Berufung gegen Haftung des Pflegeheims nach Sturz der Bewohnerin abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt aus einem gemäß §116 Abs.1 SGB X übergegangenen Anspruch Ersatz für Sturzfolgen einer Heimbewohnerin. Zentrale Frage ist, ob die Beklagte ihre Aufsichtspflicht verletzt hat. Das OLG sieht keinen Pflichtverstoß: Unfallhergang bleibt unaufklärbar, besondere Sicherungsmaßnahmen wären unverhältnismäßig oder unzumutbar. Deshalb besteht keine Haftung.
Ausgang: Berufung der Klägerin mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen; keine Haftung des Pflegeheims wegen fehlender Pflichtverletzung
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch gegen ein Pflegeheim aus Heimvertrag oder deliktischer Haftung setzt die substantiiert nachgewiesene Verletzung der Obhutspflicht voraus; die bloße Entstehung eines Unfalls im Heimraum genügt nicht.
Die vertragliche Obhutspflicht nach HeimG ist auf solche Maßnahmen beschränkt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind; Maßstab sind Erforderlichkeit und Zumutbarkeit.
Eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Geschädigten kommt nur bei konkreter Gefahrensituation oder bei Durchführung einer konkreten Pflegemaßnahme in Betracht; bei alltäglichen, nicht gefährlichen Situationen verbleibt die Beweislast beim Anspruchsteller.
Unaufklärbare Unfallhergänge, bei denen das schicksalhafte Geschehen nicht ermittelt werden kann, führen zulasten des Anspruchstellers, da ohne hinreichende Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung keine Haftung begründet werden kann.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 3 O 74/09
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuwei-sen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der für den 23. März 2010 geplante Senatstermin findet nicht statt.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 2. September 2009 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
I.
Der Klägerin steht ein gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangener Anspruch der Versicherten nicht zu, den sie erfolgreich gegen die Beklagte geltend machen könnte, und zwar weder auf vertraglicher (§§ 611, 278, 280 Abs. 1 BGB) noch auf deliktischer Grundlage (§ 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB, § 831 BGB). Eine differenzierte Prüfung der hier genannten vertraglichen und deliktischen Anspruchsgrundlagen ist nicht erforderlich, weil sich das jeweils entscheidende Tatbestandsmerkmal, nämlich die in Betracht zu ziehende Verletzungshandlung (Verletzung der Aufsichtspflicht) weder nach seinen vertraglichen und deliktischen Voraussetzungen noch nach seinem jeweiligen Umfang unterscheidet (vgl. auch Senat, RDG 2009, 223 ff. = OLGR 2009, 535 ff.).
1.
Eine Haftung der Beklagten für die Kosten, die der Klägerin im Zusammenhang mit dem Sturz der Frau K. (im Folgenden: Versicherte) am 8. August 2006 im Treppenhaus der Beklagten entstanden sind, scheidet aus. Ihre Pflicht aus dem Heimvertrag, den anvertrauten Heimbewohnern zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit Obhut und Aufsicht zu gewähren, hat die Beklagte nicht verletzt (vgl. hierzu auch BGH NJW 2005, 1637; 2613; Senat RDG 2009, 221 ff.; Senat VersR 2008, 1079; OLG Hamm OLGR 2006, 569; OLG Koblenz NJW-RR 2002, 867).
Zwar ist der genaue Inhalt des zwischen der bei der Klägerin Versicherten und der Beklagten geschlossenen Heimvertrages nicht bekannt, weil die Parteien ihn nicht in das Verfahren eingeführt haben. Ausweislich des von der MDK Nordrhein unter dem 26. Januar 2005 erstellten Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit befand sich die Versicherte seit dem 4. Juni 2003 in der Obhut der Beklagten. Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass es sich um einen der Bestimmung des § 5 HeimG in der Fassung vom 23. Juli 2002 unterliegenden Heimvertrag handelt, der die Heime gemäß § 3 HeimG (in der Fassung vom 5. November 2001) verpflichtet, ihre Leistungen nach dem jeweils anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen. Die der Beklagten daraus erwachsene Obhutspflicht war allerdings begrenzt auf die Maßnahmen, die in Pflegeheimen mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab sind das Erforderliche sowie das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare. Dabei ist insbesondere die menschliche Würde der Bewohner zu beachten. Daraus folgt, dass deren Interesse und Bedürfnis nach einem möglichst selbstbestimmten und selbstverantwortlichen Leben auch in der Heimunterbringung zu wahren und zu fördern und vor unzumutbaren Beeinträchtigungen zu schützen ist (vgl. BGH NJW 2005, 1937; Senat RDG 2009, 221 ff.; RDG 2009, 223 ff.; VersR 2008, 1079).
