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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 U 156/10·20.02.2011

Berufung abgewiesen: Kein Schadensersatz wegen fehlendem Kontrahierungswillen beim Leasingkauf

ZivilrechtSchuldrechtAnwaltshaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von seinen ehemaligen Rechtsanwälten Ersatz von Abwicklungsschäden aus einem nach fristloser Kündigung streitigen Leasingvertrag, weil ein Verkaufsangebot nicht unverzüglich weitergeleitet worden sei. Landgericht und OLG wiesen die Klage/Berufung ab. Das OLG stellte fest, dass dem Kläger der erforderliche Kontrahierungswille und die haftungsausfüllende Kausalität nicht hinreichend dargelegt und bewiesen sind. Mangels Überzeugung von einem Vertragsabschluss entfällt der geltend gemachte Vermögensschaden.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage auf Ersatz von Abwicklungsschäden als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt setzt sowohl eine pflichtwidrige Handlung (haftungsbegründende Kausalität) als auch einen daraus resultierenden Vermögensnachteil (haftungsausfüllende Kausalität) voraus, beides ist vom Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen.

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Für die Feststellung des haftungsausfüllenden Kausalzusammenhangs bei inneren Tatsachen genügt im Streitfall die überwiegende Wahrscheinlichkeit nach § 287 ZPO i.V.m. § 252 BGB; die haftungsbegründende Ebene kann aber streng zu prüfen sein.

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Entfällt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der hypothetische Vertragsabschluss wegen fehlenden Kontrahierungswillens oder sonstiger Risiken in der Sphäre des Anspruchstellers, besteht kein ersatzfähiger Vermögensschaden.

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Die Darlegung eines Kontrahierungswillens bedarf substantiierten Indizvortrags; bloße Vermutungen oder allgemein gehaltene Behauptungen genügen nicht.

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Ist der geltend gemachte Schaden nicht hinreichend dargelegt bzw. bewiesen, kann das Gericht eine etwaige Pflichtverletzung offenlassen, ohne dem Anspruch stattzugeben.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 611 BGB§ 675 BGB§ 249 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 286 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 6 O 491/09

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 13. August 2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin - wird auf

seine Kosten zurückgewiesen.

2. Der Berufungsstreitwert wird auf 17.311,34 EUR festgesetzt

Gründe

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I.

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Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die gegen die beklagten Rechtsanwälte gerichtete Klage auf Ersatz der nach fristlos gekündigtem Leasingvertrag geltend gemachten Abwicklungsschäden in Höhe von insgesamt 17.311,34 EUR (entgangener Gewinn: 1.058,61 EUR; Kündigungsfolgeschaden: 16.252,73 EUR zzgl. Zinsen und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten) zu Recht abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine dem Kläger (Mandant) günstigere Entscheidung. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 30. Dezember 2010. Dort hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:

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"1. Zutreffend ist das Landgericht der beweisbedürftigen Frage nicht weiter nachgegangen, ob das den Beklagten vorab per Telefax am 31. August 2009 übermittelte und bis zum 7. September 2009 befristete Verkaufsangebot der Leasinggeberin vom gleichen Tage (künftig: Verkaufsangebot) bereits, wie die Beklagten behaupten, am 2. September 2009 an den Kläger weitergeleitet worden ist oder ob sie es, wie der Kläger behauptet, verspätet, nämlich erst nach Ablauf der Befristung am 11. September 2009 an ihn weitergeleitet haben, obwohl es ihnen bereits am 03. September 2009 im normalen Postgang ein zweites Mal zugegangen war. In diesem Zusammenhang spielt auch der Streit der Parteien über den Mandatsumfang keine entscheidende Rolle. Auch wenn sich der Auftrag darauf beschränkt haben sollte, nur für eine Fortsetzung des wirksam gekündigten Leasingvertrags zu sorgen, traf die Beklagten die vertragliche Nebenpflicht, das Verkaufsangebot der Leasinggeberin unverzüglich dem Kläger zur Kenntnis zu geben, so dass auch eine feststellbare Verletzung dieser Nebenpflicht zu einer Schadensersatzverpflichtung führen würde.

