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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 U 147/04·11.10.2004

Berufung zurückzuweisen: Vorenthaltung der Mietsache, §546a BGB und Renovierungskosten

ZivilrechtMietrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wandte sich gegen ein Urteil, das ihn zur Zahlung von Nutzungsentschädigung, Renovierungs- und Nebenkosten verurteilte. Das OLG hält die Berufung für aussichtslos und beabsichtigt, sie nach §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen. Es bestätigt, dass die umfangreich zurückgelassenen Gegenstände und der erhebliche Renovierungsbedarf eine Vorenthaltung i.S.v. §546a BGB begründen und die Kostenfestsetzung gerechtfertigt ist.

Ausgang: Berufung des Beklagten mangels Aussicht auf Erfolg gemäß §522 Abs.2 ZPO abgewiesen (Rückweisung der Berufung beabsichtigt).

Abstrakte Rechtssätze

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Die Rückgabepflicht des Mieters nach §546 Abs.1 BGB kann auch bei einer in verschlechtertem Zustand erfolgten Übergabe erfüllt sein; eine Rückgabe liegt jedoch nicht vor, wenn der Mieter erhebliche Gegenstände zurücklässt, die die Weitervermietung oder -nutzung verhindern.

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Hinterlassene Gegenstände und erhebliche Mängel, die die Vermietbarkeit mindern, begründen dem Vermieter einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung oder alternativ Schadensersatz nach §546a Abs.2 BGB wegen positiver Vertragsverletzung.

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Bei der Geltendmachung von Renovierungs- und Entsorgungskosten ist die tatrichterliche Beweiswürdigung maßgeblich; detaillierte Zeugenaussagen und Aufzeichnungen können die Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen tragen.

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Eine Berufung kann nach §522 Abs.2 ZPO bereits zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat; bloße, unkonkrete oder nicht ins Protokoll gebrachte Angriffe auf die Beweisaufnahme genügen nicht, die tatrichterliche Würdigung zu erschüttern.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 546 Abs. 1 BGB§ 546a BGB§ 546a Abs. 2 BGB§ 254 BGB§ 242 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 1 O 666/03

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zu-stellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

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Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils verwiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Beklagten in der Berufungsbegründung bieten keinen Anlass für eine andere Beurteilung.

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1. Der Senat folgt dem Landgericht in der Bewertung, dass der beklagte Mieter die Mietsache entgegen § 546 Abs. 1 BGB nicht geräumt hat, so dass eine Vorenthaltung im Sinne des § 546 a BGB zu bejahen ist.

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a) Trotz Rückgabe der Mietsache in verschlechtertem oder beschädigtem Zustand kommt der Mieter seiner gesetzlichen Rückgabeverpflichtung nach, und das auch dann, wenn der Zustand der Sache eine Weitervermietung oder -benutzung nicht zulässt (vgl. BGH WM 1974, 260 sowie Senat ZMR 2003, 23 = MDR 2002, 1244).

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Ebenso verhält es sich, wenn der Mieter nur einzelne Sachen zurücklässt, an denen er offensichtlich nicht interessiert sind, die nur geringen Raum einnehmen und deren Beseitigung einen nur unerheblichen Aufwand erfordert (vgl. BGH NJW 1988, 1049 und Senat a.a.O.). Hier hatte der Beklagte auf dem Gelände aber nicht nur einen Traktor, einen VW-Golf sowie weitere Maschinen zurückgelassen, sondern in den Räumlichkeiten auch ein großes Holzpferd sowie weiteren Schrott und anderen Kleinkram in der Wohnung und im Lagerraum und schließlich einen großen Tresor von 600 kg Gewicht in der Wohnung. Bei dieser Sachlage kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass nur einzelne Sachen in dem o.g. Sinne zurückgelassen wurden, wobei besonders darauf hinzuweisen ist, dass die Beseitigung eines derart schweren Tresors einen nicht unerheblichen Kostenaufwand erfordert.

