Berufungszurückweisung: Kein Kaufrecht aus Teilamortisations-Leasing mit Andienungsrecht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich in der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie Schadensersatz aus abgetretenem Recht begehrte. Zentral war die Frage, ob dem Zeugen Z. bzw. der Klägerin aus einem Teilamortisations-Leasingvertrag ein Kaufrecht bzw. eine Kaufoption zustand. Der Senat sieht keine Erfolgsaussicht und beabsichtigt daher, die Berufung im Beschlussverfahren zurückzuweisen, da weder Kaufvertrag noch Kaufoption nachweisbar sind und ein Rücktritt der Beklagten wirksam ist.
Ausgang: Berufung der Klägerin im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg als zurückzuweisen (Verwerfung vorgesehen).
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Berufungsgründe keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler aufzeigen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine entscheidungserhebliche materielle Rechtsverletzung liegt nicht vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eingeht und das angegriffene Ergebnis im Ergebnis tragfähig begründet ist.
Bei Teilamortisationsleasing mit vereinbartem Andienungsrecht ist regelmäßig kein dem Leasingnehmer oder einem Dritten eingeräumtes Kaufoptionsrecht anzunehmen; das Andienungsrecht ist als Gestaltungsrecht des Leasinggebers und nicht als Pflicht zur Überlassung auszulegen.
Aus der Formulierung "Käufer zum Restwert ist Z." in einem Leasingantrag folgt kein Kaufvertrag gegenüber Z., wenn keine übereinstimmende Willenserklärung/Annahme gegenüber diesem Erklärungsadressaten vorliegt.
Ein Verkäufer kann nach erfolgter Fristsetzung und Nichtzahlung wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten; ein solcher Rücktritt schließt einen Anspruch auf Schadensersatz der zahlungsunwilligen Partei aus.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 5 O 415/07
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschluss¬ver¬fahren zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
2. Der für den 1. Juni 2010 geplante Senatstermin findet nicht statt.
Gründe
I. Die zulässige Berufung der Klägerin ist voraussichtlich nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine der Klägerin günstigere Entscheidung.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung des § 138 Abs. 3 ZPO oder eine entscheidungserhebliche Verletzung materiellen Rechts (§§ 133, 157 BGB) vor. Denn das Landgericht ist auf den wesentlichen Kern des Vortrags der Klägerin ausreichend eingegangen und hat den Anspruch zumindest im Ergebnis zu Recht verneint.
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht zu. Denn zwischen der Beklagten und dem Zeugen Z. ist weder ein Kaufvertrag zustande gekommen noch ist letzterem eine Kaufoption eingeräumt worden.
a) Das Landgericht ist zu Recht gemäß §§ 133, 157 BGB davon ausgegangen, dass die Beklagte und der Zeuge Z. nicht bereits mit der "Sondervereinbarung" des Leasingantrags Nr. 53174/000 einen Kaufvertrag geschlossen haben. Aus der dortigen Formulierung "Käufer zum Restwert ist Z." kann nicht gefolgert werden, dass zwischen dem Zeugen Z. und der Beklagten ein Kaufvertrag vereinbart worden ist.
Denn es handelt sich bei der Anlage, in der die "Sondervereinbarung" enthalten ist, zunächst nur um einen Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht, der nicht einmal von dem Zeugen Z., sondern von der S. GmbH gestellt worden ist. Der Zeuge Z. hat den Antrag nicht einmal mit unterzeichnet. Der Antrag der S. GmbH ist von der Beklagten mit Schreiben vom 28. Juli 2003 angenommen worden. Hinsichtlich der "Sondervereinbarung" teilt die Beklagte mit, dass automatisch Punkt 3 b) des Leasingvertrags (Andienung gegenüber der Leasingnehmerin) in Kraft trete, wenn Z. nach Ablauf der Leasingzeit nicht mehr bereit sei, das Objekt käuflich zu erwerben. Bereits aus dieser Formulierung ergibt sich, dass die Beklagte – aus der Sicht des maßgeblichen Empfängerhorizontes - nicht von einem bereits bestehenden Kaufvertrag mit Z. ausgegangen ist oder einen etwaigen entsprechenden Antrag auf Abschluss eines solchen Kaufvertrages durch Z. annehmen wollte. Darüber hinaus ist das Annahmeschreiben vom 28. Juli 2003 auch gar nicht an Z., sondern an die Leasingnehmerin, die S. GmbH, gerichtet worden. Danach liegen weder in der Formulierung des Leasingantrages noch in der Erklärung vom 28. Juli 2003 die auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichteten Willenserklärungen der Beklagten und des Zeugen Z..