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2. Den Streit um die Frage einer Pflichtverletzung des Anwaltsvertrags durfte das Landgericht deshalb offen lassen, weil der Kläger einen darauf beruhenden Schaden im Sinne der §§ 611, 675, 249 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn unter Beweis gestellt hat.

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Der Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens setzt nicht nur auf der Ebene der haftungsbegründenden Kausalität ein vom Mandanten darzulegendes und im Streitfalle im Strengbeweisverfahren (§ 286 ZPO) zu beweisendes pflichtwidriges Verhalten des Rechtsanwalts voraus, sondern daneben auf der Ebene der haftungsausfüllenden Kausalität einen auf der Pflichtverletzung beruhenden, nach der Differenzhypothese zu ermittelnden Vermögensnachteil im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB, den der Mandant auch darlegen und im Streitfall beweisen muss. Daran fehlt es im Streitfall.

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a) Allerdings dürfen an diese Darlegungen und diesen Beweis keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Auf der Ebene der haftungsausfüllenden Kausalität gilt nicht das Strengbeweisverfahren (§ 286 ZPO), sondern das deutlich geringere Beweismaß des § 287 ZPO in Verbindung mit § 252 BGB. Unter der hier angenommenen Prämisse verletzter anwaltlicher Pflichten durch die unterbliebene unverzügliche Weiterleitung des Verkaufsangebots genügt deshalb eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger das Angebot bei rechtzeitiger Kenntnisnahme überhaupt fristgemäß angenommen hätte (Kontrahierungswille). Ferner musste in diesem Sinne wahrscheinlich sein, dass ihm aus dem so zustande gekommenen Kaufvertrag der hier geltend gemachte Vermögensvorteil (Gewinn: 1.058,61 EUR) erwachsen wäre und der ferner geltend gemachte Kündigungsfolgeschaden (Abschlusszahlung: 16.252,73 EUR) hätte vermieden werden können (vgl. BGH VersR 1985, 83, 85; NJW 2004, 1521, 1522 sub II.2a m.w.Nachw.; Senat VersR 2003, 326 = OLGR 2002, 376; Senat, Beschl. v. 23.07.2009, Az. I-24 U 109/09 [juris Tz 12 ff]; Palandt/Heinrichs, BGB, 69. Aufl., § 252 Rn 5 m. w. Nachw.).

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b) Aus diesen Grundsätzen folgt allerdings im Gegenschluss, dass ein Schadensersatzanspruch entfällt, wenn die Verletzung der Handlungspflicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für den konkret geltend gemachten (Folge-)Schaden nicht ursächlich geworden ist (vgl. BGH NJW 2004, 1521, 1522 sub II.2a m.w.Nachw.; Senat OLGR Düsseldorf 2002, 376 = VersR 2003, 326 sub 2c,dd; Senat MDR 2007, 988 = VersR 2008, 1023 sub II.2a,bb). Auch eine (hier zum Nachteil der Beklagten unterstellte) schuldhafte Verfehlung des seitens des Klägers angestrebten Verhandlungsziels - Zustandekommen des Kaufvertrags - löst dann keinen Vermögensschaden aus, wenn es aus anderen, in der Risikosphäre des Klägers liegenden Gründen, etwa wegen eines mangelnden Kontrahierungswillens nicht zur Annahme des Verkaufsangebots gekommen wäre (vgl. BGH aaO).

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c) So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat unter Benennung zahlreicher Indizien, insbesondere der mangelnden Liquidität des Klägers (vgl. das persönliche Schreiben des Klägers an die Leasinggeberin v. 22.9.2009), mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass es auch bei rechtzeitiger Kenntnisnahme des Verkaufsangebots bis zum Ablauf der Annahmefrist am 7. September 2009 mangels eines Kontrahierungswillens des Klägers nicht zu einem Kaufvertrag zwischen ihm und der Leasinggeberin gekommen wäre.