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b) Selbst wenn dies aber anders zu werten wäre, so würde sich im Ergebnis nichts ändern, weil sich das Mietobjekt aufgrund der aufgeführten zurückgelassenen Sachen und des erheblichen Renovierungs- und Reparaturbedarfs (siehe unten 2.) nicht in einem vermietbarem Zustand befand, so dass die Kläger den ihnen in erster Instanz als Nutzungsentschädigung zugesprochenen Betrag auch als Schadensersatz gemäß § 546 a Abs. 2 BGB i.V.m. positiver Vertragsverletzung hätten beanspruchen können. Einschränkungen dieses Anspruchs gemäß §§ 254 oder 242 BGB sind nicht angezeigt, wie das Landgericht zu § 242 BGB zutreffend ausgeführt hat.

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2. Ebenso folgt der Senat dem Landgericht in der Beweiswürdigung zum Umfang der notwendigen Renovierungs- und Reparaturarbeiten. Die vom Beklagten geltend gemachten Beanstandungen vermögen nicht zu überzeugen. Nach den detaillierten und mit schriftlichen Aufzeichnungen unterlegten Bekundungen der Zeugen H kann dem Zeugen O gerade nicht abgenommen werden, dass eigentlich nur noch 5 qm zu streichen und acht Dübellöcher zu verputzen gewesen wären, und zur Erneuerung des Parketts hat er ebenso wie der Zeuge B einräumen müssen, insoweit keine besonderen Kenntnisse besessen zu haben. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Zeuge B eine nachvollziehbare Erklärung dafür gegeben hat, weshalb er im Mietobjekt selbst Arbeiten unentgeltlich ausgeführt hat, aber das Landgericht hat zu Recht auf einen anderen Punkt hingewiesen, der gegen die Richtigkeit seiner Aussage spricht: Nach seinen Angaben sollen die Arbeiten Mitte bis Ende November ausgeführt worden sein, während der Beklagte die Durchführung der Arbeiten im Dezember behauptet.

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Soweit der Beklagte eine tendenziöse Beweisaufnahme beanstandet und behauptet, manches sei dem Zeugen in den Mund gelegt worden, etwa mit der Wendung "War es nicht so?", so ist ihm entgegen zu halten, dass dem Sitzungsprotokoll vom 3. Juni 2004 nichts Derartiges zu entnehmen ist und dass der im Beweistermin anwesende Prozessbevollmächtigte des Beklagten sogleich Gelegenheit gehabt hätte, die von ihm gerügte Art der Befragung zu monieren und sie ggf. ins Protokoll aufnehmen zu lassen. Dies ist jedoch nicht geschehen, so dass der Senat die - zudem nicht unter Beweis gestellten und recht unkonkret gebliebenen - Beanstandungen nicht nachvollziehen kann.

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Die vom Beklagten ferner angeführte Zeitungsanzeige, mit der die Kläger Nachmieter suchten, spricht ebenfalls nicht für einen vermietbaren Zustand; denn zum einen besagte die Anzeige nichts zum Zustand des Objekts und zum anderen hat unstreitig auch keiner der Interessenten das Objekt auf die Anzeige hin angemietet.

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3. Werden mit dem Landgericht die von den Zeugen H geschilderten und in Listen aufgeführten Arbeiten als notwendig zugrunde gelegt, so erscheint dem Senat der geltend gemachte Aufwand von 2.711,83 EUR einschließlich Materialkosten keinesfalls als übersetzt.

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4. Dass das Landgericht den Klägern ferner 1.703,24 EUR und 3.979,51 EUR für die Nebenkosten der Jahre 2001 - 2003 und Mietzinsen für die Monate September bis Dezember 2002 von 1.703,24 EUR (nach Anrechnung der Zahlungen) zugesprochen hat, ist nicht zu beanstanden. Insoweit hat der Beklagte in der Berufungsbegründung auch keine konkreten Einwendungen erhoben.

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5. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO (Ziffern 2 und 3) sind gegeben.

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6. Der Senat weist darauf hin, dass eine Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist.

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Düsseldorf, den 12.Oktober 2004 OLG, 24. Zivilsenat

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