasinggeber verlangen; die Darlegungs- und Beweislast für den geltend gemachten Anspruch bleibt jedoch beim Anspruchsinhaber.
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ungewöhnliche oder weitreichende Pflichten ohne deutliche Hervorhebung auferlegen oder für den Vertragspartner nicht verständlich sind, sind nach den früheren §§ 3, 9 AGBG a.F. (jetzt §§ 305c, 307 BGB) unwirksam.
Eine Vertragsbedingung, die den Abschluss einer Versicherung verlangt, die den Rückgriff des Versicherers nach § 61 VVG ausschließt, kann wegen ihrer besonderen Belastung und der geringen Wahrscheinlichkeit der Versicherbarkeit als überraschend und unangemessen im Sinne des AGB-Rechts angesehen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 17 O 490/03
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Juli 2004 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Beklagte.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg und ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
I.
Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 21. Oktober 2004. Darin ist folgendes ausgeführt:
1. Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass die Beklagte entgegen ihrer Darlegungs- und Beweispflicht gegenüber dem Kläger als Bürgen einen Schadensersatzanspruch nicht schlüssig dargelegt hat, weil sie nicht belegt oder unter Beweis gestellt hat, dass der tatsächliche Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls den kalkulierten Restwert überstieg. Die Kammer hat es zu Recht abgelehnt, die Schwackeliste als Schätzgrundlage heranzuziehen, weil der Zustand des Fahrzeugs möglicherweise nur zu einem erheblich geringeren Wert führte (Allgemeinzustand, Kilometerstand u.s.w.).
Die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten folgt aus dem Bürgschaftsrecht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., Rdn. 14 b vor § 765 m.w.N.). Auch dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung ist nichts anderes zu entnehmen: Zwar ist grundsätzlich der Gläubiger eines Anspruchs aus § 812 BGB darlegungs- und beweispflichtig, wenn er geleistet hat, dies ist aber dann anders zu beurteilen, wenn als Sicherheit geleistet wurde und der Empfänger die Leistung endgültig behalten will (Palandt a.a.O. Rdn. 164 zu § 812 m.w.N.). Dies gilt erst Recht, wenn der Empfänger sich - wie hier - selbst aus einer ihm zur Verfügung stehenden Sicherheit bedient hat.
2. Im Übrigen erweist sich die Entscheidung des Landgerichts bereits aus einem anderen Grunde als richtig; denn es fehlt schon am Ausgangspunkt für einen Anspruch der Beklagten. Der Leasingnehmer war nämlich entgegen ihrer Auffassung nicht verpflichtet, gemäß Nr. 6.2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Leasingvertrag vom 11./14. April 2000 eine Vollkaskoversicherung abzuschließen.
Es begegnet bereits Bedenken, eine derart wichtige Verpflichtung des Leasingnehmers mitten im Text der umfangreichen Vertragsbedingungen unterzubringen, noch dazu ohne jegliche Hervorhebung im äußeren Erscheinungsbild. Dies bedarf aber keiner weiteren Vertiefung. Denn die genannte Klausel ist jedenfalls in ihrer konkreten Ausprägung überraschend und greift auch im Übrigen derart weit in die Rechte und Pflichten des Leasingnehmers ein, dass sie als unwirksam anzusehen ist.
Nach der Klausel war der Leasingnehmer nämlich verpflichtet, eine Versicherung zu nehmen, bei der sichergestellt war, dass ihre Berufung auf § 61 VVG ausgeschlossen wurde. Dies ist aber eine so ungewöhnliche Bedingung, die es bereits als verhältnismäßig unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass sich ein Versicherer hierauf, also auf den Ausschluss der Berufung auf Leistungsfreiheit bei grober Fahrlässigkeit und sogar bei Vorsatz, eingelassen hätte. Jedenfalls wäre dies nur zum Preis einer außerordentlich hohen Versicherungsprämie denkbar gewesen, für die letztlich der Leasingnehmer einzustehen hatte (Nr. 6.2 Satz 3 der Leasingbedingungen). Diese Erwägungen gelten erst recht für den hier gegebenen Fall, dass das Fahrzeug in Rumänien eingesetzt werden sollte. Es kommt hinzu, dass die Klausel aus sich heraus nicht voll verständlich ist und es - jedenfalls für einen juristischen Laien - der Hinzuziehung eines Gesetzestextes des Versicherungsvertragsgesetzes bedurfte, um den Sinn und die Tragweite der Regelung zu begreifen. Damit ist die Klausel gemäß §§ 3 und 9 Abs. 1 ABGB a.F. unwirksam.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beklagten im Schriftsatz vom 10. November 2004 bieten keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
1. Auch nach erneuter Überprüfung bleibt der Senat dabei, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für ihren behaupteten Schadensersatzanspruch trägt. Sie ist hierdurch nicht rechtlos gestellt; denn sie kann sich die notwendigen Informationen gegebenenfalls bei der Leasinggeberin holen, die ihr den Anspruch abgetreten hat (vgl. Senat MDR 2002, 1148 = ZMR 2002, 588), und diese wiederum hat aus dem zugrunde liegenden Leasingvertrag Anspruch auf Erteilung von Informationen durch die Leasingnehmerin.
2. Der Senat hält auch daran fest, dass der Leasingnehmer nicht verpflichtet war, gemäß Nr. 6.2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Leasingvertrag vom 11. /14. April 2000 eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Diese Klausel ist wegen Verstoßes gegen §§ 3 AGBG a.F. (jetzt § 305 c BGB) und 9 AGBG a.F. (jetzt § 307 BGB) unwirksam. Der Beklagten ist zwar darin beizupflichten, dass grundsätzlich ein hohes Interesse des Leasinggebers am Abschluss einer Vollkaskoversicherung anzuerkennen ist, und dass insbesondere auch der Ausschluss der Leistungsfreiheit des Schadensversicherers in Fällen von § 61 VVG dem Integritätsinteresse des Leasinggebers dienlich wäre. Wenn aber eine entsprechende Klausel der Leasingbedingungen wirksam sein soll, so muss dem Leasingnehmer ihre Tragweite deutlich gemacht werden, und sie muss aus sich heraus für ihn verständlich sein. Das war hier, wie in dem Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2004 im Einzelnen ausgeführt ist, nicht der Fall.
Überdies betont der Senat nochmals den äußerst geringen Grad der Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Versicherer auf den Ausschluss der Leistungsfreiheit bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz (§ 61 VVG) eingelassen hätte. Dem Senat ist aus der jahrelangen Befassung eines seiner Mitglieder mit Versicherungsvertragsachen, insbesondere mit Kraftfahrzeugversicherungsverträgen, kein derartiger Fall bekannt geworden. Damit greift die beanstandete Klausel derart weit in die Rechte und Pflichten des Leasingnehmers ein, dass sie als unwirksam anzusehen ist.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 11.033,10 EUR.
Richter am T Vorsitzender Richter Oberlandesgericht Richter am am Oberlandesgericht E kann wegen Ortsab- Oberlandesgericht wesenheit nicht unter- schreiben. Z
- Richter am T Vorsitzender Richter Oberlandesgericht Richter am am Oberlandesgericht E kann wegen Ortsab- Oberlandesgericht wesenheit nicht unter- schreiben. Z