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(1) Die für diese gemäß § 287 ZPO gebildete Überzeugung des Landgerichts sprechen die im Folgenden zusammengefassten Fakten:

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seit Februar 2009 ständige Leasingratenrückstände des gewerblich vom Kläger geleasten Kraftfahrzeugs, Leasingratenrückstände per 3. Juni 2009 in Höhe von rund 3.000 €, also etwa drei Leasingraten, unterbliebene bzw. unsachgemäße Instandsetzung des hochwertigen Kraftfahrzeugs (Anschaffungskosten: rund 119.000,00 EUR) mit Reparaturkostenstau per Juli 2009 in Höhe von rund 4.000,00 EUR, fristlose Kündigung des Leasingvertrags am 19. Juni 2009 wegen Zahlungsverzugs, Zahlung auf die Leasingratenrückstände von 3.000,00 EUR am 24. Juni 2009, aber nur in Höhe von 1.500,00 EUR, Zurückweisung des fernmündlich am 26. Juni 2009 unterbreiteten Angebots der Leasinggeberin, den Leasingvertrag fortzusetzen, wenn bis zum Ablauf des 29. Juni 2009 der restliche Leasingratenrückstand (rund 1.500,00 EUR) ausgeglichen werde, fernmündliches Gegenangebot des Klägers vom 26. Juni 2009, die restlichen Ratenrückstände (rund 1.500,00 EUR) auszugleichen, aber erst am 06. Juli 2009, also erst nach Eintritt der Fälligkeit der nächsten Leasingrate (knapp 1.171,00 EUR) für den Monat Juli 2009, fernmündliche Zurückweisung des Gegenangebots durch die Leasinggeberin am 26. Juni 2009 und gleichzeitige (bedingte) Rückforderung des Kraftfahrzeugs, kein Ausgleich des Leasingratenrückstands bis zum Ablauf des 29. Juni 2009, obwohl der sehr geschäftserfahrene Kläger (Betreiber einer Gastronomie, eines Kraftfahrzeug-Handels und einer krankengymnastischen Praxis) wusste, dass mit dem fruchtlosen Ablauf dieser letzten Frist die vertragliche Beziehung zur Leasinggeberin endgültig zerrüttet und beendet sein würde, Rückgabe des Kraftfahrzeugs am 3. Juli 2009 durch den Kläger, konkludente Zurückweisung der ersten, bis zum 30. August 2009 befristeten Aufforderung der Leasinggeberin vom 14. August 2009 einen Kaufinteressenten zu benennen, der ein verbindliches Kaufgebot abgäbe, am 24. August 2009, Angebot des Klägers an die Leasinggeberin vom 24. August 2009, den Leasingvertrag bis zu dessen planmäßigen Ende am 7. Oktober 2009 fortzusetzen und die inzwischen rückständig gewordenen Leasingraten auszugleichen, aber nicht unverzüglich, sondern erst binnen einer Frist von einem Monat (!) nach Zustimmung der Leasinggeberin zur Fortsetzung des Leasingvertrags, Angebot des Klägers vom 24. August 2009, über dieses Kraftfahrzeug (Mercedes CL 500 Coupé) einen Anschlussleasingvertrag abzuschließen, aber nicht im Anschluss an den planmäßig nach 5-jähriger Laufzeit am 7. Oktober 2009 endenden gekündigten Leasingvertrag vom 08. Oktober 2004, sondern erst beginnend mit Oktober 2010 (!).