2.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht festgestellt werden, dass der Unfall der Versicherten auf einer Pflichtverletzung der Beklagten oder ihrer Mitarbeiter beruht. Die vorwiegend bettlägerige Versicherte wurde regelmäßig 3-4 Mal die Woche mobilisiert, indem sie in einen Rollstuhl gesetzt und mit einem Haltegurt gesichert wurde. Ob die Versicherte den Rollstuhl überhaupt selbst bewegen konnte oder darauf angewiesen war, von Dritten geschoben zu werden, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Denn in beiden Fällen wäre der Beklagten keine Pflichtverletzung im Hinblick auf das konkrete Unfallgeschehen vorzuwerfen.
Letztlich ist offen geblieben und auch nicht mehr aufzuklären, wie die Versicherte überhaupt in das Treppenhaus gelangen konnte. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien ist die dahin führende Tür zwar stets geschlossen, aber nicht abgeschlossen und zudem mit einem Mechanismus versehen, der ein automatisches Schließen der Tür gewährleistet. Da keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen und ersichtlich sind, dass der Mechanismus am Unfalltag nicht ordnungsgemäß funktioniert hat, kann die Versicherte deshalb nur in das Treppenhaus gelangt sein, indem sie die Tür entweder selbstständig geöffnet hat oder sie ihr von einem Dritten geöffnet wurde.
Ersteres ist sehr unwahrscheinlich. Die Tür dürfte für eine im Rollstuhl sitzende Person nur sehr schwer zu öffnen gewesen sein, zumal die Versicherte krankheitsbedingt in ihren motorischen Fähigkeiten stark eingeschränkt war. Zwar ist die grobe Kraft der Hände beiderseits erhalten gewesen, konnte jedoch in der Regel nicht gezielt eingesetzt werden. Auch waren Feinmotorikstörungen festzustellen (vgl. Gutachten des MDK, a.a.O.). Die Klägerin geht zudem selbst davon aus, dass die Versicherte zu einem gezielten Öffnen der Tür aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen gar nicht in der Lage war. Damit, dass die Versicherte die Tür selbstständig öffnen konnte, musste die Beklagte unter diesen Umständen nicht rechnen und deshalb auch keine besonderen Vorkehrungen treffen, zumal die Versicherte seit längerem problemlos mehrfach wöchentlich im Rollstuhl mobilisiert worden war und keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass sie zu einem eigenständigen Öffnen der Tür überhaupt in der Lage war. Entsprechendes gilt für die Möglichkeit, dass ein Dritter, mag es ein anderer Heimbewohner oder ein Besucher gewesen sein, der Versicherten "gut meinend" die Tür geöffnet hat. Auch mit einem solch unvorsichtigen Verhalten Dritter musste die Beklagte nicht rechnen, zumal die Gefährlichkeit einer solchen Situation für Dritte auf der Hand lag.
3.
Die Beklagten hätte deshalb den Unfall nur verhindern können, wenn sie die Versicherte während der Mobilisierungsphasen fortlaufend und ununterbrochen überwacht hätte. Eine solche Überwachung, sei es durch Kameras und/oder das Pflegepersonal hätte allerdings den Rahmen üblicher und mit einem vernünftigen personellen Einsatz realisierbarer Maßnahmen deutlich überschritten (vgl. OLG Frankfurt OLGR 2005, 904; Senat VersR 2008, 1079).