b) Neben den vorgenannten Gründen sprechen leasingtypische Besonderheiten sowohl gegen einen Kaufvertrag als auch gegen die Annahme, dem Zeugen Z. sei durch den Leasingvertrag Nr. 53174/000 zumindest eine Kaufoption eingeräumt worden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Beklagte ihm gegenüber nicht einmal eine Andienungspflicht übernommen. Dies ergibt sich aus den Besonderheiten des Leasingvertrags mit Teilamortisation. Denn die Vereinbarung einer Kaufoption oder eines sonstigen Erwerbsrechts des Leasingnehmers ist bei einer Vertragsgestaltung wie der vorliegenden leasinguntypisch, weil sie steuerschädlich ist (Senat OLGR 2003, 214; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Aufl. 2007, Kapitel B Rn. 45). Sie widerspricht darüber hinaus dem Zweck des Andienungsrechts der Leasinggeberin (Senat aaO). Auf das Andienungsrecht hat die Beklagte jedoch ausweislich ihrer Annahmeerklärung vom 28. Juli 2003 gerade nicht verzichtet.
Die Vertragsparteien haben durch die Wahl der Vertragsgestaltung Teilamortisation mit kalkuliertem Restwert den Anspruch des Leasinggebers auf Vollamortisation in der Weise verwirklicht, dass der Leasinggeber sich ein Andienungsrecht zu einem bei Vertragsschluss kalkulierten Restwert ausbedungen hat. Dieses Andienungsrecht ist in § 3 des Vertrags enthalten. Dort heißt es, die Parteien seien sich darüber einig, dass die vom Leasingnehmer während der Leasingzeit zu erbringenden Leasingraten die Gesamtkosten für das Leasingobjekt nur teilweise decken; der Leasingnehmer verpflichte sich aber zur Begleichung der Gesamtkosten; dies werde durch Verlängerung des Leasingvertrages oder durch Andienung erfolgen.
Bei einer derartigen Vertragsgestaltung enthält der Leasingvertrag grundsätzlich nicht die Vereinbarung eines Erwerbsrechts. Wirtschaftliches Ziel ist bei Verträgen mit Andienungsrecht nämlich nicht der spätere Erwerb des Leasingobjektes durch die Leasingnehmerin. Hintergrund des Andienungsrechtes ist vielmehr, dass durch die Zahlung der Leasingraten während der Grundmietzeit lediglich eine Teilamortisation des Leasinggutes bewirkt wird. Der nach Ablauf der Mietzeit verbleibende Restamortisationsanspruch des Leasinggebers wird kalkulatorisch als Restwert zwischen den Parteien vereinbart. Dem Leasinggeber – so auch hier der Beklagten – wird das Recht ausbedungen, bei Ablauf der Grundmietzeit durch einseitige Erklärung den Leasingnehmer zum Kauf des Leasingobjektes zu diesem "Restwert" zu verpflichten (vgl. Ziff. 3 b) des Vertrags).
Die Vertragsform des Teilamortisationsleasing mit Andienungsrecht gibt auf diese Weise dem Leasinggeber die Chance, über die Vollamortisation hinaus eine Wertsteigerung zu realisieren. Es bleibt ihm durch diese Vertragsgestaltung unbenommen, das Leasinggut an einen Dritten zu einem Preis zu veräußern, der oberhalb des vereinbarten "Restwerts" liegt. Das Risiko einer Wertminderung des Leasinggegenstandes unter diesen "Restwert" wird dagegen dem Leasingnehmer übertragen (vgl. Mobilienerlass/Teilamortisation, BMF-Schreiben vom 22. Dezember 1975 – IV B 2 – S 2170 – 161/75; EStH 1994, Anhang 21 III, Senat ZMR 2009, 116; Graf von Westphalen, aaO, Kapitel B Rn. 41). Bei dieser erlasskonformen Vertragsgestaltung "garantiert" der Leasingnehmer einerseits dem Leasinggeber den Restwert (vgl. Senat aaO), hat andererseits aber keine Chance, selbst an einer etwaigen Wertsteigerung zu partizipieren (BGH ZMR 2008, 192). Ziel und Konsequenz solcher Verträge ist es also, die Leasingsache nur dann endgültig in das Vermögen des Leasingnehmers übergehen zu lassen, wenn sie wirtschaftlich über den vertraglich vereinbarten "Restwert" hinaus nicht verwertbar und deswegen nach Ablauf der Grundmietzeit für den Leasinggeber ohne Interesse ist.