  • seit Februar 2009 ständige Leasingratenrückstände des gewerblich vom Kläger geleasten Kraftfahrzeugs,
  • Leasingratenrückstände per 3. Juni 2009 in Höhe von rund 3.000 €, also etwa drei Leasingraten,
  • unterbliebene bzw. unsachgemäße Instandsetzung des hochwertigen Kraftfahrzeugs (Anschaffungskosten: rund 119.000,00 EUR) mit Reparaturkostenstau per Juli 2009 in Höhe von rund 4.000,00 EUR,
  • fristlose Kündigung des Leasingvertrags am 19. Juni 2009 wegen Zahlungsverzugs,
  • Zahlung auf die Leasingratenrückstände von 3.000,00 EUR am 24. Juni 2009, aber nur in Höhe von 1.500,00 EUR,
  • Zurückweisung des fernmündlich am 26. Juni 2009 unterbreiteten Angebots der Leasinggeberin, den Leasingvertrag fortzusetzen, wenn bis zum Ablauf des 29. Juni 2009 der restliche Leasingratenrückstand (rund 1.500,00 EUR) ausgeglichen werde,
  • fernmündliches Gegenangebot des Klägers vom 26. Juni 2009, die restlichen Ratenrückstände (rund 1.500,00 EUR) auszugleichen, aber erst am 06. Juli 2009, also erst nach Eintritt der Fälligkeit der nächsten Leasingrate (knapp 1.171,00 EUR) für den Monat Juli 2009,
  • fernmündliche Zurückweisung des Gegenangebots durch die Leasinggeberin am 26. Juni 2009 und gleichzeitige (bedingte) Rückforderung des Kraftfahrzeugs,
  • kein Ausgleich des Leasingratenrückstands bis zum Ablauf des 29. Juni 2009, obwohl der sehr geschäftserfahrene Kläger (Betreiber einer Gastronomie, eines Kraftfahrzeug-Handels und einer krankengymnastischen Praxis) wusste, dass mit dem fruchtlosen Ablauf dieser letzten Frist die vertragliche Beziehung zur Leasinggeberin endgültig zerrüttet und beendet sein würde,
  • Rückgabe des Kraftfahrzeugs am 3. Juli 2009 durch den Kläger,
  • konkludente Zurückweisung der ersten, bis zum 30. August 2009 befristeten Aufforderung der Leasinggeberin vom 14. August 2009 einen Kaufinteressenten zu benennen, der ein verbindliches Kaufgebot abgäbe, am 24. August 2009,
  • Angebot des Klägers an die Leasinggeberin vom 24. August 2009, den Leasingvertrag bis zu dessen planmäßigen Ende am 7. Oktober 2009 fortzusetzen und die inzwischen rückständig gewordenen Leasingraten auszugleichen, aber nicht unverzüglich, sondern erst binnen einer Frist von einem Monat (!) nach Zustimmung der Leasinggeberin zur Fortsetzung des Leasingvertrags,
  • Angebot des Klägers vom 24. August 2009, über dieses Kraftfahrzeug (Mercedes CL 500 Coupé) einen Anschlussleasingvertrag abzuschließen, aber nicht im Anschluss an den planmäßig nach 5-jähriger Laufzeit am 7. Oktober 2009 endenden gekündigten Leasingvertrag vom 08. Oktober 2004, sondern erst beginnend mit Oktober 2010 (!).
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(2) Der Senat folgt dem Landgericht auch darin, dass die vom Kläger jetzt für die maßgebliche Zeitspanne vom 2. bis 7. September 2009 unter Beweis gestellte Liquidität an der Beurteilung nichts ändert. Denn entweder war der Kläger, wofür die vorstehend aufgelisteten Fakten sprechen, jedenfalls in Ansehung des hier umstrittenen Geschäfts nicht liquide oder er hatte andere (unbekannte) Motive, die ihn veranlassten, angeblich in ausreichendem Maße vorhandene liquide Mittel jedenfalls nicht für das hier umstrittene Geschäft einzusetzen."

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II.

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An diesen Erwägungen hält der Senat fest. Die dagegen vom Kläger in der Schrift seines Prozessbevollmächtigten vom 7. Januar 2011 vorgebrachten Einwendungen geben keinen Anlass zu abweichender Beurteilung. Der Senat hat sich nicht, wie der Kläger irrtümlich meint, bezüglich der Verneinung seines Kontrahierungswillens "eine andere Argumentationskette einfallen lassen". Er übersieht, dass das Landgericht im angefochtenen Urteil drei Gründe genannt hat, auf die es alternativ und selbständig die Abweisung der Klage gestützt hat, darunter die nicht gewonnene Überzeugung (§ 286 ZPO), "dass der Kläger überhaupt die Absicht hatte, das Fahrzeug zu kaufen." Diese überzeugende und selbständig tragende Begründung hat sich der Senat zu eigen gemacht und er hat die dafür sprechenden Umstände zusammengefasst. Ob der Kläger in der kritischen Zeit (2. bis 7. September 2009) kontrahiert hätte, lässt sich als fiktive innere Tatsache nicht unmittelbar darlegen und beweisen. Es kommt also, wie stets bei inneren Tatsachen und erst recht dann, wenn sie - wie hier - für einen hypothetischen Kausalverlauf festzustellen sind, auf die Feststellung und Gewichtung von Indiztatsachen an. Die Indiztatsachen sprechen deutlich gegen einen Kontrahierungswillen des Klägers.

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III

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Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren liegen vor. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).

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IV.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.