Ein Abschließen der Tür wäre der Beklagten zur Sicherung auch nicht zuzumuten gewesen, denn im Falle eines Brandes muss das Treppenhaus als Fluchtweg benutzt werden können. Der Verweis der Klägerin auf die Benutzung des Fahrstuhls verbietet sich in einer solchen Situation, weil diese im Brandfalle ebenfalls nicht benutzt werden dürfen.
Auch eine Sicherung der Versicherten durch die Zuweisung eines Zimmers im Erdgeschoss hätte den Unfall nicht zwangsläufig verhindert. Abgesehen davon, dass die Beklagte nur über eine begrenzte Anzahl von Zimmern in diesem Bereich verfügt und nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen keines zur Belegung zur Verfügung stand, befindet sich im Erdgeschoss ein Treppenhaus zum Keller. Die bauliche Situation stellt sich also im Erdgeschoss nicht anders dar als in der 1. Etage, in der der Unfall passiert ist.
Die Zuweisung eines Pflegers zur alleinigen Betreuung der Versicherten während der Mobilisierungsphasen im Rollstuhl überschreitet die Anforderungen an den personellen Aufwand, der der Beklagten vernünftigerweise abverlangt werden kann. Abgesehen davon, dass die Beklagte keine Anhaltspunkte hatte ein derartiges Unfallgeschehen in Betracht zu ziehen, überstiege dies auch offensichtlich ihre personelle Leistungsfähigkeit. Aufgrund der regelmäßig angespannten personellen Versorgung von Pflegeheimen würde das generelle Erfordernis, Demenzkranken, sofern sie die Möglichkeit zu freier Bewegung haben, durchgängig einen "Aufpasser" zur Seite zu stellen, nur dazu führen, dass eine Mobilisierung unterlassen werden müsste. Dies widerspräche aber dem in § 11 Nr. 2 HeimG niedergelegten Postulat, dass die Selbstständigkeit und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern sind, wobei bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleistet werden muss und den Heimbewohnern eine angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen ist.
4.
Die Unaufklärbarkeit des Unfallhergangs wirkt sich im Ergebnis zu Lasten der Klägerin aus. Als Anspruchstellerin trägt sie die Beweislast für eine mögliche Pflichtverletzung der Mitarbeiter der Beklagten. Der Umstand, dass die Versicherte im Bereich des von der Beklagten betriebenen Pflegeheims gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, rechtfertigt allein nicht den Schluss auf eine Pflichtverletzung des Pflegepersonals oder bauliche bzw. organisatorische Mängel, die der Beklagten unmittelbar anzulasten wären. Die Versicherte befand sich im Unfallzeitpunkt auch nicht in einer konkreten Gefahrensituation, die gesteigerte Obhutspflichten ausgelöst und im Schadensfall zu einer Umkehr der Beweislast geführt hätte. Eine konkrete Pflegemaßnahme (wie etwa eine Bewegungs- oder Transportmaßnahme, vgl. BGH 1991, 1540) wurde nicht durchgeführt. Die Versicherte bewegte sich im Rollstuhl auf der Station oder wurde durch einen Dritten – nicht Pflegepersonal, wie die Klägerin selbst ausschließt - bewegt, wie es schon viele Male zuvor ebenfalls geschehen war. Sie befand sich deshalb in einer alltäglichen und generell ungefährlichen Situation, für die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2005, 1937) eine Umkehr der Beweislast nicht gerechtfertigt ist.
Letztlich hat ein in den Einzelheiten nicht mehr aufklärbares Geschehen zu dem tragischen Unfall und den Verletzungen der Versicherten geführt, dessen Verlauf als schicksalhaft angesehen werden muss. Mangels eines feststellbaren Pflichtenverstoßes ist die Beklagte dafür nicht haftbar zu machen.
II.
Die weiteren in § 522 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 ZPO genannten Voraussetzungen liegen ebenfalls vor.
Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1, 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an.
Düsseldorf, den 16. Februar 2010
Oberlandesgericht, 24. Zivilsenat