Unter Berücksichtigung dieser wirtschaftlichen Erwägungen ist ein etwaiges Optionsrecht des Leasingnehmers oder eines Dritten mit dem Andienungsrecht des Leasinggebers nicht zu vereinbaren (Graf von Westphalen, aaO., Kapitel B Rn. 45). Aus eben diesen Gründen ist das Andienungsrecht auch nur als ein Recht, und keine Pflicht des Leasinggebers zur Andienung zu verstehen (Senat aaO.; Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch des Leasingrechts, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 11). Da der Leasinggeber die Sache am Vertragsende auch anderweitig und günstiger verwerten darf, besteht keine Pflicht des Leasinggebers und kein Recht des Leasingnehmers auf Überlassung der Leasingsache.
Nach allem ist dem Zeugen Z. durch den streitgegenständlichen Leasingvertrag Nr. 53174/00 kein irgendwie geartetes Erwerbsrecht eingeräumt worden.
c) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Leasingvertrag 53174/000 gar nicht fortgeführt worden ist. Vielmehr ist die C.L.A.Z. für die S. GmbH im Wege der befreienden Vertragsübernahme in den Leasingvertrag eingetreten. In der entsprechenden Vertragsurkunde ist der bestehende Leasingvertrag mit seinen wesentlichen Eckdaten dargestellt. Es findet sich jedoch weder ein Hinweis auf eine etwaige Kaufoption des Zeugen Z. noch die Bezugnahme auf eine etwaige Andienungspflicht ihm gegenüber. Auch aus diesem Grunde kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine etwaige im Altvertrag vereinbarte Kaufoption ohne Weiteres Bestandteil des neuen Leasingvertrags geworden wäre (vgl. Senat GuT 2003, 84; Martinek/Stoffels aaO., § 7 Rn. 4a).
d. Ein Kaufvertrag über den PKW ist zwischen der Beklagten und dem Zeugen Z. auch nicht mündlich nach der Kündigung des Leasingvertrages geschlossen worden. Zwar steht aufgrund des Ergebnisses der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme auch nach Auffassung des Senats fest, dass die Beklagte, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, den PKW Z. zum Kauf angeboten hat. Dieses Angebot stand jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter der Bedingung, dass der Zeuge Z. zunächst den Kaufpreis und die ausstehenden Raten vollständig bezahlte. Dies hat er unstreitig nicht getan. Ein mündlicher Kaufvertrag ist nach allem nicht zustande gekommen.
2. Die Klägerin kann auch keinen Schadenersatz gemäß §§ 433, 281 BGB aus eigenem Recht verlangen. Zwar ist zwischen der Klägerin, handelnd als C.L.A.Z., und der Beklagten zunächst ein Kaufvertrag über das Leasingobjekt zustande gekommen. Von diesem ist die Beklagte jedoch wirksam zurückgetreten.
Nach dem Ergebnis der landgerichtlichen Beweisaufnahme hat die Beklagte ihr Andienungsrecht gegenüber der Klägerin ausgeübt. In der Ausübung des Andienungsrechts ist grundsätzlich die Annahme des vom Leasingnehmer bereits im Leasingvertrag erklärten Angebots auf Abschluss eines Kaufvertrags über den Leasinggegenstand zu sehen (Senat ZMR 2006, 281 m.w.n.).
Aus diesem Grunde hat die Beklagte zunächst auch eine Rechnung über den Restwert zuzüglich der offenen Raten auf die Klägerin ausgestellt. In den genannten Rechnungen setzte die Beklagte der Klägerin eine Zahlungsfrist bis zum 2. August 2007 und wies darauf hin, dass sie nach Ablauf der Zahlungsfrist bereits jetzt den Rücktritt vom Kaufvertrag erkläre und von ihrem Herausgabeanspruch Gebrauch mache. Die Klägerin zahlte jedoch nicht. Der Ratenrückstand in Höhe von 1.920,33 EUR besteht noch heute. Nach allem ist die Beklagte wirksam von dem Kaufvertrag mit der Klägerin zurückgetreten. Ein Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz besteht nicht.
Sonstige Berufungsgründe sind nicht vorgetragen. Für die Berufung besteht keine Erfolgsaussicht.
II. Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren sind erfüllt. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
III. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKGKV 1222 Satz 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (vgl. OLG Brandenburg MDR 2009, 1363).